Zur Behandlung der im Rahmen der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen.
A. Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Die nachfolgend aufgeführten Behörden und Träger öffentlicher Belange haben entweder keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen, oder es bestehen keine Einwände gegen die vorgelegte Planung.
LRA – Ebersberg, SG 44 Altlasten und Bodenschutz
Stellungnahme vom 26.10.2018
LRA – Ebersberg, Gesundheitsamt
Stellungnahme vom 30.10.2018
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg
Stellungnahme vom 25.10.2018
Markt Kirchseeon
Stellungnahme vom 10.10.2018
Gemeinde Steinhöring
Stellungnahme vom 05.10.2018
Stadt Ebersberg, Abt. Abfall und Umwelt
Stellungnahme vom 31.10.2018
Beschlussvorschlag
Es wird zur Kenntnis genommen, dass von den oben angeführten Behörden und Trägern öffentlicher Belange keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen, oder keine Einwände gegen die vorgelegte Planung vorgebracht wurden.
1. Regierung von Oberbayern
Stellungnahme vom 04.10.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab es zuletzt mit Schreiben vom 09.01.2018 als Stellungnahme zur o. g. Planung ab.
Darin kamen wir zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Erweiterung der vorhandenen Kiesabbau-Konzentrationsflächen in Rinding nach Norden und Osten) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Da sich die Planung (Planfassung vom 17.09.2018) in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert hat, ist eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht nicht veranlasst.
Das Vorhaben entspricht weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung.
Beschlussvorschlag
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regierung von Oberbayern, Abteilung Raumordnung, Landes- und Regionalplanung feststellt, dass das Vorhaben weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
2. Regionaler Planungsverband München
Stellungnahme vom 04.10.2018
Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum
o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
Beschlussvorschlag
Es wird zur Kenntnis genommen, dass vom Regionalen Planungsverband keine regionalplanerischen Bedenken vorgetragen werden.
3. Landratsamt Ebersberg
Stellungnahme vom 02.11.2018
A: aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.
Beschlussvorschlag zu A: aus baufachlicher Sicht.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus baufachlicher Sicht keine Anregungen oder Einwände vorgetragen werden.
B: aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände und Bedenken zu vorgelegten Planunterlagen.
Beschlussvorschlag zu B: aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Es wird zur Kenntnis genommen, dass somit aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände und Bedenken bestehen.
C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen zu dem oben genannten Vorhaben grundsätzlich keine Einwände und Bedenken.
Folgende Punkte sind jedoch zu beachten:
- Die Abarbeitung des Themas Artenschutz im Umweltbericht weist erhebliche Mängel auf. Unter Punkt 3.5 „Schutzgut Arten und Biotope, biologische Vielfalt“ des Umweltberichtes wurde das Thema wie folgt abgearbeitet: „Das es sich bei der Kiesabbaufläche lediglich um einen potenziellen Lebensraum mit Vorbelastungen handelt, wird im Falle eines tatsächlichen Vorkommens geschützter Arten davon ausgegangen, dass mögliche artenschutzrechtliche Konflikte durch die Umsetzung von folgenden Maßnahmen um Rahmen der Umnutzung und nachfolgenden Rekultivierung vermieden werden können.“
Ohne Kartierung kann das Vorkommen besonders geschützter Arten nicht ausgeschlossen werden. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass durch den Kiesabbau auch Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auf den Nachbarflächen ausgelöst werden können, da sich die bestehende Störkulisse durch den Kiesabbau (Rinding I) nach Westen verschiebt. Wir empfehlen deshalb bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung eine artenschutzrechtliche Kartierung.
Im Falle eines tatsächlichen Vorkommens besonders geschützter Arten nach
§ 44 BNatSchG sind artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen vor Abbaubeginn durchzuführen und nicht im Zuge der Rekultivierung.
- Die im Norden des geplanten Kiesabbauvorhabens bestehende Hecke, die auch im Flächennutzungsplan dargestellt ist, wird durch einen 10 m breiten Mindestabstand zu den geplanten Kiesabbauflächen ausgespart.
Nicht im Flächennutzungsplan dargestellt ist der Heckenbestand entlang der östlichen Flurstücksgrenze der Fl. Nr. 740 Gmkg. Oberndorf. Um die nach Art. 16 BayNatSchG geschützte Hecke ist nicht zu beeinträchtigen, ist eine 5 m breiter Mindestabstand zur Abbaufläche einzuhalten.
Abwägung zu 1:
Der aus dem Umweltbericht zitierte Satz wird zum besseren Verständnis umformuliert. Die dort beschriebenen Maßnahmen dienen sowohl der Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte vor Abbaubeginn als auch der Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte bei der Durchführung nachfolgender Rekultivierungsmaßnahmen.
Abwägung zu 2:
Für Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Kies sowie für Behörden, welche die Entscheidung über ein Abbauvorhaben und den sachgerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen treffen, gilt die „Richtlinie für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Stein und Erden“ in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Juni 1995 (AIIMBI 13/1995, S. 589), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl 5/2002, S. 234).
Unter Ziffer 4.2.1.6 der Richtlinie ist geregelt, dass Sicherheitsabstände zu benachbarten Grundstücken eingehalten werden müssen. Bei Einhaltung einer Abstandsfläche von mind. 5 m bei Trockenabbau und mind. 10 m bei Nassabbau wird eine Beeinträchtigung in der Regel nicht vorliegen.
Zusätzlich besteht zwischen dem westlichen Rand der Hecke und der Grundstücksgrenze ein Abstand von rund 2 – 2,5 Metern.
Zur nördlichen Hecke wird auf deren gesamter Länge von rund 170 Metern ein Abstand von 10 Metern eingehalten. Die östliche Hecke ist rund 33 Meter lang, wobei auf rund 8 Metern (Im Norden) noch ein Abstand von 10 Metern und auf rund 25 Metern ein Abstand von 7 – 7,5 Metern eingehalten wird.
Der Umweltbericht (Ziffer 3.5) wird um diese Informationen ergänzt.
Grundsätzlich ist anzunehmen, dass sich durch die Vorbelastung des Standorts nur geringe Auswirkungen durch Störungen ergeben. Im Falle eines tatsächlichen Vorkommens geschützter Arten wird davon ausgegangen, dass mögliche artenschutzrechtliche Konflikte durch die Umsetzung der im Umweltbericht (Ziffer 3.5) genannten Maßnahmen vermieden werden können.
Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass zu dem Vorhaben grundsätzlich keine Einwände und Bedenken bestehen.
Der Umweltbericht wird gemäß den Abwägungen in Abschnitt 1. und 2 redaktionell geändert.
4. Bayerischer Bauernverband
Stellungnahme vom 10.10.2018
Es wird allgemein ausgeführt, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen die Existenzgrundlage von landwirtschaftlichen Betrieben sei. Dies müsse bei Planungsbeginn in die Betrachtungen aufgenommen werden. Es wird auf das berechtigte Interesse an der Wahrung ihrer Eigentums- und Bewirtschaftungsrechte hingewiesen. Es gingen in Oberbayern täglich 7 ha landwirtschaftliche Fläche unwiderruflich verloren. Bei vorbereitenden Planungen dürfe die Kulturlandschaft nicht als günstige frei planbare Potentialfläche gesehen werden, sondern der ressourcenschonende Umgang mit der Kulturlandschaft müsse das erste Ziel sein.
Den Landwirten müsse grundsätzlich eine störungs- und hindernisfreie (Baustellen, Straßensperrungen, -Verlegungen etc.) Bewirtschaftung zugesichert werden. Anderenfalls müssten sie ausreichend entschädigt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Vorbringungen allgemeiner Art zur Existenzgrundlage landwirtschaftlicher Betriebe, zum Flächenverbrauch und zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen werden zur Kenntnis genommen. Konkrete Einwände oder Bedenken gegen die vorliegende Planung werden allerdings nicht vorgetragen. Änderungen an der Planung ergeben sich deshalb nicht.
5. IHK für München und Oberbayern
Stellungnahme vom 29.10.2018
Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die IHK die Planung begrüßt und der Ausweisung von Erweiterungsflächen für den Kiesabbau zustimmt.
6. Handwerkskammer
Stellungnahme vom 08.11.2018
Nach einer Zusammenfassung des Vorhabens, äußert die Handwerkskammer keine Bedenken und das Planvorhaben wird im Interesse der lokalen Wirtschaft begrüßt.
Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Planung im Interesse der lokalen Wirtschaft begrüßt wird.
7. Bayernwerk AG
Stellungnahme vom 24.10.2018
Abwägung zu 1:
Die Hinweise der Bayernwerk AG betreffen die nachfolgende Genehmigungsplanung. Die Stellungnahme der Bayernwerk AG wird an die Fa. Steinegger, Betreiber eines Teils der bisherigen Kiesgruppe und Eigentümer des Flurstücks 2597, weitergeleitet.
Beschlussvorschlag zu 1:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen für die Planung ergeben sich nicht.
Beschlussvorschlag zu 2:
Wird zur Kenntnis genommen.
8. Landesbund für Vogelschutz
Stellungnahme vom 22.10.2018
Sachvortrag / Abwägung
Grundsätzlich ist anzunehmen, dass sich durch die Vorbelastung des Standorts nur geringe Auswirkungen durch Störungen ergeben. Im Falle eines tatsächlichen Vorkommens geschützter Arten wird davon ausgegangen, dass mögliche artenschutzrechtliche Konflikte durch die Umsetzung der im Umweltbericht (Ziffer 3.5) genannten Maßnahmen (Freimachung der Abgrabungsfelder außerhalb der Brutzeit etc.) vermieden werden können.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen für die Planung ergeben sich nicht.
9. Stadt Ebersberg, Erschließung allgemein
Stellungnahme vom 09.10.2018
Beschlussvorschlag:
Die Vorbringungen zu Straßenbau und Allgemeines werden zur Kenntnis genommen. Änderungen für die Planung ergeben sich daraus nicht.
B. Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) sind keine Stellungnahmen eingegangen.