Die Antragstellerin möchte das zuvor beantragte Lagerhaus im Endausbau auf eine Wandhöhe von insgesamt 15,9 m (OK Attika) und somit um ein Geschoss errichten.
Nach Angaben der Antragstellerin ist die Höhe erforderlich, um die Kapazitäten des Lagergebäudes in der Ignaz-Perner-Str. 17 aufzufangen, das mit der geplanten Neubebauung aufgegeben werden soll.
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück FlNr. 1429, Gemarkung Ebersberg liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 122.1 – Gewerbepark, welcher für das Grundstück Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festsetzt. Lagerhäuser sind dort gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Im Bebauungsplan sind lediglich reine Lagerplätze ausgeschlossen.
Das geplante Vorhaben ist nach der Art der Nutzung somit zulässig.
Der Bebauungsplan setzt eine Wandhöhe von 11 m fest. Für das geplante Vorhaben ist eine Wandhöhe von ca. 15,9 m erforderlich. Für diese Höhenentwicklung ist eine Befreiung allerdings nicht möglich, da hier die Grundzüge der Planung berührt sind. Dies wurde sowohl nach telefonischer Besprechung mit dem LRA Ebersberg als auch in einer persönlichen Besprechung vom 17.12.2018 von dort genauso gesehen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 122.1 setzt sich in seiner Begründung ausführlich mit der festgesetzten Wandhöhe auseinander. Für die Errichtung des Lagergebäudes auf FlNr. 1430/7 wurde ebenfalls eine Bebauungsplanänderung u. a. wegen der Höhenentwicklung durchgeführt.
Bei der Bebauungsplanänderung ist weiterhin die schalltechnische Situation mit zu betrachten. Die Andienung der neu geplanten Lagerhalle soll über die West- bzw. Südwestseite erfolgen. Unmittelbar südwestlich der Baugrundstücks grenzt Wohnbebauung an. Hier wird seitens der Verwaltung ein hohes Konfliktpotential zwischen der Lagerhausandienung und der angrenzenden Wohnbebauung gesehen.
Im Zuge der Bebauungsplanänderung ist somit auch eine umfangreiche schalltechnische Untersuchung erforderlich.
Die Antragstellerin hat in der Besprechung vom 17.12.2018 erklärt, eine schalltechnische Untersuchung für die geplante Anlage vorzulegen.
Die vorgesehene Betriebszeit der Anlage wurde von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr angegeben.
Die Aufgabe des Lagerhauses in der Ignaz-Perner-Str. wäre für die Stadt ein wichtiger Punkt zur weiteren Entwicklung in diesem Bereich. Durch die Aufgabe der gewerblichen Nutzung, die mittlerweile völlig von Wohnnutzung umgeben ist, kann dieser Standort als Wohnstandort bzw. als Erweiterungsfläche für das Seniorenwohnheim dienen.
Aus Sicht der Verwaltung wird vorgeschlagen, vorbehaltlich einer Planungskostenübernahmevereinbarung das Bebauungplanänderungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren kann nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt werden.
Folgende städtebauliche Belange sprechen aus Sicht der Verwaltung für die Bebauungsplanänderung:
- Optimale Nutzung vorhandener Gewerbeflächen
- Innenverdichtung statt Nutzung bisher unbebauter Flächen
- Schallschutzriegel zur angrenzenden Wohnbebauung zum Schutz vor Straßenlärm
- Verbesserung des Wohnumfeldes durch Aufgabe von gewerblichen Nutzungen im Bereich der Iganz-Perner-Straße
- Städtebauliche Aufwertung des innerörtlichen Bereichs.