Bebauungsplan Nr. 201 - westlich Richardisweg; a) Behandlung der eingegangen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange b) Satzungsbeschluss TA 09.10.18 TOP 06


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.02.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zu a)

Vorgeschichte:
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.12.2018 bis einschließlich 14.01.2019 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Öffentlichkeit und von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen Nr. …. In einem zusammengefassten Beschluss behandelt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben bzw. keine Einwände/Bedenken vorgetragen:

- Regierung von Oberbayern
- Regionaler Planungsverband
- Vodafon Kabel Deutschland
- Erdgas Südbayern
- Bayernwerk AG
- Gemeinde Steinhöring
- Stadt Ebersberg, Abt. Abfall und Umwelt
- Stadt Ebersberg, Abt. Schulwegsicherheit
- Erzbischöfliches Ordinariat München
- Landratsamt Ebersberg, SG 44, Altlasten und Bodenschutz
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege


2. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 16.01.2019
2.2 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.01.2019
2.3 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 27.11.2018
2.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 17.12.2018
2.5 Bürger 1und 2, Schreiben vom 10.01.2019





Behandlung der Stellungnahmen:

2.1 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 16.01.2019

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Nach einer Zusammenfassung der planerischen Vorgehensweise der Stadt und einer kurzen Beschreibung der schalltechnischen Untersuchung vom 22.11.2018 stellt die UIB fest, nachdem die Festsetzung 7.2.1a (Einbau von vorspringenden Bauteilen, eingezogenen Balkonen usw. für die zum Lüften geeigneten Fenster) dem Planungswillen der Stadt entspricht,  dass diese Entscheidung zur Kenntnis genommen wird.

Die Ergänzung der Festsetzung um „Wintergartenkonstruktionen“ bzw. „verglaste Vorbauten“ wird begrüßt.

Es wird gebeten bei Festsetzung 7.2.1 c) in einem 2. Spiegelstrich noch die Westfassade von Haus 6 im OG mit aufzunehmen, soweit es sich dort um einen Schlafraum handelt.

Stellungnahme:
Die Festsetzung ist bereits vorhanden.

Zu b) Abwägung
Mit der Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan besteht seitens der Immissionsschutzbehörde Einverständnis.

Sonstiges:
Die UIB bittet, die Festsetzungen, insbesondere bei Ziff. 7. 2 und 7.3 und die Planzeichendarstellungen mit dem Gutachten in Einklang zu bringen.

Stellungnahme:
Die angesprochenen Mängel wurden in der aktuellen Bebauungsplanfassung bereits korrigiert.  


Behandlungsvorschlag:
Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Es werden keine Einwände und Bedenken vorgetragen.

Behandlungsvorschlag:
Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen.


2.2 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.01.2019
Die Einwendungen zur Erschließung, Entwässerung sowie zum Lärmschutz, den Sichtflächen und der Stützmauer entlang der St 2080 sind textgleich zum Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der TÖB und wurden bereits in ausreichendem Maße gewürdigt.

Das staatliche Bauamt weist hinsichtlich der Lärmschutzwand daraufhin, dass die Standfestigkeit und Konstruktion nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast genügen muss und dies nachzuweisen sei. Die Standsicherheitsnachweise sowie die ausführungsplanung sei durch einen in Bayern anerkannten Prüfsachverständigen  zu prüfen. Die Wand müsse den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (ZTV-LSW 06), sowie die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen haben. Es wird auf die Bau- und Unterhaltslast durch den Antragsteller hingewiesen, sowie auf die in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Bauwerksprüfungen auf Kosten des Antragstellers. Die Lärmschutzwand sei ausschließlich auf Stadt- oder Privatgrund zu errichten. Die Straßenbauverwaltung ist von allen Ansprüchen Dritter, die infolge des Bestehens, der Nutzung, der Aufstellung und Beseitigung der Lärmschutzwand sowie durch Schäden an der Lärmschutzwand durch Straßenunterhaltungsmaßnahmen (z. B. Winterdienst), durch unvorhergesehene Ereignisse (Unfall) oder durch notwendige Sanierungsarbeiten an der bestehenden Stützwand freizustellen.
Die vorgesehene Bepflanzung ist regelmäßig zurückzuschneiden und auf Überhang zu kontrollieren.

Behandlungsvorschlag:
Die Ausführungen zur Lärmschutzwand werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.


2.3 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 27.11.2018
Es werden Anregungen zur Elektromobilität in Form von Wallboxen, Leerrohrverlegung zu den Parkflächen für eine künftige Ladeinfrastruktur vorgetragen. Weiterhin sollen Lademöglichkeiten in Garagen mit PV-Anlagen vorgesehen werden. Montageflächen für Aufdach-Solaranlagen, Leerrohrinstallationen in Gebäuden sowie Platz für Wechselrichter, Speicher etc. sollen vorgesehen werden.

Stellungnahme:
Der Empfehlung, einen Hinweis aufzunehmen, dass zu den geplanten Garagenstellplätzen ein Leerrohr des Mindestdurchmessers DN 80 verlegt werden soll, um die Herstellung einer Elektroladestation vorzubereiten, kann gefolgt werden.
Gleiches gilt für eine Leerverrohrung für Aufdach-Solaranlagen und die Vorhaltung von Montageflächen für Wechselrichter, Speicher und sonstige Komponenten in den Elektroräumen.

Behandlungsvorschlag:
In den Bebauungsplanentwurf sind die vorgenannten Hinweise zur Elektromobilität und die Empfehlungen zur Ausstattung mit PV-Anlagen aufzunehmen.


2.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 17.12.2018
Nachdem das WWA im Schreiben vom 30.08.2018 eine Zuführung des Regenwassers aus befestigten Flächen in den Mischwasserkanal vorgibt, sind nach Vorgaben der Stadt Rückhalteanlagen einzubauen, die eine gedrosselte Einleitung in die Mischwasserkanalisation ermöglichen.
Aufgrund der sehr beengten Verhältnisse im Richardisweg und des enormen wirtschaftlichen Aufwandes scheidet eine Ableitung des Regenwassers in einem eigenen Kanal Richtung Ebrach aus.

Stellungnahme:
Es wird Kenntnis genommen. Es kann ein Hinweis aufgenommen werden, dass für das anfallende Regenwasser aus Befestigungsflächen Rückhalteanlagen nach Vorgaben der Stadt Ebersberg einzubauen sind, die eine gedrosselte Einleitung in den Mischwasserkanal ermöglichen.

Behandlungsvorschlag:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist unter Hinweise aufzunehmen, dass für anfallendes Regenwasser aus Befestigungsflächen Rückhalteanlagen nach Vorgaben der Stadt einzubauen sind.


2.5 Bürger 1 und 2, Schreiben vom 10.01.2019
Es wird auf die besondere Bedeutung des Richardiswegs als einzige Alternative für Fußgänger und Radfahrer aufgrund der gefährlichen Situation in der Eberhardstraße hingewiesen.
Darüber hinaus wird auf die Bedeutung des Richardiswegs als Verbindung der nördlichen Siedlungsbereiche in die Innenstadt sowie als Verbindung von der Innenstadt zu den beliebten Ausflugszielen nördlich der Innenstadt hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass anstatt der westlich des Richardiswegs vorhandenen 3 Einfamilienhäuser zukünftig eine Bebauung zugelassen wird, welche insgesamt 9 Wohneinheiten zulässt.
Es wird dadurch eine Verschlechterung der derzeitigen Situation befürchtet und angeregt eine durchgehende Verbreiterung des Richardiswegs für die Anlage eines Sicherheitsstreifens zu berücksichtigen oder eine verkehrsberuhigte Zone einzurichten. Es soll nur Anliegerverkehr zugelassen werden.
Es soll eine Zufahrt zu den Grundstücken von der Eberhardstraße her überlegt werden.

Stellungnahme:
Die Einwände und Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die auf geführte Mehrung der Wohneinheiten westlich des Richardiswegs ist jedoch falsch angegeben, es sind nur insgesamt 8 WE statt der jetzigen 3 WE möglich  (4 neue WE auf Nr. 3 und je 2 WE auf den anderen bestehenden EFH-Grundstücken), also ein Zuwachs um 5 WE.  Dabei ist nicht sicher, ob bei jedem Grundstück die Option einer Nacherdichtung angenommen wird.

Bezüglich einer Verbreiterung des Richardiswegs wurden bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft.
Für eine Verbreiterung des Weges müsste in private Grundstücke eingegriffen werden. Dies war bislang weder Inhalt des Aufstellungsbeschlusses noch Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die vorgesehene Ausweichstelle wurde zur Bewältigung des stattfindenden Verkehrs für ausreichend erachtet. Zu bedenken ist, dass bei einer Verbreiterung der Straße damit auch eine Attraktivitätssteigerung für den motorisierten Verkehr verbunden ist. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Kraftfahrer bei der Wahl ihrer Wege und der Geschwindigkeit vor allem vom äußeren Erscheinungsbild der angebotenen Verkehrswege beeinflussen lassen. Ein verbreiterter Richardisweg würde somit zu einer nicht gewollten Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen.
 
Eine Zufahrt zum Grundstück Nr. 3 von der Eberhardstraße wurde bereits untersucht und musste wegen der unzureichenden Sichtverhältnisse aufgegeben werden. Eine Zufahrt wäre nur bei einer Lageveränderung der Stützwand möglich, da nur dann die erforderlichen Sichtdreiecke eingehalten werden können. Diese Variante wurde als nicht wirtschaftlich zumutbar ausgeschieden.

Die Festsetzung einer verkehrsberuhigten Zone ändert an der bestehenden Situation wenig. Denkbar ist die Einrichtung einer Tempo 30-Zone und der Beschränkung für den Anliegerverkehr, welche jedoch nur als verkehrsrechtliche Anordnung greift und nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Falls die Stadt Ebersberg derartige Maßnahmen für sinnvoll erachtet, könnte aber eine entsprechende Absichtserklärung in die Begründung aufgenommen werden. Die Aufstellung von Pollern ist ebenfalls eine verkehrsrechtliche Maßnahme, die nicht im Bebauungsplan festsetzungsfähig ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass dann auf dem Richardisweg der Winterdienst nicht mehr in dem gewohnten Umfang durchgeführt werden kann. Anderenfalls müsste der Poller über den Winter entfernt werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.


Beschluss:
Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 2.1 bis 2.16:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 12.02.2019 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Abstimmungsergebnis:        10: 0

Beschluss

Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 12.02.2019 zu Eigen.

Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 201 – westlich Richardisweg in der Fassung vom 12.02.2019 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.06.2020 10:20 Uhr