Bebauungsplan Nr. 229 - südlich Wildermuthstraße; Vorstellung der Ergebnisse aus der schalltechnischen Untersuchung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.04.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der TA hat in seiner Sitzung vom 17.09.2024 die Beauftragung eines Schallschutzgutachtens für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 229 – südlich der Wildermuthstraße beschlossen. Vorwiegend waren aufgrund der Forderungen der unteren Immissionsschutzbehörde die Bereiche des Autohauses im westlichen Plangebiet, der Installationsbetrieb nördlich der Wildermuthstraße sowie der städtische Bauhof östlich der Ulrichstraße zu untersuchen. 
Das von der Stadtverwaltung beauftragte Büro C. Hentschel Consult hat neben den o. g. gewerblichen Emissionsquellen auch den von der Münchener Straße auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm untersucht.
  1. Verkehrslärm:  
Die Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass an allen Fassaden im Plangebiet die Immissionsorientierungswerte von 55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts überschritten werden;   zumindest der Immissionsgrenzwert für WA-Gebiete können an allen Fassaden, bis auf den westlichen Planbereich, eingehalten werden. Dieses Ergebnis macht es erforderlich, bei künftigen Bauvorhaben geeignete Schallschutzmaßnahmen an der Gebäudefassade im Wege des architektonischen Selbstschutzes (Schallschutzfenster mit Lüfter, mechanische Belüftung, durchgesteckte Grundrisse etc.) vorzunehmen.

  1. Gewerbelärm:
Im westlichen Plangebiet grenzt das Autohaus an die Wohnbebauung an. Die schalltechnischen Untersuchungen ergaben, dass der Immissionsrichtwert für WA-Gebiete um 2 dB(A) überschritten ist, wenn bei 10 Betriebsstunden täglich bei offenem Werkstatttor auf der Westseite gearbeitet wird. Bei geschlossenem Tor ist der IRW eingehalten. 
Die Betriebsbefragung ergab, dass das Tor keinesfalls über 10 Stunden geöffnet ist. In der meisten Zeit ist es geschlossen. Betriebszeiten von 10 Stunden finden ebenfalls nicht regelmäßig statt. Somit besteht hier kein Grund weitere schalltechnische Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmen. 
Im östlichen Plangebiet liegt die Sanitär- und Heizungsinstallationsfirma dem neuen WA gegenüber. Hier ergaben die Untersuchungen keine Überschreitungen; der IRW wird sogar um 4 dB(A) unterschritten. 

Im Bereich der Ulrichstraße 12, 14 und 16 wirkt der städtische Bauhof als Emissionsquelle auf das Plangebiet ein. Tagsüber kann der IRW eingehalten werden. 
Auf Basis der aktuellen Baugrenzenziehung im Bereich der Ulrichstraße wird allerdings der IRW (nachts) um ein dB(A) überschritten. Würde man nun die Baugrenze für das Anwesen Ulrichstraße 16 auf die heute bestehende Fassade zurücknehmen, wäre der IRW in der Nacht dort eingehalten. Im Bereich der Ulrichstraße 12 – 14 wäre in den oberen Geschossen aber weiterhin eine Überschreitung vorhanden. 
Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 10.03.2025 dem Eigentümer die Überlegung, die Baugrenze zurückzunehmen, mitgeteilt und um Stellungnahme gebeten. Zusätzlich wurde angeführt, dass aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes eine Bebauung an dieser Stelle ohnehin nur schwer möglich wäre. 
Diesen Überlegungen hat der Eigentümer mit Schreiben vom 19.03.2025 (siehe Anlage) widersprochen. 
Nach einer ausführlichen Situationsbeschreibung führt er an, dass er durch die Rücknahme der Baugrenze Nachteile erleidet, die er als einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum sieht. Er trägt vor, mit dem Bauhof in guter Nachbarschaft zu leben und sich an den Betrieb gewöhnt zu haben. Er stellt fest, dass typischerweise am Tag durch den Fahrzeug- und Anlieferverkehr Lärmspitzen auftreten würden. 
Es würde einen erheblichen Nachteil darstellen, wenn nur sein Anwesen von der Baugrenze abrücken müsste, da ein Abrücken der anderen Baukörper kaum vorstellbar wäre. 
Er möchte auch die Belange des Denkmalschutzes nicht in eine Gemengelage mit den Immissionen des Bauhofs bringen. Er möchte sich spätere Änderungen am Gebäude, die selbstverständlich der Denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen, nicht einschränken. 

Als Kompromiss schlägt er vor, die Baugrenze statt bisher mit 3 m Abstand zur Straße nun mit 5 m Abstand zur Straße festzusetzen. 
Weiter führt er aus, dass durch die Nutzungsüberlassung der FlNr. 142/1 als Straßen- und Gehwegfläche und einem Abrücken von 5 m von der Straßenbegrenzungslinie genug Entgegenkommen gezeigt wird, auch um den weiteren Betrieb des Bauhofs im Wohngebiet nicht zu gefährden. 
Darüber hinaus regt er an, die Baugrenze und nach Westen und Süden zu verschieben.
Seitens der Verwaltung kann dieser Vorschlag mitgetragen werden. Dieser Bereich mit dem Aneinandergrenzen eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs, Wohnhäuser sowie dem städtischen Bauhof stellte eine gewachsene Gemengelage dar.  
Die Stadt ist daher der Ansicht, dass wir für die zum Wohnen dienenden Gebiete auf einen geeigneten Zwischenwert erhöhen können. Die Werte halten auf jeden Fall die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet ein bzw. unterschreiten sie. Dieser Lösungsansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.09.2022, 2 ZB 22.1230); danach geht das Gericht davon aus, dass für Gemengelagen die TA Lärm die Bildung eines „geeigneten Zwischenwertes der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte“ vorsieht. Die Zwischenwertbildung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit. Bei der Bildung ist von den in Nr. 6.1 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten auszugehen. Dabei ist eine Erhöhung des für das schutzbedürftige Gebiet geltenden Immissionsrichtwertes zu prüfen. Diese Erhöhung darf nicht den Immissionsrichtwert für das Gebiet mit der störenden Nutzung erreichen. Geeignet ist ein Zwischenwert dann, wenn ihm ein zutreffender Maßstab dafür entnommen werden kann, ob die in dem zum Wohnen dienenden Gebiet auftretenden Geräuschimmissionen als unzumutbare Belästigungen und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. So liegt der Fall hier. Die Immissionsrichtwerte für ein Wohngebiet werden um 1 dB(A) in der Nacht überschritten; allerdings nur dann, wenn Winterdienstfahrzeuge ausrücken. Die Geräuschentwicklungen finden vorwiegend zwischen Montag und Freitag nach 7.00 Uhr und bis 18.00 Uhr statt. Somit ist in den Abend- und Nachtstunden regelmäßig nicht mit größeren Geräuscheinwirkungen zu rechnen, ebenfalls nicht an den Wochenenden. Aufgrund dieser örtlichen Situation ist nicht davon auszugehen, dass die aus dem Betrieb auftretenden Geräuschimmissionen als unzumutbare Belästigungen und damit als schädliche Umwelteinwirkungen zu betrachten sind. Der hier vorliegende Wert von 41 dB(A) ist als Zwischenwert daher geeignet. 
Gegen das Erweitern der Baugrenze nach Westen und Süden bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken. Voraussetzung ist hier, dass die Abstandsflächen nach Süden eingehalten werden müssen. 
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Vorschlag zuzustimmen und den Bebauungsplanentwurf entsprechend zu ändern. 
Hinsichtlich der geplanten Hackschnitzelheizung ergaben sich aus der schalltechnischen Untersuchung keine Anforderungen, solange der Schallleistungspegel der Kaminmündung 72 dB(A) nicht überschreitet und bei der Zuluft 65 dB(A) nicht überschritten werden. Dies wäre im Falle der Bauantragstellung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 

Diskussionsverlauf

Zu diesem Tagesordnungspunkt fand keine Diskussion statt.

Beschluss

Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis von der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 229 – südlich Wildermuthstraße. 

Der Bebauungsplanentwurf wird für den Bereich der Ulrichstraße geändert, in dem die Baugrenze im Bereich der Ulrichstraße 16 5 m von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt wird. Die Baugrenze im Bereich des vorgenannten Anwesens wird nach Westen und Süden, entsprechend dem Vorschlag des Eigentümers vom 19.03.2025, erweitert. 

Der Bebauungsplanentwurf Nr. 229 – südlich Wildermuthstraße wird in der Fassung vom 08.04.2025 gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.04.2025 11:31 Uhr