Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt ist der Neubau eines Schwimmbades mit einer Größe von 3,75 m x 6,50 m (24,38 m²). Die befestigte Fläche des Schwimmbades (Umrandung) beträgt 4,75 m x 9,50 m (45,13 m²). Das Becken soll mittels beweglichen Acrylglaselementen überdacht werden. Die Höhe der Überdachung beträgt 0,80 m.
Für den Betrieb des Schwimmbades soll ein Technikhäuschen entstehen, welches mit einer Länge von 4,00 m, einer Breite von 3,00 m und einer Wandhöhe von 3,00 m geplant ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO (Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³) und Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) BayBO (Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen) entfällt, da jeweils der Zusatz „außer im Außenbereich“ die Verfahrensfreiheit ausschließt.
Dem Vorhaben kann keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugesprochen werden, da ein Schwimmbad nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, gehöre ein Schwimmbad nicht zu einer verkehrsüblichen funktionsgerechten Nutzung einer im Außenbereich genutzten Wohnung, wie etwa eine Garage.
Als nichtprivilegiertes Vorhaben, also als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, ist das Schwimmbad einschließlich des Technikhäuschens im Außenbereich unzulässig, da öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. Er beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, die durch eine naturgegebene landwirtschaftliche Bodennutzung gegeben sei. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen im Flächennutzungsplan (ldw. Fläche), zudem lasse die Errichtung des Technikhäuschens die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten.
Aus Sicht der Verwaltung kann deshalb dem Vorhaben nicht zugestimmt werden. Zudem widerspräche eine ausnahmsweise Zustimmung der gängigen angewandten Verwaltungspraxis bei entsprechenden Vorhaben im Außenbereich.
Diskussionsverlauf
StR Riedl bittet um Prüfung eines vergleichbaren Falles und möchte das Bauvorhaben vorerst zurückstellen.
StR Mühlfenzl schließt sich dem an.
(Anm. Verwaltung: Die Einvernehmensfrist endet am 10.04.2025, die Entscheidung kann folglich nicht bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt werden.)
StR Münch fragt nach der Einschätzung zur Zulässigkeit des Landratsamtes als zuständige Baugenehmigungsbehörde.
Frau Anwander trägt vor, dass das Landratsamt das Bauvorhaben anders beurteilt. Das Vorhaben befände sich im zur Straße hin abgrenzbaren Hausgartenbereich und würde somit öffentliche Belange nicht mehr beeinträchtigen. Das es aber vergleichbare Bauvorhaben in ähnlicher Lage gibt, die nach Meinung des Landratsamtes nicht genehmigungsfähig sind, gibt es aus Sicht der Verwaltung hier einen Abstimmungsbedarf mit der Baugenehmigungsbehörde. Wir möchten vermeiden, ohne einer gemeinsamen Absprache, hier einen Präzedenzfall zu schaffen.
Beschluss
Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Neubau eines Schwimmbades mit Überdachung und eines Technikhäuschens auf dem Grundstück FlNr. 2908, Gmkg. Oberndorf, Motzenberg 1 in 85560 Ebersberg.
Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben nicht zu und verweigert hierzu das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 10
Datenstand vom 14.04.2025 11:31 Uhr