Außenlückenfüllungssatzung Nr. 140.1 - Mailing; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.1 BauGB) b) Satzungsbeschluss TA 14.06.2016 TOP 09


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.07.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der (Bürger) Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Vorgeschichte:
Am 14.06.2016 wurde der Beschluss für die Außenbereichssatzung Nr. 140 „Mailing“, 1.Änderung gefasst. Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom 24.05.2018 bis 25.06.2018 durchgeführt.

1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Regionaler Planungsverband, München,
1.2        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.3        Vermessungsamt Ebersberg
1.4        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg
1.5        Bayerischer Bauernverband, München
1.6        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.7        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.8        Kreishandwerkerschaft Ebersberg
1.9        Deutsche Post, Freising
1.10        Bayernwerk AG München
1.11        E.on Netz GmbH, Bamberg
1.12        Stadt Grafing
1.13        Bund Naturschutz Ebersberg
1.14        Landesbund für Vogelschutz, Poing

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft, Schreiben vom 12.06.2018
2.2        Klimamanager Stadt Ebersberg, Schreiben vom 25.06.2018
2.3        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 30.05.2018
2.4        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 13.06.2018

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 30.05.2018
3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 22.06.2018
       - Bauverwaltung
       - Untere Naturschutzbehörde
       - Untere Immissionsschutzbehörde
3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.06.2018
3.4        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 25.06.2018
3.5        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 08.06.2018
3.6        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 24.05.2018
3.7        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2018
3.8        Bürger 1, Ebersberg, Schreiben vom 25.06.2018


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 30.05.2018
Nach einer Kurzbeschreibung der Planung wird festgestellt, dass das Vorhaben grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass sich die Stellungnahme nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und den Umgriff der Satzung beziehe. In Zweifelsfällen werde eine Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde empfohlen.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die empfohlene Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde erfolgte bereits im Vorfeld der Planung sowie im Rahmen der Beteiligung der Behörden. Für die Ergänzungssatzung ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht.

3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 21.06.2018
Vorab wird darum gebeten, die Planunterlagen nach Abschluss des Verfahrens dem Landratsamt in digitaler Form im tiff bzw. pdf-Format zur Verfügung zu stellen.

       A. aus baufachlicher Sicht
Aufgrund des bereits bestehenden Gebäudes im Plangebiet bestünden aus städtebaulicher Sicht keine Einwände gegen die Außenbereichslückenfüllungssatzung.
Für einen bebauten Bereich im Außenbereich könne die Gemeinde durch Satzung bestimmen, dass die Belange „Flächennutzungsplan“ und „Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung“ nicht entgegenstünden. Der Belang der „Erweiterung einer Splittersiedlung“ werde hingegen nicht ausgeblendet.
Es werde empfohlen, die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs im Nordwesten und Südwesten in Bezug auf den bebauten Bereich zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Das LRA stünde für eine Beratung gerne zur Verfügung.
Stellungnahme:
Nach telefonischer Abstimmung mit dem Landratsamt hat sich folgender Sachverhalt ergeben:
Im südwestlichen Bereich ist die bisherige Abgrenzung aus der Sicht des Landratsamtes etwas großzügig gestaltet. Da in dem Bereich westlich der Gemeindestraße weder eine bauliche Entwicklung von privater Seite beabsichtigt ist noch aus städtebaulicher Sicht gewünscht ist, sollte zur Klarstellung der Umgriff etwas reduziert werden. Dabei sollte die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs entlang der südlichen Außenwand des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Fl.Nr. 2657 von der Südwestecke zur Südostecke geführt werden und dann nach Südosten verlaufen.
Anders verhält es sich bei der Beurteilung der Grenze im nordwestlichen Bereich. Im vorliegenden Fall besteht ein Bauwunsch auf Grundstück Fl.Nr. 2540/2, der nur realisiert werden kann, wenn eine geringfügige Abweichung vom sog. Gummibandprinzip erfolgt.
Im vorliegenden Fall deutet die bodenrechtliche Situation bereits in Richtung auf eine Bebauung hin. Zudem ist davon auszugehen, dass eine sinnvolle und städtebaulich geordnete Entwicklung gewährleistet ist. 
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht stur vom sog. Gummibandprinzip ausgegangen wird, sondern auch geringfügige Erweiterungen in den Außenbereich möglich sind, sofern dies noch einer städtebaulich geordneten Entwicklung entspricht. Bei der Berücksichtigung gewichtiger privater Belange, wie z.B. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, wird auch ein gewisser planerischer Spielraum der Kommune zugestanden. Insofern sollte es hier bei der bisherigen Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs verbleiben.
Behandlungsvorschlag:
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs wird nach Maßgabe der o.a. Stellungsnahme im südwestlichen Bereich angepasst und der Umgriff entsprechend reduziert.  

       B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Es wird vorgetragen, dass im Geltungsbereich keine Bauräume dargestellt seien. Die zukünftigen Bauvorhaben seien baugenehmigungspflichtig. Bei immissionsschutzfachlicher Relevanz seine die fachlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abzuarbeiten.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Änderungsbedarf die Satzung besteht nicht.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht.

       C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken.
Der Weiler liege exponiert auf einer Moränenhügelkuppe. Die Flächen zeichneten sich im Bestand durch private Gärten, intensiv bis extensiv genutzte Wiesen und Streuobstwiesen sowie Baum- und Gehölzbestand unterschiedlichen Alters und Ausprägung aus. Über die Nord- und Ostseite binde diese gestufte vorhandene Eingrünung den Weiler in die Landschaft ein.
Es werde empfohlen, dieses Landschaftsbild zu erhalten und durch Ausgleichsmaßnahmen, die im jeweiligen Einzelbaugenehmigungsverfahren noch nachzuweisen seien, zu unterstützen sowie im zugehörigen Plan der Satzung alle zu erhaltenden Bestandsbäume mit der entsprechenden Signatur nach der Planzeichenverordnung zu sichern.
Stellungnahme:
Bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass bereits entsprechende Ausführungen in der Satzung und Begründung enthalten sind. Zu den empfohlenen grünordnerischen Festsetzungen ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtssprechung im Wesentlichen nur Festsetzungen getroffen werden können, die sich auf ein Vorhaben beziehen oder damit in Zusammenhang stehen. Andere Festsetzungen nach § 9 BauGB, z.B. Erhalt der Bestandbäume, können demzufolge nicht getroffen werden. Insofern ist keine Änderung der Satzung veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht.

3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.06.2018
Nach einer Kurzbeschreibung der Planung wird festgestellt, dass das keine Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung vorlägen. Lt. Begründung solle das Oberflächenwasser auf den Grundstücken versickert werden. Dies sei auch für neue Bauvorhaben vorgesehen. Die Begründung enthalte bereits Hinweise im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes sei im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.
Im Moränengebiet sei grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte seien dementsprechend wasserdicht auszuführen. In der Begründung würden bereits Schutzmaßnahmen empfohlen. Diese seien in die Satzung als Festsetzung mit aufzunehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkregenniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg betrafen, werde auf die Notwendigkeit einer auseichenden Bauvorsorge aufmerksam gemacht.
Der Ortsteil Mailing gehöre zu den „Bezeichneten Gebieten“, in denen auch auf Dauer nicht mit einer ordnungsgemäßen zentralen Abwasserentsorgung zu rechnen sei. Das anfallende Abwasser sei demnach gemäß § 60 WHG über geeignete mechanisch-biologische Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik zu reinigen.
Im Allgemeinen sollte darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehöre die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des LfU „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ werde verwiesen.
Bei Beachtung der Empfehlungen und Anmerkungen werde dem Satzungsentwurf aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt.
Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Hinweise zu den „Bezeichneten Gebieten“, der Abwasserentsorgung und der Flächenversiegelung in der Begründung ergänzt werden.
Behandlungsvorschlag:
Die Ergänzungssatzung wird folgendermaßen ergänzt:
Die Begründung wird in Kapitel 9 hinsichtlich der Hinweise zu den „Bezeichneten Gebiete“, zur Abwasserentsorgung und zur Flächenversiegelung ergänzt.

3.4        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 25.06.2018
Nach einer Kurzbeschreibung der Planung wird festgestellt, dass mit der Außenbereichssatzung grundsätzlich Einverständnis bestehe.
Sofern das weitere planerische Vorgehen zur Nachverdichtung im Einvernehmen mit den vorhandenen und betroffenen gewerblichen Nutzungen geplant sei und keine Einschränkungen der betriebliche Tätigkeiten mit sich bringe, bestünden keine weiteren Anmerkungen.
Die auf die Erhaltung des bestehenden Gleichgewichts ausgerichtete Fortentwicklung der kleinteilig geprägten, schon im baulichen Umfeld bestehenden dörflichen Entwicklung erscheine richtig und sinnvoll. Es werde darum gebeten, die planerischen Bemühungen um ein in den Nutzungsarten gemäß § 5 BauNVO ausgewogenes Dorfgebiet auch zukünftig und auf eine langfristige Entwicklung ausgerichtet fortzuführen. Dies gelte nicht nur für den Geltungsbereich sondern auch für die gesamte Nutzungsstruktur in der Stadt Ebersberg mit seinen ländlich geprägten Stadt- und Ortsteilen. Da für die Standortsicherheit dieser Handwerksbetriebe Misch- und Dorfgebiete ganz wesentlich seien, werde darum gebeten, die Bemühungen um die Sicherheit und Fortentwicklung dieser Standorte im Sinnen ihres Gebietscharakters nach BauNVO im gesamten Stadtgebiet so umsichtig wie im vorliegenden Fall fortzufahren.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für die Ergänzungssatzung ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht.

3.5        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 08.06.2018
Im Geltungsbereich befänden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen berührt würden. Es werde darum gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssten oder beschädigt würden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das Merkblatt "Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013  - siehe hier u.a. Abschnitt 6 - zu beachten. Es werde darum gebeten, sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung oder Telekommunikationslinien nicht behindert werde.

Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt dass in der Begründung Hinweise zu Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie nicht schon enthalten sind, aufgenommen werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Begründung wird in Kapitel 8 mit Hinweisen zu Ver- und Entsorgungsleitungen ergänzt.

3.6        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 24.05.2018
Im Geltungsbereich befänden sich Versorgungsleitungen der Bayernwerk Netz AG. Gegen das Planvorhaben bestünden keine Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt würden.

Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt dass in der Begründung Hinweise zu Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie nicht schon enthalten sind, aufgenommen werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Begründung wird in Kapitel 8 mit Hinweisen zu Ver- und Entsorgungsleitungen ergänzt.

3.7        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 29.05.2018
Kanalisation:
Der Ortsteil Mailing sei nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Sowohl die bestehenden Anwesen als auch die künftigen Bauvorhaben müssten mit einer biologischen Kleinkläranlage ausgestattet und über das Landratsamt genehmigt werden. Anfallendes Regenwasser aus befestigen Flächen müsse vor Ort entsprechend dem WHG und der städtischen Entwässerungssatzung versickert werden.

Wasserversorgung:
Die bestehende Wasserleitung sei für den Ortsteil Mailing auch für weitere Bauvorhaben ausreichend dimensioniert.
Mit Einreichung eines Bauantrags sollten auch die Bewässerungsplanungen mit vorgelegt werden. Die Planung sei 3-fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Straßenbau:
Die verkehrliche Erschließung der künftigen Bauflächen sei durch die vorhandenen Gemeindestraßen gesichert. Die künftigen Anfahrten sowie der Stellplatznachweis würden im Zuge des Bauantrags geprüft. Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung sei vorzulegen.

Allgemein:
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben auszuschließen, müssten alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden. Auch bei späterem Ausbau der Erschließungen sollte dies immer in engem Kontakt mit der Tiefbauabteilung abgestimmt werden.

       Stellungnahme:
Zu Kanalisation und Wasserversorgung:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Hinweise zu den biologischen Kleinkläranlagen in die Begründung übernommen werden.
Zu Straßenbau:
In die Begründung wird noch ein Hinweis auf den Nachweis der Stellplätze entsprechend der städtischen Satzung aufgenommen.  

Behandlungsvorschlag:
Die Begründung wird noch mit Angaben zu den biologischen Kleinkläranlagen sowie zur Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg ergänzt.

3.8        Bürger 1, Schreiben vom 25.06.2018
1.
Man sei überrascht, dass vom bisherigen strengen Maßstab abgerückt worden sei und im nördlichen Bereich das sog. Gummiband um 9 m nach außen verschoben worden sei. So sei nun eine vernünftige und verträgliche Bebauung möglich.
2.
Es sei unverständlich, dass im südwestlichen Bereich das sog. Gummiband um ca. 7 m nach innen verschoben worden sei. Die Argumentation, dass die Verschiebung durch den Ausschluss der denkmalgeschützten Kapelle begründet sei, sei falsch. Tatsächlich sei die Kapelle um ca. 2 m nach Nord-Ost verschoben und somit im Geltungsbereich der Satzung.
3.
Unter Hinweis auf das Protokoll zur TA-Sitzung vom 14.06.2016 wird vorgetragen, dass eine Satzung auch immer eine langfristige Planung beinhalte.  Nach Darlegung der persönlichen Situation und der Perspektive des landwirtschaftlichen Betriebs, der sicher auch in der nächsten Generation weitergeführt werde, wird vorgetragen, dass es nur erschwert möglich sei, ohne den landwirtschaftlichen Betrieb zu sehr einzuschränken, Wohnraum für einen Sohn zu schaffen.
Eine Wohnraumschaffung würde mittelfristig eine Auslagerung des landwirtschaftlichen Betriebs in den Außenbereich bedingen.
Aus diesem Grund werde darum gebeten, die Abgrenzung der Außenbereichssatzung im gleichen Maße wie im nördlichen Bereich nach außen zu schieben, um der nächsten Generation den verbleib im Heimatort zu ermöglichen und dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zu schaden.
Anmerkung der Verwaltung: Zu jedem vorgetragenen Punkt ist jeweils ein Lageplan beigefügt.

Sachbericht und Abwägung:
zu 1:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass in der Rechtsprechung nicht stur vom sog. Gummibandprinzip ausgegangen wird, sondern auch geringfügige Erweiterungen in den Außenbereich möglich sind, sofern dies noch einer städtebaulich geordneten Entwicklung entspricht. Bei der Berücksichtigung gewichtiger privater Belange, wie z.B. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, wird ein gewisser planerischer Spielraum der Kommune zugestanden. Ein Änderungsbedarf besteht insofern nicht.
zu 2:
Die fachgerichtliche Rechtsprechung verlangt für Außenbereichssatzungen eine aufeinanderfolgende, zusammengehörig und geschlossen erscheinende Bebauung. Dies wird nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmt, sondern es ist immer eine Bewertung des konkreten Sachverhalts der jeweiligen städtebaulichen Situation erforderlich. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Aus diesem Grund ist es auch aus planerischer Sicht nicht möglich, die Situation im nordwestlichen Bereich von Mailing, die in Ziffer 1 behandelt wurde, analog auf den südwestlichen Bereich zu übertragen.  
Ziel war grundsätzlich, Konflikte durch eine heranrückende Wohnbebauung an die denkmalgeschützte Kapelle zu vermeiden bzw. grundsätzlich keine Wohnbebauung westlich der Gemeindestraße zu ermöglichen.  
Unter Berücksichtigung der Anregungen des Landratsamtes Ebersberg aus baufachlicher Sicht sowie der privaten Belange, hier die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, wird zur Klarstellung vorgeschlagen, die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs so anzuordnen wie in der Anlage dargestellt.
Damit wird den Anregungen des Landratsamtes, den Geltungsbereich zu reduzieren, sowie den privaten Belangen, eine Wohnbebauung zu ermöglichen, Rechnung getragen.
Die Planzeichnung sowie die Begründung können redaktionell angepasst werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.

Behandlungsvorschlag:
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs wird nach Maßgabe der o.a. Stellungnahme im südwestlichen Bereich angepasst. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.

Beschluss

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit (Bürger) werden zur Kenntnis genommen.

2.
Die Außenbereichssatzung Nr. 140 „Mailing“, 1.Ändeurng in der Fassung vom 10.07.2018 ist nach Maßgabe der vorstehend genannten Beschlüsse redaktionell zu ergänzen bzw. zu ändern.
Die Außenbereichssatzung wird in der geänderten Fassung vom 10.07.2017 als Satzung beschlossen.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 16:05 Uhr