Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Vorgeschichte:
Am 11.07.2017 wurde der Änderungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 81 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 25.10.2017 bis 28.11.2017 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 06.06.2018 bis 06.07.2018 durchgeführt.
Die erneute öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB wurde vom 16.10.2018 bis 16.11.2018 durchgeführt.
Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen 3.1 bis 3.5 von Seiten Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.5 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.
1. Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.2 Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.3 Vermessungsamt Ebersberg
1.4 Polizeiinspektion Ebersberg
1.5 Kreisjugendring Ebersberg
1.6 Evang.-Luth. Pfarramt Ebersberg
1.7 Kath. Pfarramt, Ebersberg
1.8 Deutsche Post, Freising
1.9 Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut
1.10 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München
1.11 Deutsche Funkturm GmbH, München
1.12 Stadt Grafing
1.13 Markt Kirchseeon
1.14 Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg,
1.15 Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.16 Freiwillige Feuerwehr, Stadt Ebersberg
1.17 Amt für Familie und Kultur, Stadt Ebersberg
2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regierung von Oberbayern, München, Schreiben vom 22.10.2018
2.2 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 23.10.2018
2.3 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 20.11.2018
2.4 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 20.11.2018
2.5 Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 06.11.2018
2.6 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 30.10.2018
2.7 Erzbischöfl. Ordinariat München, Pastoralraumanalyse, Schreiben vom 07.11.2018
2.8 Energie Südbayern GmbH, Traunreut, Schreiben vom 13.11.2018
2.9 Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 17.10.2018
2.10 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 17.10.2018
2.11 Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 09.11.2018
2.12 Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft, Schreiben vom 30.10.2018
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 20.11.2018
Untere Naturschutzbehörde
3.2 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 09.11.2018
3.3 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.10.2018
3.4 Bürger/Bürgerin 1, Schreiben vom 26.10.2018
3.5 Bürger/Bürgerin 2, Schreiben vom 15.11.2018
Behandlung der Stellungnahmen:
3.1 SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 20.11.2018
aus naturschutzfachlicher Sicht
Unter Berücksichtigung folgender Anregungen bestehen gegen die erneute Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 81.2 „Kapellenweg II“ mit integrierter Grünordnung westlich des Haselbacher Weges keine Einwände und Bedenken:
Pkt. 4 der Grünordnung
Es wird weiterhin angeregt, die nachfolgenden Festsetzungen, wie folgt zu ändern:
Pkt. 4.1.2 und Pkt. 4.2.1
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen Bedenken, eine pauschale Fällgenehmigung des zu schützenden Baumbestandes bereits in den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. Es wird befürchtet, dass sich immer erschwerende Bedingungen finden, die die Fällung eines schützenswerten Baumbestandes rechtfertigen können.
Im Einzelfall sollte nach fachlicher Prüfung vor Ort entschieden werden, ob ein Baumbestand entfernt werden muss oder zum Beispiel durch zusätzlich technische Maßnahmen, wie die Errichtung eines Wurzelvorhanges, erhalten werden kann. Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg bietet hier gerne ihre Beratung an.
Es wird deshalb gebeten, die beiden Festsetzungen 4.1.2 und Pkt. 4.2.1 des Bebauungsplanes ersatzlos zu streichen.
Stellungnahme:
Die Sachverhalte werden zur Kenntnis genommen.
Wie bereits zum Schreiben vom 28.06.2018 erläutert, schafft der Bebauungsplan Nr. 81.2 als typische Angebotsplanung den bauplanungsrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit von vier Wohngebäuden unter einem weitgehenden Erhalt des alten Baumbestandes. Hierzu wurde im Zuge des Aufstellungsverfahrens der Baumbestand lagemäßig erfasst und hinsichtlich seiner Vitalität und Bedeutung für den besonderen Artenschutz beurteilt.
Der Erhalt des Baumbestandes ist ein wesentliches Planziel. Die Festsetzung Ziffer C 4.1.1 setzt in Verbindung mit Ziffer A 6.1 die Bäume mit einer Erhaltungsbindung eindeutig fest. Die Festsetzung Ziffer C 4.2.1 regelt in Verbindung mit der Festsetzung Ziffer A 6.2 hingegen, welche Bestandsbäume ersatzlos gefällt werden dürfen, damit die zulässigen Bauvorhaben realisiert werden können. Die Festsetzungen Ziffern C 4.1.2 und C 4.2.2 regeln nach Art und Umfang die zum Vollzug des Bebauungsplans ggf. notwendigen Ausnahmen.
Die genannten Regelungen sind klar und eindeutig formuliert. Sie sind zum Erreichen des beabsichtigten Planziels erforderlich. Insbesondere kann nicht auf die Festsetzungen Ziffern C 4.1.2 und C 4.2.1 verzichtet werden, da bei den planerischen Überlegungen zu den Erhaltungsfestsetzungen auch die Aspekte möglicher Entschädigungsansprüche gemäß § 41 Abs. 2 BauGB eine gewichtige Rolle spielen. Es muss trotz der festgesetzten Erhaltungsbindungen für Bäume den einzelnen Grundstückseigentümern möglich sein, ihr Grundstück planmäßig zu nutzen.
In planerischer Hinsicht ist das zum einen weitgehend dadurch gewährleistet, dass nur Bäume, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen wachsen, der Erhaltungsbindung unterliegen. Bäume, die sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder in unmittelbarer Nähe dieser befinden, dürfen hingegen unter Beachtung artenschutzrechtlicher Belange ersatzlos gemäß Festsetzung Ziffer C 4.2.1 gefällt werden. Gleiches gilt für diejenigen Bäume die im Bereich der Straßenverkehrsfläche wachsen.
Da in einem Angebotsbebauungsplan allerdings nicht alle möglichen Kollisionen der Erhaltungsfestsetzung mit den übrigen Regelungen des Bebauungsplans von vorne herein absehbar sind, muss die Planung für diese Fälle eine plangemäße Konfliktlösung in Form einer Ausnahmeregelung enthalten, wie sie die Festsetzung Ziffer C 4.1.2 darstellt. Durch die Normierung von Ausnahmen im Bebauungsplan wird gewährleistet, dass die zuständige Genehmigungsbehörde Kenntnis erlangt, da nur sie die Ausnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen kann. Änderungen erfolgen nicht.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München,
Schreiben vom 09.11.2018
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Es wird auf die Stellungnahme vom 26.06.2018 mit der Bitte um Berücksichtigung verwiesen.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die zitierte Stellungnahme ist auf den 27.06.2018 datiert:
„Es wird festgestellt, dass die Bebauung nach Westen verschoben worden sei. Die Kapelle St. Antonius, Aktennummer D-1-75-115-21 müsse eine eigene Flurnummer erhalten, mit ausreichendem Umgriff, so dass ihr Schutz gewährleistet sei.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass für jede Art von Veränderung an diesen Denkmälern und in ihrem Nähebereich die Bestimmungen der Art. 4 – 6 DSchG gelten. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sei bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen seien, zu beteiligen.“
Diese Stellungnahme wurde bereits in der TA-Sitzung vom 18.09.2018 in die Abwägung eingestellt und ist in ausreichendem Maße behandelt und abgewogen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.3 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.10.2018
Entgegen der Stellungnahme des Tiefbauamtes vom 07.11.2017 habe die Erschließungsplanung des Ing. Büros Behringer ergeben, dass die Erschließung der Kanalisation und der Wasserversorgung über den Kapellenweg erfolgen soll. Bei der Kanalisation würden sich dadurch kürzere Anschlussleitungen ergeben. Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanäle im Kapellenweg sei aufgrund der geplanten gedrosselten Einleitung der einzelnen Bauvorhaben sowie der privaten Anliegerstraße nach wie vor gesichert. Die neue Wasserleitung werde ebenfalls an den bestehenden Leitungen im Kapellenweg angeschlossen und im nordöstlichen Bereich des Erschließungsgebietes mit der bestehenden Wasserleitung im Haselbacher Weg zusammengeschlossen. Damit werde ein Ringschluss hergestellt, der die Versorgungssicherheit des Quartiers zusätzlich erhöhe.
Ansonsten werde auf die Stellungnahme vom 07.11.2017 verwiesen:
„Kanalisation:
Das Baugrundstück soll über den Haselbacher Weg erschlossen werden. Im Haselbacher Weg befinde sich ein Mischwasserkanal (MWK), der auf Höhe der Hs.Nr. 3 ende. Laut dem Generalentwässerungsplan sei der vorhandene MWK soweit ausreichend dimensioniert, sodass die 4 Wohnhäuser an einen weiterführenden Schmutzwasserkanal(SWK) angeschlossen werden könnten.
Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen sei entsprechend der Entwässerungssatzung in geeigneten Versickerungsanlagen an Ort und Stelle zu versickern. Eine Einleitung des Regenwassers in den SWK, auch aus der Straße, sei nicht zulässig.
Die notwendigen Entwässerungsanlagen habe der Erschließungsträger sowohl in den öffentlichen als auch den privaten Straßenbereichen zu erstellen.
Die hierfür notwendigen Planungen seien der Stadt in Form eines Bauentwurfs zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Mit Einreichung der Bauanträge seien auch die Entwässerungsplanungen für die einzelnen Bauvorhaben in dreifacher Form zur Prüfung und Genehmigung beim Tiefbauamt einzureichen.
Wasserversorgung:
Die bestehende öffentliche Wasserversorgung sei im Haselbacher Weg bis Hs.Nr. 3 vorhanden. Die Versorgung des geplanten Baugebietes mit Frischwasser könne mit einer weiterführenden Wasserleitung erfolgen. Es seien nicht nur die Hauptwasserleitungen incl. aller Armaturen, sondern auch sämtliche Hausanschlüsse einschließlich der notwendigen Feuerlöscheinrichtungen zu erstellen.
Die Leitungsführung und künftige Zuständigkeit sei analog dem Titel Kanalisation.
Die hierfür notwendigen Planungen seien der Stadt in Form eines Bauentwurfs zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Mit Einreichung der Bauanträge seien auch die Bewässerungsplanungen für die einzelnen Bauvorhaben in dreifacher Form zur Prüfung und Genehmigung beim Tiefbauamt einzureichen.
Straßenbau:
Die verkehrliche Erschließung sei über den Haselbacher Weg geplant. Es sei vorgesehen, die bereits öffentlichen Straßen und Wege im Besitz und Unterhalt der Stadt zu behalten und die Zufahrt incl. Wendehammer als Privatstraße auszuweisen.
Das Regenwasser aus den befestigten Flächen der Straße sei in dafür geeigneten und den Vorschriften entsprechenden Versickerungsanlagen zu versickern.
Die Straßenbeleuchtung für den öffentlichen Straßenraum sei nach den Vorgaben der Stadt und in Abstimmung mit den Bayernwerken auf Kosten des jeweiligen Antragstellers herzustellen.
Die hierfür notwendigen Planungen seien der Stadt in Form eines Bauentwurfs zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung sei vorzulegen.
Allgemein:
Für die notwendigen Erschließungsmaßnahmen sei zwischen dem Antragsteller und der Stadt Ebersberg ein Erschließungsvertrag abzuschließen, der durch ausreichend hohe Bürgschaften abzusichern sei. Um unnötige Verzögerungen auszuschließen, sollten alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden und der spätere Ausbau der Erschließungen in engem Kontakt mit der Tiefbauabteilung abgestimmt werden.“
Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Stellungnahme vom 24.10.2018 verweist auf die Stellungnahme vom 07.11.2017. Diese Stellungnahmen wurden bereits in der TA-Sitzung vom 12.12.2017 in die Abwägung eingestellt und sind in ausreichendem Maße behandelt und abgewogen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Der erforderliche Erschließungsvertrag wurde bereits mit Urkunde vom 09.11.2018 abgeschlossen und vom Technischen Ausschuss in seiner Sitzung vom 13.11.2018 genehmigt.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
3.4 Bürger/Bürgerin 1, Schreiben vom 26.10.2018
Es sei aufgefallen, dass im Planentwurf eine GF von 300 qm pro Baufenster festgesetzt worden sei, Bei den Festsetzungen durch Planzeichen sei eine GF von 220 qm angegeben.
Stellungnahme:
Die Anregung wird berücksichtigt und der Bebauungsplan redaktionell angepasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen redaktionell geändert:
Festsetzungen durch Planzeichen, Ziffer 3.2:
Der Wert 220 wird durch den Wert 300 ersetzt.
3.5 Bürger/Bürgerin 2, Ebersberg, Schreiben vom 15.11.2018
Seit 3.9.1996 würden die Fl.Nrn 521, 522/2 und 522/3, einer Gesamtfläche von 3.319 m², an die Stadt Ebersberg verpachtet. Durch den von der Stadt beschlossenen Einleitungsbeschluss bzgl. der planungsrechtlichen Sicherung der Grundstücke als Bolzplatz sehe man sich als Eigentümer übergangen und es werde jegliche Möglichkeit genommen, diese Grundstücke anderweitig zu nutzen. Dies stelle aus Sichtweise der Einwenderin eine Enteignung durch die Stadt Ebersberg dar.
Als Mutter von 3 Kindern und Oma von 10 Enkeln würde es in jeglicher Hinsicht verwehrt bleiben, diese Grundstücke zur Existenzsicherung einem Nachkommen der Familie zur Verfügung zu stellen.
Ferner werde noch angefügt, dass man der Stadt Ebersberg mit dem Verkauf des Grundstücks für den Kindergarten „Am Kraxlbaum“ sowie der Verpachtung der o.g. Flächen bereits mehr als entgegengekommen sei und mehr als manch anderer einen Beitrag zu gemeinnützigen öffentlichen Belangen beigetragen habe.
Stellungnahme:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die angesprochenen Flächen seit über 20 Jahren als Bolzplatz genutzt werden. Diese Nutzung wurde auch in der Darstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplans, die von Juli 2015 bis Februar 2018 durchgeführt wurde, berücksichtigt. Im Zuge dieses FNP-Änderungsverfahrens sind von Seiten der Eigentümerin keine Bedenken vorgetragen worden.
Das Bebauungsplanverfahren wird seit Juli 2017 durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der der Offenlage wurden diesbezüglich von Seiten der Eigentümerin keine Bedenken vorgetragen.
Die in der Bauleitplanung dargestellte bzw. festgesetzte Nutzung entspricht der tatsächlichen Nutzung gemäß der vertraglichen Regelung zwischen der Stadt Ebersberg und der Eigentümerin. Die Flächen des Bolzplatzes wurden insbesondere deshalb in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan mit aufgenommen, um das mögliche immissionsschutzrechtliche Konfliktpotential – Lärm des Bolzplatzes und angrenzende Wohnnutzung – im Rahmen der Bauleitplanung durch eine entsprechende schalltechnische Untersuchung bewältigen zu können. Dies ist auch sach- und fachgerecht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erfolgt.
Bezüglich der Einwände, dass eine Enteignung durch die Stadt Ebersberg vorliege, ist festzustellen, dass sowohl der rechtswirksame Flächennutzungsplan sowie der noch im Verfahren befindliche Bebauungsplan keine Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen trifft und auch aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen gar nicht treffen kann. Insofern kann diesen Bedenken bezüglich der Enteignung nicht gefolgt werden. Aus Sicht der Eigentümerin könnte höchstens vorgetragen werden, dass der Bebauungsplan eine enteigungsgleiche Wirkung entfalte. Hier ist allerdings festzustellen, dass der Bebauungsplan nur die vertraglich geregelte Situation widerspiegelt. Insofern ist davon auszugehen, dass situationsbezogen keine enteignend wirkende Festsetzung des Bebauungsplans vorliegt.
Zudem kann aufgrund der Darstellung des Flächennutzungsplans – im ursprünglichen FNP war die Fläche als landwirtschaftliche Fläche dargestellt, in der 6. Änderung ist die Fläche als Bolzplatz dargestellt – nicht davon ausgegangen werden, dass in irgendeiner Form Baurecht vorliege oder durch die derzeitige Planung Baurecht entzogen werde.
Unabhängig von dem derzeitigen Bauleitplanverfahren steht es der Eigentümerin natürlich frei, eine Änderung der Bauleitplanung zu beantragen. Dies wäre dann aber getrennt von dem vorliegenden Verfahren von Seiten der Stadt Ebersberg zu bewerten und zu entscheiden. Für den Bebauungsplan ergibt sich insofern kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.