5. FNP-Änderung - SO Schwabener Straße; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs.1 BauGB b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.07.2015 ö beschließend 3

Sachverhalt

Behandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der (Bürger) Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Vorgeschichte:
Am 16.12.2014 wurde der Einleitungsbeschluss für die 5. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst und der Entwurf i.d.F.v. 16.12.2014 gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 27.05.2015 bis 29.06.2015 durchgeführt.
1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.2        Deutsche Telekom AG, München
1.3        Deutsche Funkturm GmbH, München
1.4        Freiwillige Feuerwehr, Ebersberg
1.5        Stadtgärtnerei Ebersberg
1.6        MVV, München
1.7        Stadt Grafing
1.8        Vermessungsamt Ebersberg
1.9        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.10        Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München
1.11        Landesbund für Vogelschutz, Zorneding
1.12        Bayerischer Bauernverband, München
1.13        E.ON Netz GmbH, Bamberg
2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 09.06.2015 (per E-Mail)
2.2        Landratsamt Ebersberg, Altlasten und Bodenschutz, Schreiben vom 02.06.2015
2.3        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 11.06.2015
2.4        Kreisheimatpfleger, Herr Krammer, Schreiben vom 02.06.2015
2.5        IHK, München, Schreiben vom 18.06.2015
2.6        Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 19.06.2015
2.7        Kabel Deutschland, Schreiben vom 17.06.2015 (per E-Mail)
2.8        Bayernwerk AG, München, Schreiben von 02.06.2015
2.9        Stadt Ebersberg, Abfall, Ausgleichsflächen und Altlasten, Schreiben vom 23.06.2015
2.10        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 01.06.2015
2.11        Energie Südbayern, Traunreut, Schreiben vom 05.06.2015
3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 09.06.2015
3.2        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 13.03.2015
       - Bauverwaltung
       - Untere Immissionsschutzbehörde
       - Untere Naturschutzbehörde
       - Landkreis (Wirtschaftsförderung, Kreisstraßenverwaltung, Abfallwirtschaft)
3.3        Staatliches Bauamt, Rosenheim, Schreiben vom Schreiben vom 02.06.2015
3.4        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 15.06.2015
3.5        Bund Naturschutz, Ebersberg, Schreiben vom 01.07.2015 (per E-Mail)
3.6        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 17.06.2015
Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Regierung von Oberbayern, München,
       Schreiben vom 09.06.2015
Nach einer Kurzdarstellung der Planung sowie des Planungsstandes der Flächennutzungsplanung wird vorgetragen, dass der Standort in einem Bereich, der für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht komme, liege. Damit entspreche das Vorhaben grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung. Vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, dass ein Handel von Autoteilen und Zubehör ggf. landesplanerisch geprüft werden müsse.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der landesplanerischen Prüfung ist festzustellen, dass hier lediglich eine Verlagerung des bestehenden Mercedes-Benz-Geschäftsbetriebs (Auto Grill GmbH & Co.KG) erfolgt. Nach den Herstellerrichtlinien ist eine Umorganisation sowie ein Neubau erforderlich, um den Betrieb weiterführen zu können und somit auch die Arbeitsplätze sichern zu können. Eine landesplanerische Prüfung ist insofern nicht erforderlich, da kein neuer Handelsbetrieb angesiedelt wird. Zur Klarstellung werden in Kapitel 4.1 der Begründung entsprechende Erläuterungen ergänzt.
Behandlungsvorschlag:
In der Begründung, Kapitel 4.1, werden Ergänzungen eingefügt, dass keine landesplanerische Überprüfung erforderlich ist, da nur eine Verlagerung des bestehenden Betriebs erfolgt. Eine Änderung der Darstellung der 5.Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
3.2        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg,
       Schreiben vom 17.06.2015
Es wird gebeten, nach Abschluss des Verfahrens dem Landratsamt Ebersberg den Flächennutzungsplan in der bekanntgemachten Fassung mit ausgefüllten Verfahrensvermerken auch in digitaler Form (Plan als tif-Datei, Begründung als pdf-Datei) zur Verfügung zu stellen.
A.
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Bedenken geäußert.
B.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird hinsichtlich der Lärmimmissionen angemerkt, dass eine erhebliche Vorbelastung der betroffenen Nachbarschaft durch die bestehenden Gewerbegebiete und das bestehende Sondergebiet vorliege, die im Rahmen des Bebauungsplans in den immissionsschutzfachlichen Untersuchungen zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Lichtimmissionen wird darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit von der bereits bestehenden Sondergebietsfläche zur KFZ-Ausstellung im Norden Beschwerden über Lichtimmissionen im Wohngebiet der Anzinger Siedlung vorgetragen worden seien. Da die jetzige Ausstellungsfläche näher an die Wohngebiete im Westen und Südwesten heranrücke, sollte dieser Belang zusätzlich mit überprüft werden. Unter den genannten Voraussetzungen bestünden aus immissionsschutzfachlicher Sicht gegen die Darstellung als Sondergebiet im Anschluss an die bereits mit Bebauungsplan Nr. 143 „Gewerbepark Ost“ festgesetzte Sondergebietsfläche keine Bedenken.
C.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird festgestellt, dass der überwiegende Teil der Fläche derzeit ackerbaulich genutzt werde und nur eine geringe Reliefstruktur aufweise. Im östlichen Grundstücksbereich befinde sich jedoch noch ein ca. 10 m breiter Waldsaum aus großkronigen Laubbäumen (Wildkirsche, Buche, Hainbuche, Eiche, etc.). Der Waldsaum sei landschaftsbildprägend und habe aus naturschutzfachlicher Sicht eine hohe ökologische Bedeutung. Im Sinne der gesetzlichen Eingriffsminimierung wird deshalb um die uneingeschränkte Erhaltung des Waldrandes und die Darstellung des Waldstreifens im Flächennutzungsplan gebeten.
Die gesetzliche Eingriffsregelung sei im Umweltbericht in den wesentlichen Inhalten dargestellt. Die genaue Abarbeitung erfolge im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren. In diesem Zusammenhang wird um Prüfung gebeten, ob der vorhandene Eingrünungsstreifen am derzeitigen Ortsrand zur Gliederung der beabsichtigten, sehr flächenintensiven Nutzung erhalten werden könne.
D.
Aus Sicht des Landkreises bzw. der Wirtschaftsförderung, der Kreisstraßenverwaltung bzw. der Abfallwirtschaft werden keine Einwendungen oder Bedenken geäußert.
Stellungnahme:
Die Stellungnahmen aus baufachlicher, immissionsschutzfachlicher und naturschutzfachlicher Sicht sowie aus Sicht des Landkreises werden zur Kenntnis genommen.
Zu den immissionsschutzfachlichen Anregungen ist anzumerken, dass die gegebenen Hinweise bezüglich Lärm- und Lichtimmissionen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend Beachtung finden werden. Für die 5. Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus den dargelegten Sachverhalten kein Änderungsbedarf. Bezüglich der naturschutzfachlichen Stellungnahme ist festzustellen, dass die Darstellung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der tatsächlichen Nutzung entspricht. Der Waldsaum befindet sich östlich der Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1048/1. Nach Aussagen des Eigentümers wird die Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 1048/1 bis an die Grundstücksgrenze bewirtschaftet. Waldbestand befindet sich nicht auf der Fläche des Grundstücks Fl.Nr. 1048/1. Dies wird auch durch die Aussage des Vermessers (Erstellung Geländeaufmaß Grundstück Fl.Nr. 1048/1) bestätigt. Insofern ist festzustellen, dass die Hinweise bezüglich des Waldsaumes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048/1 nicht verifiziert werden können. Somit sind die Empfehlungen bezüglich der Darstellung des Waldsaumes als gegenstandslos zu werten.
Die Darstellung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans bezüglich der Waldflächen gilt unverändert. Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind nicht veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
3.3        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 02.06.2015
Das neue Gewerbebetriebsgelände auf der Fl. Nr. 1048/1 soll durch eine Privatstraße gegenüber der Forstinninger Straße an die St 2080 mit einer Linkabbiegespur angeschlossen werden. Die technische Ausgestaltung sei im Wesentlichen bereits einvernehmlich abgesprochen. Über die Durchführung sei eine rechtlich abhängige Vereinbarung im Sinne des BayStrWG Art. 32 (1) abzuschließen. Der Flächennutzungsplan sehe eine Anbauverbotszone gemäß Art. 23 BayStrWG von 20 m vor.
Da im rechtswirksamen Flächennutzungsplan auch die Fl. Nr. 1048/2 grundsätzlich ausgewiesen sei, seinen Möglichkeiten einer späteren Erweiterung einzuplanen. Ein zweiter Anschluss werde für die spätere Zeit ausgeschlossen.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen bezüglich der Erschließung der südlich angrenzenden Gewerbegebietsfläche finden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Berücksichtigung. Insofern sind Änderungen oder Ergänzungen der Planung nicht veranlasst.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
3.4        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 15.06.2015
Es werden keine Einwände oder Anregungen vorgetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der weiteren, konkreten Planung der Bebauung auf einen ausreichenden Abstand zum östlich angrenzenden Wald zu achten sei. Ziel sei es, mögliche Gefahren, die einerseits von der Bebauung auf den Wald und andererseits vom Wald auf die Bebauung ausgingen, zu minimieren.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die Hinweise geprüft und finden in der Planfolge Berücksichtigung. Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind nicht veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
3.5        Bund Naturschutz, Ebersberg, vom 01.07.2015
Der 5. Änderung des Flächennutzungsplans könne nicht zugestimmt werden. Es gehe bei der Nutzung des ca. 0,68 ha großen Grundstücks weniger um eine kleinflächige Siedlungsentwicklung als um die Erweiterung des Autohauses plus Auto-Abstellfläche. Die Genehmigung zur Änderung des Flächennutzungsplans lässt befürchten, dass sich dieser Flächenbedarf in den nächsten Jahren zunehmend in Richtung Ebersberg fortsetzen wird. Schon heute sei die nördliche Einfahrt Richtung Ebersberg hauptsächlich von Gewerbe und dementsprechender Flächenversieglung geprägt. Der BN sorge sich in diesem speziellen Fall aber auch um die ständig zunehmende Flächenversiegelung. Aus diesem Grund sei der BN Initiator eines neu entstandenen, breiten Bündnisses, um die lebendige Vielfalt der bayerischen Landschaft und damit auch die des Landkreises zu erhalten.
Stellungnahme:
Vorab ist festzustellen, dass die Stellungnahme nicht fristgerecht eingegangen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung von Abwägungsfehlern wird die Stellungnahme dennoch behandelt.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei der 5. Änderung des FNP nicht um eine Erweiterung von Siedlungsflächen handelt. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen bereits als Gewerbeflächen dargestellt. Dies ist auch in Kapitel 4.2 der Begründung erläutert. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich, da die beabsichtigte Nutzung „Autohaus“ in einem Gewerbegebiet nicht zulassungsfähig ist. Da die 5. Änderung des Flächennutzungsplans nicht über den räumlichen Geltungsbereich des rechtswirksamen Flächennutzungsplans hinausgreift und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, wird der Anregung nicht gefolgt.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
3.6        Tiefbauamt Stadt Ebersberg, Schreiben vom 24.02.2015
Kanalisation
Es wird festgestellt, dass die kanaltechnische Erschließung des Grundstücks Fl. Nr. 1048/1 grundsätzlich gesichert sei. Für das Grundstück Fl. Nr. 1048/2, das im FNP als GE-Gebiet ausgewiesen sei, müsse der Kanal bis an dessen Grenze geführt werden. Falls die Erschließung nicht mit einem Freispiegelkanal zu gewährleisten sei, müsse das Grundstück mit einer Druckentwässerung versehen werden. Das anfallende Regenwasser sei nach der EWS der Stadt Ebersberg auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Um die Versickerung sicher gewährleisten zu können, sei es sinnvoll, im Vorfeld entsprechende Bodenaufschlüsse durchführen zu lassen. Die notwendige Entwässerungsplanung für das künftige Bauvorhaben sei vor Einreichung eines Bauantrags mit der Tiefbauabteilung abzustimmen. Der Entwässerungsplan sei in dreifacher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung einzureichen.
Wasserversorgung
Die Versorgung der Grundstücke sei durch das öffentliche Wasserleitungsnetz jederzeit gewährleistet. Auch hier sei die bestehende Wasserleitung nach Süden zu verlängern. Über die zu den Grundstücken führende Wasserleitung und deren Dimension werde das Tiefbauamt je nach Bedarf entscheiden. Am Ende der neuen Wasserleitung müsse ein Unterflurhydrant gesetzt werden, um zum einen den Brandschutz und zum anderen den einwandfreien Betrieb gewährleisten zu können. Der Bewässerungsplan sei ebenfalls in dreifacher Ausfertigung, wenn möglich vor Einreichung des Bauantrags, im Stadtbauamt vorzulegen.
Straßenbau:
Die verkehrliche Anbindung des Grundstücks Fl. Nr. 1048/1 solle über die Schwabener Straße erfolgen. Hier seien folgende Punkte zu beachten:
       die vorhandene Linksabbiegespur zur Forstinninger Straße
       der bestehende Gehweg von der Forstinninger Straße in Richtung Gewerbepark
       die Verkehrsinsel für den Fußgängerüberweg auf der Staatsstraße 2080
       die vorhandene Markierung auf der Staatstraße 2080
       der Baum im Grundstück Fl. Nr. 1430/7, im Bereich des bestehenden Gehweges

Diese Punkte seien bei der Planung über die Zufahrt des Grundstücks Fl. Nr. 1048/1 zu beachten. Die Anschlussmöglichkeit für das südlich gelegene Grundstück Fl. Nr. 1048/2 sei ebenfalls einzuplanen. Der Stellplatznachweis sei entsprechend der städtischen Satzung zu ermitteln und den Bauantragsunterlagen beizulegen.
Stellungnahme:
Die Planungen bezüglich Ausbau und Herstellung von Erschließungs- sowie von Ver- und Entsorgungsanlagen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplans. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die Hinweise bezüglich der Erschließung der Grundstücke Fl. Nr. 1048/1 und 1048/2 zu berücksichtigen. Bezüglich der erforderlichen Umplanung der Schwabener Straße ist anzumerken, dass hier bereits eine mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim weitestgehend abgestimmte Planfassung vorliegt, die im Rahmen des Bebauungsplans Berücksichtigung findet. Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Planung sind nicht veranlasst.


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.

1.        Der Technischen Ausschuss nahm in seiner Sitzung Kenntnis von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB und empfahl dem Stadtrat mit  10 : 0  Stimmen, den erläuterten Behandlungsvorschlägen zuzustimmen.
 
2.        Ebenso empfahl der Technische Ausschuss dem Stadtrat mit  10 : 0  Stimmen, die 5. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Schwabener Straße“ mit Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 28.07.2015 zu billigen.

3.        Letztlich empfahl der Technische Ausschuss dem Stadtrat mit  10 : 0  Stimmen, die Verwaltung zu beauftragen, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Diskussionsverlauf

Unter den Mitgliedern des Ausschusses erregt sich erheblicher Unmut darüber, dass bei Erweiterung der Gewerbeflächen bis an die Straße heran die Sichtachse, immerhin bis zu den Bergen, verloren gehen könnte. Es sollten in der Sichtachse auf keinen Fall bauliche Anlagen zugelassen werden. Zudem werde der fließende Verkehr durch eine weitere Abbiegemöglichkeit, nämlich auf das geplante Ausstellungsgelände, weiter behindert.

Beschluss

1.        Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB und stimmt den erläuterten Behandlungsvorschlägen zu.
 
2.        Der Stadtrat billigt die 5. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Schwabener Straße“ mit Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 28.07.2015.

Abstimmung: 22:2

3.        Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 22.08.2019 09:05 Uhr