In dieser Sache wird auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt sowie auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 20.02.2018, TOP 15 verwiesen. Auf den FlNr. 3287 und 3288 soll wie im Antragsschreiben vom 21.11.2018 eine Baustoffrecyclinganlage errichtet und betrieben werden. Die Anlage muss im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren beurteilt werden (vgl. § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 und Anlage 1 Ziff. 2.2 der 4. BImSchV). Anlagen dieser Art sind
Zur Realisierung der Anlage ist für den vorgesehenen Standort eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplanänderung / Bebauungsplan) erforderlich. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Typisierungslehre ist eine Bauschutt-/Baustoffrecyclinganlage aufgrund ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit als industrietypisch einzustufen und damit in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) planungsrechtlich zulässig. Die Anlage ist nicht zwingend im Außenbereich zu errichten.
Wie bereits im vorangegangenen TOP ausgeführt, handelt es sich bei den vorgesehenen Flächen um Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die beantragte Anlage ist nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht privilegiert, sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen.
Das notwendige Bauleitplanverfahren kann gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, zusammen mit der Flächennutzungsplanänderung betrieben werden. Das Planungsverfahren ist im Regelverfahren also mit Umweltprüfung durchzuführen.
Aus Vorgesprächen mit den beteiligten Behörden hat sich ergeben, dass eine Zustimmung für diesen Betrieb denkbar wäre, solange sich das Betriebskonzept an die jeweils bestehenden Rekultivierungsfristen der Abgrabungsgenehmigungen vom 31.01.2008 und vom 28.11.2014 hält. Dies bedingt die Zulassung einer zeitlich befristeten Anlage. In den Genehmigungen sind folgende Fristen festgesetzt: für FlNr. 3287 ist die Rekultivierung bis 31.12.2025 und für FlNr. 3288 sind die Maßnahmen bis 31.12.2034 durchzuführen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist zu prüfen ob hier eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB (sog. Baurecht auf Zeit) – zeitlich begrenzte Zulässigkeit der Anlagen – möglich ist. Im Rahmen dieser Vorgaben soll gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Folgenutzung festgesetzt werden. Ausgehend von den Abgrabungsgenehmigungen wäre die Folgenutzung hier Wald (Mischwald).
Auch für dieses Verfahren ist eine Planungskostenübernahmevereinbarung erforderlich.
Zum weiteren Vorgehen schlägt die Verwaltung folgendes vor:
Nachdem der Entscheidung des Stadtrates, ob ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren für die Bauschutt-/Baustoffrecyclinganlage eingeleitet wird, nicht vorgegriffen werden kann, sollte der Aufstellungsbeschluss für den erforderlichen Bebauungsplan unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses gefasst werden.
Alternativ dazu, wäre auch eine Zurückstellung der Entscheidung über den Bebauungsplanaufstellungsbeschluss denkbar.
Vor der öffentlichen Auslegung ist der Bebauungsplanentwurf (Planzeichnung, Satzung, Begründung und Umweltbericht) der Verwaltung und dem Technischen Ausschuss zur Abstimmung vorzulegen.