Bebauungsplan Nr. 229 - südlich Wildermuthstraße; Vorstellung der Ergebnisse aus der schalltechnischen Untersuchung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.04.2025
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 08.04.2025 | ö | beschließend | 6 |
Sachverhalt
Die Betriebsbefragung ergab, dass das Tor keinesfalls über 10 Stunden geöffnet ist. In der meisten Zeit ist es geschlossen. Betriebszeiten von 10 Stunden finden ebenfalls nicht regelmäßig statt. Somit besteht hier kein Grund weitere schalltechnische Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmen.
Im Bereich der Ulrichstraße 12, 14 und 16 wirkt der städtische Bauhof als Emissionsquelle auf das Plangebiet ein. Tagsüber kann der IRW eingehalten werden.
Nach einer ausführlichen Situationsbeschreibung führt er an, dass er durch die Rücknahme der Baugrenze Nachteile erleidet, die er als einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum sieht. Er trägt vor, mit dem Bauhof in guter Nachbarschaft zu leben und sich an den Betrieb gewöhnt zu haben. Er stellt fest, dass typischerweise am Tag durch den Fahrzeug- und Anlieferverkehr Lärmspitzen auftreten würden.
Es würde einen erheblichen Nachteil darstellen, wenn nur sein Anwesen von der Baugrenze abrücken müsste, da ein Abrücken der anderen Baukörper kaum vorstellbar wäre.
Er möchte auch die Belange des Denkmalschutzes nicht in eine Gemengelage mit den Immissionen des Bauhofs bringen. Er möchte sich spätere Änderungen am Gebäude, die selbstverständlich der Denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen, nicht einschränken.
Als Kompromiss schlägt er vor, die Baugrenze statt bisher mit 3 m Abstand zur Straße nun mit 5 m Abstand zur Straße festzusetzen.
Darüber hinaus regt er an, die Baugrenze und nach Westen und Süden zu verschieben.
Die Stadt ist daher der Ansicht, dass wir für die zum Wohnen dienenden Gebiete auf einen geeigneten Zwischenwert erhöhen können. Die Werte halten auf jeden Fall die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet ein bzw. unterschreiten sie. Dieser Lösungsansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.09.2022, 2 ZB 22.1230); danach geht das Gericht davon aus, dass für Gemengelagen die TA Lärm die Bildung eines „geeigneten Zwischenwertes der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte“ vorsieht. Die Zwischenwertbildung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit. Bei der Bildung ist von den in Nr. 6.1 TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten auszugehen. Dabei ist eine Erhöhung des für das schutzbedürftige Gebiet geltenden Immissionsrichtwertes zu prüfen. Diese Erhöhung darf nicht den Immissionsrichtwert für das Gebiet mit der störenden Nutzung erreichen. Geeignet ist ein Zwischenwert dann, wenn ihm ein zutreffender Maßstab dafür entnommen werden kann, ob die in dem zum Wohnen dienenden Gebiet auftretenden Geräuschimmissionen als unzumutbare Belästigungen und damit als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind. So liegt der Fall hier. Die Immissionsrichtwerte für ein Wohngebiet werden um 1 dB(A) in der Nacht überschritten; allerdings nur dann, wenn Winterdienstfahrzeuge ausrücken. Die Geräuschentwicklungen finden vorwiegend zwischen Montag und Freitag nach 7.00 Uhr und bis 18.00 Uhr statt. Somit ist in den Abend- und Nachtstunden regelmäßig nicht mit größeren Geräuscheinwirkungen zu rechnen, ebenfalls nicht an den Wochenenden. Aufgrund dieser örtlichen Situation ist nicht davon auszugehen, dass die aus dem Betrieb auftretenden Geräuschimmissionen als unzumutbare Belästigungen und damit als schädliche Umwelteinwirkungen zu betrachten sind. Der hier vorliegende Wert von 41 dB(A) ist als Zwischenwert daher geeignet.
Diskussionsverlauf
Beschluss
Der Bebauungsplanentwurf wird für den Bereich der Ulrichstraße geändert, in dem die Baugrenze im Bereich der Ulrichstraße 16 5 m von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt wird. Die Baugrenze im Bereich des vorgenannten Anwesens wird nach Westen und Süden, entsprechend dem Vorschlag des Eigentümers vom 19.03.2025, erweitert.
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 229 – südlich Wildermuthstraße wird in der Fassung vom 08.04.2025 gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0