Bebauungsplan Nr. 208 - Recyclinganlage für Baustoffe; a) Vorstellung der Planung wegen Errichtung einer Baustoffrecyclinganlage in Ebersberg, An der Schafweide, FlNr. 3287 und 3288, Gemarkung Oberndorf b) Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 11.12.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

In dieser Sache wird auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt sowie auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 20.02.2018, TOP 15 verwiesen. Auf den FlNr. 3287 und 3288 soll wie im Antragsschreiben vom 21.11.2018 eine Baustoffrecyclinganlage errichtet und betrieben werden. Die Anlage muss im Rahmen eines immissions­schutz­rechtlichen Genehmigungsverfahren beurteilt werden (vgl. § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 und Anlage 1 Ziff. 2.2 der 4. BImSchV). Anlagen dieser Art sind

Zur Realisierung der Anlage ist für den vorgesehenen Standort eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplanänderung / Bebauungsplan) erforderlich. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Typisierungslehre ist eine Bauschutt-/Baustoffrecyclinganlage aufgrund ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit als industrietypisch einzustufen und damit in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) planungsrechtlich zulässig. Die Anlage ist nicht zwingend im Außenbereich zu errichten.

Wie bereits im vorangegangenen TOP ausgeführt, handelt es sich bei den vorgesehenen Flächen um Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Die beantragte Anlage ist nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht privilegiert, sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen.

Das notwendige Bauleitplanverfahren kann gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, zusammen mit der Flächennutzungsplanänderung betrieben werden. Das Planungsverfahren ist im Regelverfahren also mit Umweltprüfung durchzuführen.
Aus Vorgesprächen mit den beteiligten Behörden hat sich ergeben, dass eine Zustimmung für diesen Betrieb denkbar wäre, solange sich das Betriebskonzept an die jeweils bestehenden Rekultivierungsfristen der Abgrabungsgenehmigungen vom 31.01.2008 und vom 28.11.2014 hält. Dies bedingt die Zulassung einer zeitlich befristeten Anlage. In den Genehmigungen sind folgende Fristen festgesetzt: für FlNr. 3287 ist die Rekultivierung bis 31.12.2025 und für FlNr. 3288 sind die Maßnahmen bis 31.12.2034 durchzuführen.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist zu prüfen ob hier eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB (sog. Baurecht auf Zeit) – zeitlich begrenzte Zulässigkeit der Anlagen – möglich ist. Im Rahmen dieser Vorgaben soll gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Folgenutzung festgesetzt werden. Ausgehend von den Abgrabungsgenehmigungen wäre die Folgenutzung hier Wald (Mischwald).
   
Auch für dieses Verfahren ist eine Planungskostenübernahmevereinbarung erforderlich.

Zum weiteren Vorgehen schlägt die Verwaltung folgendes vor:
Nachdem der Entscheidung des Stadtrates, ob ein Flächennutzungs­plan­änderungs­verfahren für die Bauschutt-/Baustoffrecyclinganlage eingeleitet wird, nicht vorgegriffen werden kann, sollte der  Aufstellungsbeschluss für den erforderlichen Bebauungsplan unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses gefasst werden.
Alternativ dazu, wäre auch eine Zurückstellung der Entscheidung über den Bebauungs­planaufstellungsbeschluss denkbar.

Vor der öffentlichen Auslegung ist der Bebauungsplanentwurf (Planzeichnung, Satzung, Begründung und Umweltbericht) der Verwaltung und dem Technischen Ausschuss zur Abstimmung vorzulegen.  

   

Diskussionsverlauf

StRin Platzer forderte, dass die Befristung als Planungsgrundlage in den Beschluss aufgenommen werden soll. Weiterhin soll der Abschluss der Planungskosten­übernahme­vereinbarung in den Beschluss mitaufgenommen werden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag wegen Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung eines Recyclingbetriebes in Ebersberg, An der Schafweide, FlNr. 3287 und 3288, Gemarkung Oberndorf.

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 208 – Recyclinganlage für Baustoffe an der Schafweide. Der Aufstellungsbeschluss steht unter dem Vorbehalt, eines Stadtratsbeschlusses zur Einleitung des 10. Flächennutzungs­planänderungsverfahrens sowie eines Abschlusses einer Planungskostenüber­nahme­ vereinbarung. Die Zulassung der Anlage wird zeitlich befristet, bezogen auf die bestehenden Abbaugenehmigungen, festgesetzt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 25.07.2019 16:09 Uhr