Errichtung einer Gaube und eines Balkons an einer Doppelhaushälfte und Erweiterung um eine Wohneinheit durch eine Einliegerwohnung in der Ebrachstr. 51, FlNr. 878/24, Gmkg. Ebersberg
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.03.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt sind die Errichtung einer Gaube und eines Balkons an der bestehenden Doppelaushälfte, sowie die Erweiterung um eine Wohneinheit durch eine Einliegerwohnung.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 80.1 – Friedenseiche I – 1. Änderung. Für die vorgenannten Bauvorhaben sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich und beantragt, da dieser Festsetzungen zur max. Größe von Dachaufbauten und eine max. zulässige Grundfläche (GR) enthält, sowie Baugrenzen festsetzt.
Im Einzelnen:
- Die Überschreitung der GR um 9,5 m² (Berechnung nach akt. BauNVO 1990) entsteht durch die Anlage eines weiteren Stellplatzes für die geplante Einliegerwohnung. Die zulässige GR
des Bebauungsplanes wurde nach der damals geltenden BauNVO 1977 festgesetzt, die Nebenanlagen mit ihren Vorplätzen und Stellplätzen nicht mit einbezieht.
Die zulässige GR gem. BPl liegt bei 120 m², die neue GR nach heutiger Berechnung liegt bei 129,5 m².
- Durch den Anbau des Balkons wird die südliche Baugrenze überschritten. Gem. § 23 Abs. 3 und 5 BauNVO kann ein Überschreiten der Baugrenze von vortretenden Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Der Balkon mit einer Tiefe von 1,50 m und einer Breite von 3,86 m ist bei einer Fassadenbreite von 11,62 m untergeordnet, die Abstandsflächen werden eingehalten.
- Die geplante Gaubenbreite beträgt 2,35 m, der Bebauungsplan setzt die Einzelbreite mit max. 1,20 bzw. die Gesamtlänge mit max. ¼ der Trauflänge fest. Bei einer Fassadenbreite von 7,52 m gilt die Gaube als untergeordnetes Gebäudeteil. In der näheren Umgebung sind bereits breitere Gauben bzw. Quergiebel genehmigt worden (Ebrachstr. 27 – 31, 34, 13).
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB können Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Die Befreiung zu Pkt. 1 widerspricht nicht den Grundzügen der Planung und ist städtebaulich vertretbar, da erst die Berechnung nach geltender BauNVO 1990 die Überschreitung um 9,5 m² hervorbringt. Die Befreiungen zu Pkt. 2 und 3 sind städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, da ähnliche Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits erteilt wurden (div. Überschreitungen der Baugrenzen, ähnliche bzw. größere Gauben oder Quergiebel).
Die Abweichungen sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden und die betroffenen Nachbarn den Bauvorhaben zugestimmt haben.
Die Erweiterung um eine Wohneinheit durch die Einliegerwohnung erfordert einen weiteren Stellplatz (1,5 StPl. pro WE). Die erforderlichen 3 Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen (Garage, StPl. vor der Garage gem. Bebauungsplan, StPl. an der Südostecke des Grundstückes).
Beschluss
Der Technische Ausschuss erteilt das Einvernehmen zum Antrag auf Errichtung einer Gaube und eines Balkons an der bestehenden Doppelhaushälfte und der Erweiterung um eine Wohneinheit durch eine Einliegerwohnung in der Ebrachstraße 51, 85560 Ebersberg, FlNr. 878/24, Gmkg. Ebersberg.
Der Technische Ausschuss stimmt den beantragten Befreiungen unter Punkt 1 – 3 gem. § 31 Abs. 2 BauGB zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.07.2019 16:16 Uhr