Einbeziehungssatzung Nr. 207 - Rinding; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.11.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 14.11.2017 wurde der Beschluss für die Ortsabrundungssatzung Nr. 207 „Rinding“ gefasst.
Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom 05.09.2018 bis 08.10.2018 durchgeführt.

1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Regierung von Oberbayern, München
1.2        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht 
1.3        Vermessungsamt Ebersberg
1.4        Bayerischer Bauernverband, München
1.5        Handwerkskammer für München und Oberbayern
1.6        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.7        Kreishandwerkerschaft Ebersberg
1.8        Bayernwerk AG München
1.9        E.On Netz GmbH, Bamberg
1.10        Stadt Grafing
1.11        Bund Naturschutz Ebersberg
1.12        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.13        Klimamanager Stadt Ebersberg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 04.10.2018
2.2        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 24.09.2018
2.3        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, 05.10.2018
2.4        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 03.09.2018
2.5        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft, Schreiben vom 17.09.2018
2.6        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 13.09.2018

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 01.10.2018
       - Bauverwaltung
       - Untere Naturschutzbehörde
       - Untere Immissionsschutzbehörde
3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.09.2018
3.3        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München, Schreiben vom 02.10.2018
3.4        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 08.10.2018


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 01.10.2018
Vorab wird darum gebeten, die Planunterlagen nach Abschluss des Verfahrens dem Landratsamt in digitaler Form im tiff bzw. pdf-Format zur Verfügung zu stellen.

       A. aus baufachlicher Sicht
Nach Festsetzung § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung seien nur Einzelhäuser zulässig. Kennzeichnend für ein Einzelhaus im Sinne des § 22 BauNVO sei, dass es sich ein allseitig freistehendes Gebäude handele. Soweit die erforderlichen seitlichen Grenzabstände eingehalten würden, dürften auf dem  Baugrundstück auch mehrere Einzelhäuser stehen.
Der dargestellte südliche Bauraum liege aber unmittelbar an der Grundstücksgrenze und stehe somit im Widerspruch zur Einzelhausfestsetzung, sofern nicht eine ausschließliche Bebauung mit Gebäuden nach Art. 6 Abs. 9 BayBO angedacht gewesen sei.
Stellungnahme:
Nach der vorliegenden Planung sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO – Abstellraum/Holzlege - geplant. Insofern ist kein Widerspruch zur Einzelhausfestsetzung festzustellen. Zur Klarstellung sollte deshalb dieser Bereich als Fläche für Nebenanlagen als redaktionelle Änderung festgesetzt werden, um Missverständnissen im Bauvollzug vorzubeugen.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ergänzungssatzung wird folgendermaßen redaktionell geändert:
Die Gebäude ohne Aufenthaltsräume entlang der Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 1142/4 werden als Flächen für Nebenanlagen festgesetzt.

       B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Nach einer Kurzbeschreibung der Planung und sowie dem Verweis auf die immissionsschutzfachlichen Ausführungen in der Begründung wird vorgetragen, dass sich die Planung nicht mit den zu erwartenden Immissionen aus der konkreten Planung (Räumlichkeiten für die Abhaltung von Yogakursen, KFZ-Verkehr, Betriebszeit, Umgebungsnutzungen etc.) auseinandersetze.
Die vorgesehene Baumaßnahme sei baurechtlich genehmigungspflichtig. Im Bedarfsfall seine immissionsschutzfachliche Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln. Dies gelte insbesondere für einen Betrieb, der in die Nachtzeit (22.00 – 6.00) hineinreiche, d.h. z.B. Yogakursabschluss um 22.00 Uhr und Abfahrverkehr bis 22.30 Uhr. Sollte eine Nachtzeit-Nutzung stattfinden, sei die Immissionssituation genauer zu untersuchen, auch im Hinblick auf die Nutzung des bestehenden Wohnhauses auf der Fl.Nr. 1142/3.
Bei Nachtbetrieb (ab 22.00 Uhr) sei auch ein besonderes Augenmerk auf die KFZ-Stellplatzsituation und die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz zu richten im Hinblick auf umliegende Immissionsorte (Anm.: KFZ-Stellplätze sind im Planteil der Satzung nicht dargestellt). Für diese Fallkonstellation werde die Stadt Ebersberg gebeten, den zukünftigen Bauantragssteller aufzufordern, sich frühzeitig, d.h. vor der Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens mit der Unteren Immissionsschutzbehörde in Verbindung zu setzen zur Vermeidung von immissionsschutzfachlichen Konfliktlagen im Verfahren.
Im Bedarfs-/Konfliktfall sei die Begründung zur Satzung noch entsprechend zu ergänzen.
Weitere Anregungen oder Einwände würden aus immissionsschutzfachlicher Sicht zur gegenwärtigen Planvorlage nicht geäußert.

Stellungnahme:
Bezüglich des geplanten Betriebs liegt keine Betriebsbeschreibung vor. Deshalb sollte die Anregung dahingehend berücksichtigt werden, dass die Begründung mit der von der UIB vorgetragenen Empfehlung, sich frühzeitig mit der UIB in Verbindung zu setzen und die immissionsschutzfachlichen Belange im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln, ergänzt wird.  
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht. Die Begründung wird hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Empfehlungen der UIB ergänzt.

       C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Auf folgendes werde aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht hingewiesen:
  1. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG sei der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben seien. Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei seien Bodenversieglungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.         Im Sinne der o.g. Gesetzesgrundlagen werde darum gebeten, die Lage und Form des Yogahauses sowie des Parkplatzes zu überdenken. Durch eine andere Arrondierung des Hauses (z.B. Erweiterung des bestehenden Gebäudes durch einen Anbau, Verkleinerung der Eingriffsfläche durch einen kompakten Bau etc.) bzw. des Parkplatzes (z.B. Verlagerung der Parkplätze entlang der Straße als Querparker, Verringerung der Größe der Einfahrt etc.) könne der Versieglungsgrad sowie der Eingriff in den Gehölzbestand erheblich reduziert werden. Der alte Nussbaum, der bereits Höhlungen aufweise, sollte zwingend als Vermeidungsmaßnahme erhalten bleiben.
  2. Zwischen den Darstellungen des Eingriffs bzw. den Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen in der Satzung und der saP bestünden erhebliche Unterschiede. So sei in der saP eine Pflanzung von 16 Obstbäumen vorgesehen, in der Satzung seinen lediglich 8 festgesetzt. Die in der saP genannte Eingrünung im Norden und Osten sei in der Satzung nicht festgesetzt. Es werde darum gebeten, eine einheitliche Planung darzulegen. Es seien zudem alle zu fällenden und zu erhaltenden Bäume und Hecken in der Satzung graphisch aufzuzeigen.
  3. Es werde gebeten, die in der saP genannten baubedingten Wirkfaktoren konkret zu beschreiben. Aussagen, dass mit Störungen zu rechnen sei, seien nicht ausreichend.
  4. Es werde gebeten, die in der saP unter V1 genannten „weiteren Fällungen“ vorab genau zu definieren. Es müsse vor Baubeginn eindeutig dargestellt werden, welche Bäume gefällt würden und welche nicht. Gleiches gelte für die Höhlenbäume.
  5. Die in V2 beschriebene Vermeidungsmaßnahme beschreibe den Schutz von Bestandsbäumen. Bei der Einhaltung dieser Maßnahme könne die unter baubedingten Wirkfaktoren beschriebene Wurzelschädigung des Apfelbaumes nicht zutreffen. Es werde gebeten, den Widerspruch zu klären.
  6. Unter V 7 sei die Umsiedlung von Bäumen vorgesehen. Eine Umsiedelung sei meist nur erfolgreich bei Bäumen mit einem Alter unter 2 Jahren. Sollten die Bäume älter sein, sei ein Erfolg mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. (zwei Jahre Vorbereitungszeit, sodass sich Feinwurzeln an den Schnittstellen entwickeln können) Daher werde von einer Umsiedlung abgeraten und eine Ersatzpflanzung empfohlen.
  7. Man weise darauf hin, dass eine fachliche Bestätigung der Eignung der notwendigen CEF-Maßnahmen für die Rechtsicherheit des Vorhabens notwendig sei. Maßnahmen, mit deren Hilfe das Eintreten der Verbotstatbestände wirksam ausgeschlossen werden könne, müssten in geeigneter Weise gesichert sowie die Sicherung und der Erfolg der Maßnahmen vor Beginn des Eingriffes gegenüber der zuständigen Behörde aktenkundig nachgewiesen werden.
  8. Die genaue Lage der zu rodenden Hecke (CEF 2) und Ersatzpflanzung ist in der Satzung darzustellen.
  9. Wir weisen bei der CEF Maßnahme 4 darauf hin, dass die Ersatzlebensräume, um als Winterquartier für Zauneidechsen geeignet zu sein, mindestens 80 cm tief ausgekoffert werden sollten, um einen Frostschutz zu bieten. Wir bitten dies zu berichtigen.
  10. Als Vermeidungsmaßnahme sind die Flächen für die Stellplätze wasserdurchlässig zu gestalten.
Stellungnahme:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Vorfeld das Büro Niederlöhner die saP zur Abstimmung der UNB zur Verfügung stellte, um ggf. Änderungen oder Nachbesserungen im Rahmen des Verfahrens zu vermeiden. Von Seiten der UNB wurden im Vorfeld keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche geäußert.
zu 1:
Aufgrund des Nutzungs- und Planungskonzeptes und des damit verbundenen Platzbedarfs ist es nicht möglich, den Nussbaum zu erhalten. Dies ist in der saP entsprechend berücksichtigt. Entsprechende CEF-Maßnahmen sind vorgesehen. Ein Anbau an das Bestandsgebäude, wie vorgeschlagen, entspricht nicht der Intention des Yogahaus-Konzeptes. Eine andere Anordnung des Gebäudekomplexes würde in der Folge zudem die Entfernung anderer Bäume bedingen und somit zu keiner Verbesserung führen. Insofern ist keine Änderung der Planung veranlasst.
 zu 2:
Hier ist klarzustellen, dass in der saP ein Planungsvorschlag des Büros Gruber-Buchecker dargestellt ist, der im März 2018 erstellt wurde. Der Plan diente im Wesentlichen als Baumbestandsplan und zur Darstellung der neu geplanten Stellplätze. Die Ausgleichsflächen wurden ohne Kenntnis des tatsächlichen Eingriffs und der erforderlichen Ausgleichsflächen und –maßnahmen erheblich größer als erforderlich dargestellt. Der verbindliche Plan hinsichtlich der Ausgleichsflächen und –maßnahmen ist die Planzeichnung der Ergänzungssatzung. zur Klarstellung sollte diese Planzeichnung in die saP übernommen werden. Die Anzahl der Bäume sollte dementsprechend von 16 auf 8 reduziert werden.
zu 3:
Unter Ziffer 3.1 sind folgende baubedingte Wirkfaktoren beschrieben:
- Rodungen und Gehölz-Rückschnitte
o 3 Zwetschgenbäume (bereits gefällt)
o 1 Nussbaum, D=70 cm mit 2-3 Spechtlöchern (2-3 cm tief)
o Holundergebüsch: D = 30+20+20
o Sträucher an neuer Zufahrt zu Neubau: ca. 1 Meter Hecke
- Wurzelschädigung des Apfelbaums an Zufahrt Neubau
- Gehölzumsetzungen: Junge Obstbäume auf geplanter Parkplatzfläche
- Entfernung von lagernden Materialien: Holz und Kompost ca. 3 m³, Stein ca. 2 m³                            - Aufgrabung, Verdichtung, Austausch und Umlagerung von Boden
- Emissionen durch den Bau (Lärm, Staub, Abgase, Licht)
- Zeitweise Flächeninanspruchnahme (Baulager, Baustraße, etc.): das genaue Ausmaß
wird mit der Abhandlung der Eingriffsregelung dargestellt
- Abriss von Gebäuden (Scheune)
Die baubedingten Wirkfaktoren bzw. Störungen sind aufgrund der umfangreich dargestellten Störungen ausreichend dargestellt. Nach Rücksprache bestätigte dies auch das Büro Niederlöhner. Ergänzungen der Ergänzungssatzung bzw. der saP sind nicht erforderlich.
 zu 4:
Bei den unter V1 genannten „weiteren Fällungen“ sind die Fällungen gemeint, die nach den bereits erfolgten Fällungen noch folgen und in der saP aufgeführt sind. Dies ist in der saP ausreichend verständlich erläutert. Ergänzungen sind nicht veranlasst.
zu 5:
Zur Klarstellung wird hier in der saP noch ergänzt, dass die Maßnahmen mit Ausnahme des Apfelbaumes gelten.
zu 6:
Die Maßnahme der Umsiedlung der Bäume erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn. Hier sollte die saP noch dahingehend ergänzt werden, dass Ersatzpflanzungen erfolgen müssen, falls die Umsiedlung nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.
zu 7:
Hier ist festzustellen, dass in der saP jeweils bei den einzelnen Maßnahmen aufgeführt ist, dass die Fertigstellung der Maßnahme der UNB anzuzeigen ist. In der Begründung ist ausgeführt, dass die Maßnahmen in enger Abstimmung mit der UNB durch fachkundige Personen auszuführen oder zu überwachen sind sowie ein entsprechender Nachweis für die Umsetzung der Maßnahmen vorzulegen ist. Insofern sind keine Ergänzungen notwendig.
zu 8:
Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass die zu rodenden Hecke und die Ersatzpflanzung in der Planzeichnung dargestellt werden.
zu 9:
In der CEF – Maßnahme 4 ist beschieben, dass ein Bodeneinstand von mind. 0,8 m einzuhalten ist. Dies entspricht der geforderten Frostschutztiefe von 80 cm. Eine Berichtigung ist nicht erforderlich.
zu 10:
Die Anregung wird berücksichtigt. In § 4 „Grünordnung“ der Satzung wird ergänzt, dass die Flächen für die Stellplätze wasserdurchlässig zu gestalten sind.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Ergänzungssatzung wird folgendermaßen redaktionell ergänzt:
In der Planzeichnung werden die zu rodenden Hecken und die Ersatzpflanzungen gemäß saP dargestellt.
Satzung § 4 Grünordnung: Die Flächen für Stellplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten.
Die saP wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Seite 14, Ziffer 3: Die Anzahl der Obstbäume wird von 16 auf 8 reduziert.
Seite 18, V2: hier wird ergänzt, dass die Maßnahmen mit Ausnahme des Apfelbaumes gelten.
Seite 19 V7: Hier wird ergänzt, dass bei Ausfall eines Obstbaumes bei der Umsiedlung eine Ersatzpflanzung vorzusehen ist.


3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 12.09.2018
Nach einer Kurzbeschreibung der Planung wird festgestellt, dass die Satzung bereits einen wichtigen Hinweis zum Objektschutz vor dem Hintergrund der Gefahr von wild abfließendem Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen enthalte. Dies werde begrüßt. Der Ortsteil Rinding weise aufgrund seiner Hanglage ein erhöhtes Risiko zur Entstehung einer Sturzflut auf.
Vorgaben zur Abwasserbeseitigung fänden sich in der Begründung zur Satzung. Die Schmutzwasserentsorgung sei über eine vollbiologische Kleinkläranlage sicherzustellen. Der Ortsteil Rinding gehöre zu den sog. „Bezeichneten Gebieten“, wo damit zu rechnen sei, dass die Stadt Ebersberg auch auf Dauer nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserentsorgung schaffen werde. Das anfallende Abwasser sei demnach gemäß § 60 WHG über geeignete mechanisch-biologische Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik auszureinigen.
Unverschmutztes Niederschlagswasser solle an Ort und Stelle versickert werden. Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) sei dabei zu beachten. Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung lägen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes sei im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht werde der Satzung zugestimmt.
Stellungnahme:
Entgegen der Ausführungen in der Begründung und dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes hat sich im Rahmen der Auslegung aufgrund der Stellungnahme des Tiefbauamtes herausgestellt, dass der Ortsteil Rinding an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Insofern können die Ausführungen in der Begründung hinsichtlich der „Bezeichneten Gebiete“ entfallen. Ein Hinweis auf die gesicherte Erschließung des Plangebietes ist zu ergänzen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht. In der Begründung werden die Ausführungen zu den „Bezeichneten Gebieten“ gestrichen. Ein Hinweis auf eine gesicherte Erschließung wird ergänzt.

3.3        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München, Schreiben vom 02.10.2018
Bezüglich der bodendenkmalpflegerischen Belange wird wie folgt Stellung genommen:
Es wird darauf hingewiesen, dass evtl. zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterlägen.
Nachfolgend werden Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BayDSchG im originalen Wortlaut zitiert.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Untere Denkmalschutzbehörde das Schreiben erhalte und man für Rückfragen zur Verfügung stehen würde.

Stellungnahme:
Die Anregung wird berücksichtigt. In der Begründung wird noch ein redaktioneller Hinweis auf Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG aufgenommen.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht. Die Begründung wird redaktionell hinsichtlich der bodendenkmalpflegerischen Belange ergänzt.


3.4        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 08.10.2018
Kanalisation
Der Ortsteil Rinding sei im Zuge des Abwasserkonzeptes zwischen der Stadt Ebersberg und der wasserwirtschaftlichen Stelle -Abteilung 44 LRA Ebersberg- an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.
Alle bestehenden Anwesen seien im Zuge des Kanalbaus bereits angeschlossen worden. Künftige Bauvorhaben würden daher auch an den bestehenden Schmutzwasserkanal angeschlossen.
Anfallendes Regenwasser aus befestigen Flächen wie z. B. Dachflächen, Pflasterflächen usw. müsse an Ort und Stelle, entsprechend dem WHG und der städtischen Entwässerungssatzung, versickert werden. Dazu sei bei der Tiefbauabteilung, möglichst mit den Bauantragsunterlagen, ein Entwässerungsplan in dreifacher Ausfertigung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Wasserversorgung
Die Wasserversorgung für den Ortsteil Rinding sei aufgrund der bestehenden Hauptwasserleitung DN 200 PVC auch für künftige Maßnahmen ausreichend dimensioniert. Laut dem beiliegenden GIS – Auszug liege die öffentliche Wasserleitung an der Fl. Nr. 1142/3 an.
Bei Einreichung eines Bauantrages für das geplante Bauvorhaben, sollte auch der Bewässerungsplanung in dreifacher Ausfertigung beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.

Straßenbau:
Die verkehrliche Erschließung der künftigen Bauflächen sei durch die Gemeindestraße gesichert. Die künftigen Anfahrten sowie der Stellplatznachweis würden im Zuge des Bauantrags geprüft. Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung sei vorzulegen.

Allgemein:
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben auszuschließen, müssten alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht und abgestimmt werden.

       Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Hinweise zur Kanalisation in die Begründung übernommen werden. Die Ausführungen bezüglich der „Bezeichneten Gebiete“ entfällt. In die Begründung wird noch ein Hinweis auf den Nachweis der Stellplätze entsprechend der städtischen Satzung aufgenommen.  

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Ergänzungssatzung erfolgt nicht. In der Begründung werden die Ausführungen zu den „Bezeichneten Gebieten“ gestrichen. Ein Hinweis auf eine gesicherte Erschließung wird ergänzt.
Die Begründung wird noch mit Angaben zur Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg ergänzt.

Die Verwaltung weist noch auf folgendes hin:

Hinsichtlich der Ausgleichsflächen, die in diesem Fall eingriffsnah auf Grundstücken des Antragstellers nachgewiesen werden, ist noch eine Grunddienstbarkeit und Reallast zugunsten der Stadt Ebersberg einzutragen. Nach Vorlage dieser Urkunde kann die Satzung in Kraft gesetzt werden. Die Urkunde wird durch die Verwaltung vorbereitet.

Diskussionsverlauf

StR Goldner wies auf die ungünstige Lösung der Stellplätze direkt am Ortseingang hin. Deswegen könne er dem Vorhaben nicht zustimmen.

Beschluss

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

2.
Die Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 207 „Rinding“ in der Fassung vom 21.08.2018 ist nach Maßgabe der vorstehend genannten Beschlüsse redaktionell zu ergänzen bzw. zu ändern. Die Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) wird in der geänderten Fassung vom 13.11.2018 als Satzung beschlossen.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen, sobald die Ausgleichsflächen vertraglich gesichert sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 25.07.2019 16:08 Uhr