In der Sache wird auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 13.11.2018, TOP 6, öffentlich, Bezug genommen.
Mit dem gestellten Antrag sollen die Regelungen für den Stellplatzschlüssel im Bereich der Stadt Ebersberg zum einen evaluiert und zum anderen bei Bedarf neu gefasst werden.
Rechtsgrundlage zum Erlass von Stellplatzregeln durch die Stadt ist Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO. Demnach kann die Stadt durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die Zahl, Größe, Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann, erlassen.
Die Ermächtigungsgrundlage berechtigt die Stadt Ebersberg allerdings nicht dazu, örtliche Bauvorschriften über die Lage von Stellplätzen zu erlassen, auch wenn damit gestalterische Ziele verfolgt werden sollen. Die betrifft eine bauplanungsrechtliche Entscheidung, die nur auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgen kann und somit nur im Rahmen der Bauleitplanung möglich ist.
Die Zahl der Stellplätze kann durch die örtliche Bauvorschrift festgeschrieben werden. Ausgangspunkt ist die Anlage zu § 20 GaStellV. Darin sind Mindestanforderungen für Stellplatzzahlen aufgeführt. Die Anforderungen dürfen auch höher sein bzw. dahinter zurückbleiben. Insbesondere bei höheren Stellplatzanforderungen sind besondere städtebauliche Gründe erforderlich. Eine Erhöhung der Stellplatzpflicht für eine bestimmte Nutzungsart, z. B. nur aufgrund der allgemeinen Erhöhung des PKW-Bestandes in der Gemeinde, ist von der Rechtsprechung nicht gedeckt (vgl. Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand, Okt. 2018, RdNr. 117 zu Art. 47 BayBO).
Eine generelle Erhöhung der Stellplatzpflicht steht auch in Konkurrenz zum erhöhten Bedarf an Wohnraum und wirkt sich auch steigernd auf die Baukosten aus. Möglicherweise besteht dann die Gefahr, dass aufgrund einer verschärften Stellplatzanforderung dringend benötigte Wohnungen nicht gebaut werden. Andererseits besteht die Verpflichtung des jeweiligen Bauherrn im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, den von seinem Grundstück ausgehenden Kraftfahrzeugverkehr selbst aufzunehmen und somit die erforderlichen Stellplätze zu schaffen.
Die verkehrlichen Fragen, die durch eine voranschreitende Nachverdichtung ausgelöst werden, sind eher auf der Ebene der Bauleitplanung zu klären (wie viel Verdichtung ist an welcher Stelle sinnvoll). Im Rahmen dieses Verfahrens müssen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange, hierzu gehören auch die Belange des Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die Stellplatzsatzung ist als Instrument für die Lösung der Verkehrsprobleme, die die Zunahme von Wohnbebauung im Innenbereich zweifellos mit sich bringt, nur sehr eingeschränkt geeignet.
Doppel- und Mehrfachstellplätze für Kraftfahrzeuge (z. B. mit Duplex-, Triplex-Mechanismus oder Parklifte) können in die künftige Satzung mit einem reduzierten Ansatz angerechnet werden, um damit die Akzeptanzschwierigkeiten von solchen Stellplatzangeboten angemessen abzubilden. Beispielsweise könnte so ein Stellplatz mit dem Faktor 0,75 in die Berechnung einbezogen werden.
Eine Änderung wurde im Satzungsentwurf bei den Besucherstellplätzen vorgenommen. Diese dürfen nicht mehr in Tiefgaragen nachgewiesen werden. Die ungehinderte und unentgeltliche Benutzung der Besucherparkplätze muss ganztägig möglich sein und darf nicht durch Tore, Schranken oder sonstige Sperren beschränkt werden. Doppel- oder Mehrfachparkplätze sind zum Nachweis von Besucherstellplätzen unzulässig.
Recherchen bei anderen Gemeinden und Städte haben ergeben, dass zu den bestehenden Richtzahlen nach der GaStellV kaum Abweichungen nach oben vorhanden sind. Die Tendenz geht eher aufgrund des Belangs nach Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und baulicher Nachverdichtung in Kombination mit angestrebten bzw. geforderten Mobilitätskonzepten für einzelne Stadtquartiere, zu einer im Einzelfall reduzierten Stellplatzanforderung.
Hier können z. B. Carsharing-Modelle eingebaut werden. Diese können im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gewissen Reduzierung des Stellplatzschlüssels herangezogen werden. Angemessen wäre hier nach Recherchen der Verwaltung eine Reduzierung um 20% (vgl. Stellplatzsatzung der Stadt Augsburg). Zu berücksichtigen ist dabei allerdings die Gefahr der Verlagerung des Parkdrucks in den öffentlichen Verkehrsraum und allgemein der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Deshalb wären ergänzende Kriterien
aufzustellen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr im konkreten Einzelfall verringert ist. Als Mindestvoraussetzung für eine Verringerung des Stellplatzbedarfs bei Wohnnutzungen sollte folgendes gegeben sein:
- Ein Wohnbauvorhaben mit mindesten 10 Wohneinheiten.
- Gute Anbindung an den ÖPNV – dauerhafte Bewältigung des Alltags ohne eigenes Auto in unterschiedlichen Lebenslagen und Haushaltskonstellationen
- Der Antragsteller/Antragstellerin legt mit dem Baugenehmigungsantrag ein plausibles Mobilitätskonzept vor. Um die Funktionsfähigkeit des Mobilitätskonzeptes dauerhaft sicherzustellen, ist die Verpflichtung zur Umsetzung und dauerhaften Bereithaltung der entsprechenden Angebote auf Privatgrund durch die Baugenehmigung verbindlich festzulegen. Welches Mobilitätskonzept Anwendung finden soll, wäre im Baugenehmigungsverfahren mit dem Antragsteller/Antragstellerin zu verhandeln.
- Die herzustellenden Stellplätze müssen im Gemeinschaftseigentum verbleiben. Damit kann erreicht werden, dass die Eigentümergemeinschaft insgesamt über die Vergabe der Stellplätze entscheiden kann.
- Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind im Einzelfall durch die Baugenehmigungsbehörde mit dem Bauherrn festzulegen. Dies könnte z. B. das Vorhalten einer teilweisen Nachrüstmöglichkeit für Stellplätze und/oder Ersatzzahlungen (Ablöse).
Diese Kriterien müssen, sollte man dieser Regelung näher treten wollen, noch genauer ausgearbeitet werden. Dies erfordert einen eigenen Tagesordnungspunkt und würde inhaltlich den Rahmen der Stellplatzsatzung deutlich überschreiten.
In den Satzungsvorschlag wurde neu eine verbindliche Regelung über die Schaffung von Fahrradstellplätzen aufgenommen. Es ist weiterhin möglich, die Fahrradstellplätze hinsichtlich der Größe und der Beschaffenheit in der Satzung genauer zu beschreiben. Die Recherchen der Verwaltung haben ergeben, dass einige Kommunen dies nutzen, andere wiederum nicht. Eine einheitliche Linie ist hier nicht abzulesen. Um für die Bauantragsteller möglichst viel Flexibilität zu ermöglichen, wurde im vorliegenden Vorschlag zunächst auf eine genauere Beschreibung der Fahrradstellplätze verzichtet.
Seit Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung vom 01.09.2018 ist es auch möglich, durch die Stellplatzsatzung Festlegungen über Elektroladestationen zu treffen. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, nachdem hier noch keine Erfahrungen vorliegen (Gespräche mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr haben stattgefunden), im Zuge der weiteren Beratungen zur Stellplatzsatzung einen konkreten Vorschlag zu erarbeiten. Der aktuelle Entwurf enthält bislang noch keinen Regelungsvorschlag über Elektroladestationen.
Die von der Stadt Ebersberg festgelegten Ablösebeträge sind im Vergleich zu den Untersuchungen der Verwaltung eher im oberen Bereich anzusiedeln. Änderungsbedarf wird hier seitens der Verwaltung nicht gesehen. Einige Gemeinden lassen überhaupt keine Ablösung zu.
Der nun vorliegende Vorschlag für eine Neufassung der Stellplatzsatzung soll als Arbeitspapier dienen, um die notwendige Diskussion in den städtischen Gremien anzustoßen. Der Entwurf ist im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage offen für Änderungen und Anpassungen.