Für das vorgenannte Grundstück wurde bereits in der Sitzung des Technischen Ausschusses am 17.04.2018 (TOP 2) ein Antrag auf Vorbescheid behandelt. Der Technische Ausschuss erteilte hierzu sein Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und eines Wochenendhauses. Das Grundstück wurde in der Zwischenzeit verkauft, der neue Besitzer möchte nun auf dem Grundstück ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus mit Garagen errichten. Hierzu wurde nun ein Antrag auf Vorbescheid gestellt, der folgende Fragen klären soll:
- Ist das Maß der Baukörper hinsichtlich der Wandhöhe planungsrechtlich zulässig?
- Ist das Maß der Baukörper hinsichtlich der Firsthöhe planungsrechtlich zulässig?
- Ist das Maß der Baukörper hinsichtlich Länge und Breite planungsrechtlich zulässig?
- Ist das Maß der Baukörper hinsichtlich der dargestellten Geschossigkeit/Anzahl der Geschosse planungsrechtlich zulässig?
- Ist die Lage der Baukörper hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig?
- Ist das Maß der Baukörper hinsichtlich der dargestellten Geschossfläche planungsrechtlich zulässig?
- Ist das Maß der Baukörper hinsichtlich der dargestellten überbauten Grundfläche planungsrechtlich zulässig?
- Sind die oberirdischen Stellplätze und Garagen an den eingezeichneten Stellen planungsrechtlich zulässig?
Folgendes ist laut Antragsunterlagen geplant:
Doppelhaus (12,30 m x 13,00 m) 159,90 m²
Anzahl der Vollgeschosse III
Wandhöhe 1 (bis OG) 5,75 m
Firsthöhe 10,25 m
Einfamilienhaus (8 m Nordseite/5,67 Südseite x 13,50 m) 92,27 m²
Anzahl der Vollgeschosse II
Wandhöhe Nordseite 3,60 m
Wandhöhe Südseite 5,67 m
Firsthöhe 6,54 m
Grundstücksgröße 975 m²
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich somit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einen Wohngebiet (§ 3 BauNVO – WR). Ein geplantes Doppelhaus und ein Einfamilienhaus fügen sich somit von der Art und Nutzung her in die umliegende Bebauung ein.
Beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es ausschlaggebend auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung an. Hierzu zählen die Grundfläche des Gebäudes und die Höhe bzw. die Kubatur des geplanten Gebäudes. Die Firsthöhen der höchsten Gebäude in der umliegenden Bebauung weisen um die 10 m auf. Im Vorbescheid (V-2018-1198 vom 07.12.2018) wurde beim Mehrfamilienhaus eine Firsthöhe von 10,93 m (6,43 m + Giebel 4,50 m) bzw. beim Einfamilienhaus eine Firsthöhe von 6,68 m (5,81 m + Giebel 0,87 m) als zulässig beschieden. Das neu geplante Doppelhaus hat eine Firsthöhe von 10,25 m, das Einfamilienhaus eine Firsthöhe von 6,54 m.
Die zulässigen Wandhöhen aus dem Vorbescheid (Mehrfamilienhaus 6,99 m bzw. Einfamilienhaus 5,67 m) werden durch die neue Planung mit einer Wandhöhe beim Doppelhaus von 5,75 m und beim Einfamilienhaus mit 5,67 m eingehalten.
Gem. Vorbescheid darf die überbaute Grundfläche des Mehrfamilienhauses 189,75 m², das Einfamilienhaus 69,25 m² aufweisen. Das geplante Doppelhaus weist eine Grundfläche von 159,90 m², liegt somit noch im unter dem Maß aus dem Vorbescheid. Das neu geplante Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 92,27 m² überschreitet das Maß aus dem Vorbescheid, liegt aber im Rahmen der Umgebungsbebauung.
Damit fügen sich die beiden neu geplanten Gebäude auch nach dem Maß der Nutzung in die umliegende Bebauung ein.
Für das Doppelhaus und das Einfamilienhaus sind insgesamt sechs Stellplätze erforderlich, die in drei Garagen und drei offenen Stellplätzen auf dem Grundstück nachgewiesen werden.