Bebauungsplan Nr. 151.1 - südlich Kolpingstraße; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiliung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange b) Auslegungsbeschluss TA 14.03.2017 TOP 05


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.02.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 14.03.2017 wurde der Änderungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 151.1 gefasst und am 19.09.2017 wurde per Beschluss der räumliche Geltungsbereich erweitert. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 15.11.2018 bis 17.12.2018.2018 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie von Seiten der Öffentlichkeit bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.10 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.




1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München
1.3        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.4        Vermessungsamt Ebersberg
1.5        Polizeiinspektion Ebersberg
1.6        Stadt Ebersberg, Schulwegsicherheit
1.7        Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.8        DB Services Immobilienges. mbH, München
1.9        Deutsche Bahn AG, München
1.10        DB Regio Netz, Mühldorf
1.11        Energie Südbayern GmbH, Traunreut
1.12        Stadt Grafing
1.13        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg,

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, München, Schreiben vom16.11.2018
2.2        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 18.12.2018
2.3        Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 19.11.2018
2.4        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 19.11.2018
2.5        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 21.11.2018
2.6        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 19.11.2018


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 18.12.2018
       - Bauverwaltung
       - Untere Immissionsschutzbehörde
       - Untere Naturschutzbehörde
3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 17.12.2018
3.3        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 13.11.2018
3.4        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 06.12.2018
3.5        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft, Schreiben vom 05.12.2018
3.6        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 11.12.2018
3.7        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.12.2018
3.8        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.12.2018
3.9        Eisenbahnbundesamt, München, Schreiben vom 12.12.2018
3.10        Bürger 1, Ebersberg, Aktenvermerk vom 04.01.2019


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 18.12.2018
       
Vorab wird darum gebeten, die Planunterlagen nach Abschluss des Verfahrens dem Landratsamt in digitaler Form im tiff bzw. pdf-Format zur Verfügung zu stellen.

A. aus baufachlicher Sicht
Es wird darum gebeten, unter Punkt A.7.12 den Verweis auf die Festsetzungen durch Text richtig zu stellen. Statt A)7.2c müsste es C)7.2c heißen. Weitere Anregungen oder Einwände würden nicht geäußert.

Stellungnahme:
Der Anregung wird gefolgt und der Bebauungsplan wird entsprechend redaktionell angepasst.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
In der Festsetzung A)7.12 wird der Hinweis A)7.2c durch den Hinweis C)7.c ersetzt.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Nach einer kurzen Erläuterung bezüglich der schalltechnischen Untersuchungen und den entsprechenden Regelungen im Bebauungsplan wird festgestellt, dass durch die geplanten Festsetzungen sichergestellt sei, dass den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die geplante Bebauung  zur Erzielung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Räumen Rechnung getragen werde.
Eine Gegensichtung der eingereichten Unterlagen im Belang Verkehrs-Lärmschutz ergebe, dass zum Schutz der Schlaf- und Kinderzimmer an den beiden südlichsten Gebäuden eine 4 m lange Schallschutzwand über die gesamte Wandhöhe festgesetzt worden sei und der Vorschlag zur Grundrissorientierung in der Satzung festgeschrieben worden sei.


Zu den Festsetzungen durch Text, Ziffer C.7 merke die Untere Immissionsschutzbehörde folgendes an:

Zu 7.2.a:
Die schalltechnische Wirksamkeit der zulässigen Alternativen zur Erreichung /Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werde im weiteren Verfahrensgang nicht mehr belegt und falle damit zukünftig in die Eigenverantwortung des Bauantragstellers. Die Stadt werde gebeten, diesen Sachverhalt zu bewerten.
Zu 7.2.b:
Hier werde gebeten, bei den schalldämmenden Vorbauten als Beispiel auch die „Wintergartenkonstruktionen bzw. verglasten Vorbauten“ mit aufzunehmen.
Zu 7.2.c:
Hier stelle sich die Frage, wie der Nachweis zukünftig gegenüber wem geführt werde und wer über die Geeignetheit des Nachweises entscheide. Die Stadt Ebersberg werde gebeten, sich mit der aufgezeigten Vorgehensweise auseinanderzusetzen.
Abwägung:
Die eingereichten Unterlagen zeigten auf, dass ab Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ergänzende Schallschutzmaßnahmen – zusätzlich zur festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahme – erforderlich seien.
Die Stadt Ebersberg folge hier dem Vorschlag es schalltechnischen Gutachtens ohne diesen in der Abwägung zu bewerten und baue den Textvorschlag für den Bebauungsplan unverändert in die vorliegende Begründung ein. Die Begründung setze sich mit der vorliegenden Verkehrslärm-Immissionssituation auseinander, aber es fehle eine eigenständige Abwägung bzw. Auseinandersetzung der Stadt Ebersberg im Belang Verkehrslärm, warum was ab welchen Beurteilungspegeln festgesetzt worden sei.
Dies sollte in der Begründung ausführlich, verständlich und nachvollziehbar dargestellt werden.
Zur Abwägung:
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wird vorgetragen, dass bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Lärmbelastung nicht die Maximalwerte angestrebt werden sollten, die den oberen Rahmen der Zulässigkeit darstellten, da es in erster Linie um die Schaffung eines gesundes Lebens- und Wohnumfeldes gehe.
Es werde daher gebeten, eine Abwägung bezogen auf die konkret vorliegende örtliche Situation vorzunehmen und die Begründung im gegenständlichen Belang noch entsprechend zu ergänzen.
Weitere Anregungen oder Einwände würden nicht geäußert.

Stellungnahme:
Zu 7.2.a:
Die Anregung wird dahingehend berücksichtigt, dass die Alternativen nicht mehr generell, sondern nur als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden. Damit fällt die Anwendung nicht mehr in die Eigenverantwortung des Antragstellers und seines Planers. Die Entscheidung über die Erteilung der Ausnahme trifft dann die Baugenehmigungsbehörde in Einvernehmen mit der Gemeinde.
Zu 7.2.b:
Die Anregung, Wintergartenkonstruktionen bzw. verglaste Vorbauten zu ergänzen, wird berücksichtigt.
Zu 7.2.C:
In der Formulierung des Festsetzungstextes ist bereits enthalten, dass diese Schallschutzmaßnahme nur ausnahmsweise zulässig ist. Unter Hinweis auf die Abwägung zu 7.2.b wird vorgeschlagen, die Regelung als Ausnahme beizubehalten und die Festsetzung C.7.2 entsprechend deutlich und verständlich umzuformulieren.

Zur Abwägung ist festzustellen, dass im Vorfeld natürlich eine Abstimmung und Abwägung zwischen der Stadt Ebersberg, dem Planer und der Fachplanung erfolgt ist. Dementsprechend abgestimmt und einvernehmlich abgewogen ist dann von Seiten der Fachplanung der Formulierungsvorschlag für die Begründung erfolgt.  

Im Zuge der schalltechnischen Untersuchung wurden verschiedene Möglichkeiten des Lärmschutzes untersucht. Als aktive Lärmschutzmaßnahme wurde u.a. eine Lärmschutzwand direkt entlang der Bahnlinie untersucht. Ergebnis war, dass mit einer 250 m langen und 6,50 m hohen Lärmschutzwand der ORW (DIN18005) tags und nachts eingehalten werden könnte. Für die Errichtung einer derartigen Lärmschutzwand stehen allerdings keine Flächen zur Verfügung. Zudem ist festzustellen, dass die östlich des Plangebiets angeordnete Lärmschutzwand aus städtebaulicher Sicht keine befriedigende Lösung darstellen würde und die Kosten dieser Lärmschutzwand im vorliegenden Fall nicht in Verhältnis zum Schutzzweck stehen würden. Deshalb wurde von dieser Lösung abgesehen und eine Kombination von aktiven und passiven Maßnahmen innerhalb des Plangebiets gewählt. Mit der geplanten Lärmschutzwand jeweils in Verlängerung der Giebelseiten der Gebäude in WA 2 und WA 3 wird zumindest der IGW (16.BISchV) für das Erdgeschoss und die ebenerdigen Außenwohnbereiche eingehalten und erreicht, dass an jedem Gebäude zumindest an einer Fassade auch nachts der IGW eingehalten werden kann. Für die Bereiche, in denen darüber hinaus Überschreitungen des IGW vorliegen, werden entsprechende alternative Maßnahmen vorgesehen, wie z.B. verglaste Vorbauten. In Verbindung mit den vorgeschlagenen passiven Lärmschutzmaßnahmen wird sichergestellt, dass der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse Rechnung getragen wird.
Somit führt die planerische Abwägung der Vor- und Nachteile einer Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse unter zusätzlicher Berücksichtigung der städtebaulichen und wirtschaftlichen Belange zu dem Ergebnis, dass es im vorliegenden Fall sachgerecht ist, auf eine Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse zu verzichten und eine Kombination von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet selbst in Erwägung zu ziehen.
Um die Realisierung ausreichender Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. verglaste Vorbauten, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, wird vorgeschlagen, noch folgende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu ergänzen:
Eine Überschreitung der zulässigen Grund- bzw. Geschossfläche gemäß Ziffer A.3.1 bzw. A.3.2 ist durch Flächen von baulichen Anlagen, z.B. verglaste Vorbauten, die aus Schallschutzgründen an den gemäß Ziffer A.7.11 gekennzeichneten Außenwänden erforderlich sind, um bis zu 3% zulässig.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan mit Begründung wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Festsetzung C.7.2:
Zum Belüften….Kinderzimmer). (unverändert)
Ausnahmsweise sind folgende Möglichkeiten zulässig:
a) Ein zum Lüften… angeordnet. (unverändert)
b) Vor dem zu öffnenden Fenster wird ein schalldämmender Vorbau, z.B. Wintergartenkonstruktion bzw. verglaster Vorbau oder Schiebeläden in Schlaf- und Kinderzimmern, der an der Deckenunterseite absorbierend auszukleiden ist, vorgesehen.
c) Die Belüftung des Raumes erfolgt durch eine fensterunabhängige schallgedämmte Lüftungseinrichtung.


Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden folgendermaßen ergänzt:
C)2.1.5
Eine Überscheitung der zulässigen Grund- bzw. Geschossfläche gemäß Ziffer A.3.1 bzw. A.3.2 ist durch Flächen von baulichen Anlagen, z.B. verglaste Vorbauten, die aus Schallschutzgründen an den gemäß Ziffer A.7.11 gekennzeichneten Außenwänden erforderlich sind, um bis zu 3% zulässig.
Die Begründung ist hinsichtlich der Abwägung den immissionsschutzfachlichen Belangen entsprechend zu ergänzen.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung sollen die Ausgleichsflächen für den Bebauungsplan Nr. 151 „südlich der Kolpingstraße“ der Stadt Ebersberg mit einer baulichen Nutzung belegt werden, weshalb eine Neuberechnung des Kompensationsbedarfs notwendig ist.
Die vorliegende Berechnung der Ausgleichsflächen bzw. Eingriffsregelung (Kompensationsfaktor) sei seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht nachvollziehbar und müsse überprüft werden.
Stellungnahme:
Es erfolgte eine telefonische Abstimmung zwischen der UNB und dem Planer. Aufgrund der Überplanung von im rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 151 festgesetzten Baugebieten und Ausgleichsflächen sowie der Ausweitung der baulichen Nutzung durch die vorliegende Bebauungsplanänderung ist die Ermittlung und Darlegung der Eingriffstatbestände und des notwendigen Kompensationsumfangs sehr komplex. Die hierzu in der Begründung mit Umweltbericht enthaltenen Erläuterungen sind sehr umfangreich. Sie sollten auf ihre Plausibilität hin überprüft und soweit möglich verständlicher formuliert werden.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung mit Umweltbericht wird überprüft und erforderlichenfalls geändert bzw. ergänzt. Soweit möglich werden die Sachverhalte verständlicher formuliert.




3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 17.12.2018
       
Nach einer kurzen Beschreibung der Planungssituation wird darum gebeten, folgende Punkte noch in die Satzung zu übernehmen:
Festsetzungen:
Die Ausführung von Tiefgaragen und Unterkellerungen sollte wegen des möglichen Auftretens von Hang- und Schichtwasser wasserdicht erfolgen. Das schließe spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein.
Im Hinblick auf die jüngsten Starkregenereignisse, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, werde die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes betont. Das Planungsbiet weise wegen seiner Hanglage ein erhöhtes Risiko für die Entstehung einer Sturzflut auf. Der Stadt werde deshalb geraten, den Höhenunterschied zwischen der Rohfußboden-Oberkante und dem höchsten umliegenden Geländepunkt des betreffenden Gebäudes auf 25 cm festzusetzen.
Im Hinblick auf mögliche Überflutungen durch Starkregenereignisse seien die Gebäude als besondere Sicherungsmaßnahme mindestens bis zu diesem Maß (25cm über GOK) wasserdicht zu errichten. Dies gelte auch für die Tiefgaragenzufahrt, Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge usw.
Im Allgemeinen sollte auf eine möglichst geringe Flächenversiegelung geachtet werden.
Dazu gehöre die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe durchsickerungsfähiger Baustoffe. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung - Gestaltung von Wegen und Plätzen“ (http://www.bestellen.bayern.de(shoplink/lfw_was_00157.htm) werde verwiesen.  

Hinweise:
Bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV sei die Versickerung in das Grundwasser genehmigungsfrei. Dabei seien die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) einzuhalten. Bei Abweichung von der TRENGW sei ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Das DWA-Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sei zu beachten.
Genaue Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung lägen nicht vor. Die Sickerfähigkeit sei im Zweifelsfalle durch Sickertests zu überprüfen.
Der Aufschluss von Grundwasser sei wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG (Grundwasser) gelte, dass diese mindestens ein Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen seien. Werde Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, sei das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.
Unter Hinweis auf zunehmend häufiger und intensiver auftretende Starkregenereignisse im voralpinen Bereich sowie die mögliche Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken werde empfohlen, eine Elementarschadensversicherung abzuschließen.
Die Planer und Bauherrn sollten sich über die Broschüre des BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ weitergehend informieren. Dort seien die Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.


Stellungnahme:
Zu Festsetzungen:
Festsetzungen für die wasserdichte Ausführung von Kellern sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Zur Klarstellung sollte noch ergänzt werden, dass diese wasserdichte Ausführung auch für Tiefgaragen gilt.
Bezüglich der Festsetzung der Oberkante Rohfußboden ist festzustellen, dass nach den Regelungen des Bebauungsplans gewährleistet ist, dass die Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes umgesetzt werden können. Aus Sicht der Wasserwirtschaft ist diese Forderung verständlich und nachvollziehbar, widerspricht aber den Zielsetzungen des barrierefreien Bauens. Deshalb sind diese Empfehlungen im Bebauungsplan nur als Hinweise enthalten, nicht als Festsetzungen, um den zukünftigen Bauherrn alternative Lösungen hinsichtlich Objektschutz und Barrierefreiheit zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Anregungen sollten diese Hinweise noch mit der Höhenangabe
„25 cm über Geländeoberkante“ ergänzt werden.
Die Anregung bezüglich der Flächenversiegelung wird berücksichtigt und eine entsprechende Festsetzung zur wasserdurchlässigen Ausführung von Stellplätzen, Zufahrten etc. ergänzt.

Zu Hinweise:
Die Hinweise bezüglich Niederschlagswasserfreistellungsverordnung und TRENGW sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Der Hinweis hinsichtlich der Durchführung von Sickertests wird ergänzt.
Die Veröffentlichung des LfU wird in die Hinweise aufgenommen, ebenfalls die Empfehlungen bezüglich des Aufschlusses von Grundwasser sowie der Broschüre des BBK zu Sturzfluten.  

 
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan mit Begründung wird überprüft und gemäß der Stellungnahme ergänzt bzw. geändert.


3.3        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 13.11.2018
Es werden keine Einwände vorgetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die neu zu legenden Kabel die üblichen Zonen von 0,3 m Breite und 0,7 m Tiefe benötigt würden.
Erforderliche Kabelverteiler sollte bündig mit dem Leistenstein auf Privatgrund geduldet werden, um den gemeindlichen Winterdienst nicht unnötig zu beeinträchtigen.
Ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werde angeregt.

Sachbericht und Abwägung:
Die Anregungen werden berücksichtigt und der Hinweis bezüglich des Winterdienstes in den Bebauungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird ergänzt bzw. geändert:
Der Hinweis bezüglich des Winterdienstes wird unter Hinweise D)10 ergänzt.


3.4        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 06.12.2018
Es werden keine Einwände vorgetragen. Im Sinne des freiwilligen Artenschutzes werde darum gebeten, die Anhänge an Bauinteressenten weiterzuleiten.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme sowie das Merkblatt werden zur Kenntnis genommen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.5        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft,
       Schreiben vom 05.12.2018
Bei den Erläuterungen zur Eingriffsregelung wird ausgeführt, es werde auf den sog. „doppelten Ausgleich“ für die überplanten Ausgleichsflächen verzichtet. Dies ist jedoch nur für die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 151 zusätzlich festgesetzte Fläche von 392 qm korrekt (Überhangfläche). Für den lt. Bebauungsplan Nr. 151 tatsächlich notwendigen Ausgleichsbedarf von 485 qm wird in der vorliegenden Bebauungsplanänderung der „doppelte Ausgleich“ festgesetzt. Die Berechnung des Ausgleichsbedarfs erfolgt nach hiesiger Auffassung richtig. Es wird empfohlen, die unklare Formulierung entsprechend anzupassen.
Es wird empfohlen, den festgesetzten Ausgleichsbedarf möglichst durch den Planbegünstigten nachweisen zu lassen. Sollte dies nicht möglich sein, können die benötigten Flächen aus dem Ökokonto der Stadt Ebersberg zur Verfügung gestellt werden. Konkret könnte die Fläche abgebucht werden von Fl. Nr. 1481, Gemarkung Ebersberg.
Zur Pflanzliste (D.16) wird empfohlen, die folgenden Vorschläge anzupassen: „Sorbus intermedia“, Mehlbeere, sollte durch die heimische Art „Sorbus aria“, Mehlbeere, ersetzt werden, bei „Prunus avium“, Vogel-Kirsche, sollte die Sortenbezeichnung ‚Plena‘ gestrichen werden, da nur ungefüllte Sorten von Insekten genutzt werden können.
Stellungnahme:
Die sehr umfangreichen Erläuterungen zur Eingriffs-/Ausgleichsthematik in der Begründung mit Umweltbericht sollten auf ihre Plausibilität hin überprüft und soweit möglich verständlicher formuliert werden.
Der Nachweis des erforderlichen Ausgleichs wird im Erschließungsvertrag geregelt. Soweit die Planbegünstigten keine geeigneten Ausgleichflächen zur Verfügung stellen können, wird der notwenige Ausgleich auf dem Grundstück Fl. Nr. 1481, Gemarkung Ebersberg, nachgewiesen.
Die Pflanzliste unter D.16 sollte entsprechend geändert werden. Sorbus intermedia sollte durch Sorbus aria ersetzt und die Sortenbezeichnung bei Prunus avium sollte ersatzlos gestrichen werden.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung mit Umweltbericht wird überprüft und erforderlichenfalls geändert bzw. ergänzt. Soweit möglich werden die Sachverhalte verständlicher formuliert.
Der erforderliche Ausgleich wird im Erschließungsvertrag geregelt. Falls notwendig wird er auf dem Grundstück Fl. Nr. 1481, Gemarkung Ebersberg, nachgewiesen.
In der Pflanzliste D.16 wird Sorbus intermedia durch die heimische Art Sorbus aria ersetzt, die Sortenbezeichnung ‚Plena‘ bei Prunus avium wird ersatzlos gestrichen.

3.6        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 11.12.2018
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Telekommunikationslinien befänden, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt würden. Ein Bestandslageplan liege bei. Es werde darum gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssten oder beschädigt würden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV Ausgabe 2013 zu beachten.
Es sollte sichergestellt werden, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, der Unterhalt sowie die Erweiterung der Telekommunikationsanlagen nicht behindert werde. Zudem werden noch verschiedene Hinweise zur Planung, zur Koordination sowie zur Ausführung des Telekommunikationsnetzes vorgetragen.

Stellungnahme:
Die Ausführungen bezüglich der Versorgungsleitungen werden zur Kenntnis genommen. In den Hinweisen D.10 sind bereits die vorgetragenen Hinweise und Empfehlungen berücksichtigt. Die sonstigen Anregungen bezüglich der Planung und der Ausführung des Telekommunikationsnetzes betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.



3.7        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.12.2018
Kanalisation:
Für die geplanten Wohngebiete WA 1-3 seien Baumaßnahmen im Kanalnetz notwendig. Aufgrund von Rückstauproblemen und der Lage der Kanäle auf Privatgrund würden die neuen WA 2 + 3 an das Kanalnetz der Kolpingstraße angeschlossen. Aufgrund der geringen Sohltiefe könnten WA 2+3 nur mit Hebeanlage angeschlossen werden. Die häuslichen Abwässer würden in eine gemeinsame Hebeanlage eingeleitet und durch einen Druckleitung in den Endschacht eingeleitet.
Aufgrund der oben beschriebenen Probleme sei es notwendig, die häuslichen Schmutzwässer des WA 1 mittels Hebeanlage in den Kanal in der Ringstraße einzuleiten. Nach einer ausführlichen Beschreibung der erforderlichen Kanalbaumaßnahmen wird darauf hingewiesen, dass für die Entsorgung des Regenwassers die EWS der Stadt Ebersberg gelte. Anfallendes Regenwasser sei vor Ort zu versickern oder nach den Vorgaben des Stadt Ebersberg zurückzuhalten. Dies sei für den Bereich der neuen Bebauung auf dem WA 1,2,3 besonders wichtig, da die weiterführenden Kanäle überlastet seien und mittel- bis langfristig ausgetauscht werden müssten.  
In dem erforderlichen Erschließungsvertrag sei zu regeln, dass die Fachplanungen von einem IB Büro zu planen und der Stadt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen seien.
Wasserversorgung:
Die bestehende Wasserleitung verlaufe durch das geplante WA 1. Für die erforderliche Umlegung in den öffentlichen Grund müsse aufgrund der vorhandenen Dienstbarkeit der Grundbesitzer bzw. Bauträger aufkommen. Die Umlegung auf dem Grundstück Fl.Nr. 747/44 würde die Stadt auf eigene Kosten vornehmen. Nach einer Beschreibung der Lage der neuen Leitung und der Baumaßnahme wird vorgetragen, dass die hierfür notwendigen Planungen der Stadt Ebersberg zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen seien. Die Bewässerungspläne seien ebenfalls der Stadt Ebersberg zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Straßenbau:
Die neue Erschließungsstraße sei für das WA 1-3 notwendig. Ebenso der zwischen den Allgemeinen Wohngebieten gelegene Gehweg. Die im Osten gelegene Verlängerung der Kolpingstraße sei für das WA 2 und 3 erforderlich. Die Kostenübernahmen für den notwendigen Wegebau seinen über Erschließungsverträge zu regeln.  
Die hierfür notwendigen Planungen seien der Stadt Ebersberg zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Allgemein:
Aufgrund der beengten Verhältnisse müssten im Vorfeld alle anderen Spartenträger in die Erschließungsmaßnahmen mit eingebunden werden. Die notwendigen Erschließungsverträge seinen mit ausreichend hohen Bürgschaften abzusichern.
Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, müssten alle für die Erschließung notwendigen Planungsunterlagen zeitnah bei der Stadt Ebersberg zur Prüfung und Genehmigung eingereicht werden. Daher sei ein enger Kontakt zwischen Erschließungsträger und dem Tiefbauamt erforderlich.
Stellungnahme:
Die Planungen bezüglich Ausbau und Herstellung von Erschließungs- sowie von Ver- und Entsorgungsanlagen sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Im Übrigen werden die Kanal- und Leitungsverlegung, die Herstellung der Verkehrsflächen sowie die damit zusammenhängenden Punkte im Rahmen eines Erschließungsvertrages geregelt.    
Ansonsten ist im Bebauungsplan auf die kommunalen Satzungen hingewiesen. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.



Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.8        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.12.2018
Es wird gebeten, folgende Hinweise zu ergänzen:
Nachhaltigkeit:
Der Einsatz ökologische Baustoffe sowie lokaler Ressourcen und Dienstleitungen und die Erstellung unabhängiger Energiekonzepte werden neben einer flexiblen Raumnutzungsplanung ausdrücklich empfohlen.
Begründung:
Das geplante Gebäude beeinflusse der ökologischen Fußabdruck der Stadt und den darin lebenden Personen über seine gesamte Lebensdauer.
Energiekonzepte:
Von Baubeginn an müssen die technischen Nachweise an der Baustelle vorliegen. Hierzu gehört auch eine Energiebedarfsrechnung.
Begründung: Art. 68 Abs. 6 BayBO.
Elektromobilität:
Wallboxen für das private Laden von Elektrofahrzeugen sind in Garagen als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) zulässig.
Begründung: Das private Laden von Elektroautos sei laut Elektromobilitätskonzept des Landkreises die wichtigste Form der künftigen Ladeinfrastruktur in Ebersberg.

Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Hinweise zur Nachhaltigkeit und Elektromobilität unter Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Der Hinweis zu den Energiekonzepten wird nicht als erforderlich angesehen, da dieser Punkt verpflichtend durch den Art. 68 Abs. 6 BayBO geregelt ist.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Die Hinweise zur Nachhaltigkeit und Elektromobilität werden gemäß der Empfehlung des Klimamanagers der Stadt Ebersberg ergänzt.


3.9        Eisenbahn-Bundesamt München, Schreiben vom 12.12.2018
Nach einem Hinweis auf die Funktion des Eisenbahn-Bundesamtes wird vorgetragen, dass die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes von der Planung aufgrund der Nähe zur Bahnlinie Nr. 5710 Grafing - Wasserburg berührt würden. Es bestünden keine Bedenken, wenn nachfolgende Auflagen berücksichtigt würden:
„1) Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch das Bauvorhaben der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf.
2) Insbesondere beim Einsatz von Baumaschinen in unmittelbarer Nähe zur Bahnstrecke ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahn eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Bahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans  sowie das weitere Vorgehen mit der DB Netz AG abgestimmt werden. Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.
3) Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.
4) Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. der Ableitung ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden.
5) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung sind im Rahmen des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Ein Schall- und Erschütterungsgutachten wurde erstellt.
6) Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i.S.d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu denen gemäß § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung  oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§38 BauGB) stehen. Für Änderungen an Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes in Zusammenhang mit Bauvorhaben sind die entsprechenden Anträge auf planungsrechtliche Zulassungsentscheidung über die DB AG beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.
7) Durch Bebauungspläne dürfen Betriebsanlagen des Bundes nicht geändert werden. Bauleitpläne nach dem BauGB ersetzen mangels Konzentrationswirkung kein Zulassungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Zu beachten bitte ich noch, dass die für den Eisenbahnbetrieb notwendigen Flächen der Bahn nicht überplant werden dürfen.
8) Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Betriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung.
9) Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlage sind möglicherweise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Deutsche Bahn AG, Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München im Rahmen ihrer Funktion als Clearingstelle innerhalb des DB-Konzerns.“
Abschließend wird um Beachtung des Zuständigkeitsbereichs die Außenstelle München des EBA mit der Anschrift Arnulfstr. 9/11, München, gebeten und dieses Adresse zukünftig zu verwenden.

Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt dass Pkt. 1, 2, 3 und 4 als Hinweise in den Bebauungsplan übernommen werden.
Pkt 5 – Schall und Erschütterung - ist bereits durch die entsprechenden Untersuchungen berücksichtigt. Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.
Zu Pkt 6, 7 und 8 ist festzustellen, dass der räumliche Geltungsbereich keine Bahnanlagen beinhaltet und dass weder Betriebsanlagen noch Flächen der Bahn durch die Regelungen des Bebauungsplans betroffen sind. Änderungen sind diesbezüglich nicht veranlasst.
Zu Pkt 9 ist anzumerken, dass die DB Service Immobilienges . mbH, München, Die Deutsche Bahn AG, Geschäftsbereich Nahverkehr und die DB RegioNetz Infrastrukur GmbH zusätzlich zum Eisenbahn-Bundesamt beteiligt wurden. Mit Ausnahme des Eisenbahn-Bundesamtes wurden von keiner anderen Stelle Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Die Hinweise in Pkt. 1,2,3 und 4 der Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes werden als Hinweise in den Bebauungsplan übernommen und die Begründung soweit erforderlich ergänzt.


3.10        Bürger 1, Ebersberg, Aktenvermerk vom 04.01.2019
Es wurden von Seiten der Eigentümer der südlichen Grundstücke Fl.Nr. 630 und 631 Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Erschließungsstraße vorgetragen. Es werde darum gebeten, zu überprüfen, ob die Planung in der Natur möglich sei.

Stellungnahme:
Derzeit befindet sich am der Südseite des Wendekreises an der Kolpingstraße eine Böschung. Um die im Bebauungsplan dargestellte Verlängerung der Kolpingstraße realisieren zu können, ist eine Geländeanpassung mit gleichmäßigem Gefälle in Richtung Süden erforderlich. Damit ist die Erschließung der südlich angrenzenden Grundstücke gewährleistet.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.







Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.10:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplans vom 23.10.2018 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Diskussionsverlauf

StR Goldner fragte nach, ob aufgrund des Höhenunterschieds von ca. 3 Metern zwischen dem Weg und dem westlich angrenzenden Grundstück eine Stützmauer erforderlich ist. Die Verwaltung nahm diese Frage zur Klärung mit dem Planer auf.  

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 12.02.2019 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 12.02.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.06.2020 10:20 Uhr