Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 828/5, Gmkg. Ebersberg, Schmedererstr. 10


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.04.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Aus den Grundstücken FlNr. 828/3 und 828/5, Gmkg. Ebersberg, soll ein eigenes neues Grundstück zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus herausgeteilt werden. Zu diesem Bauvorhaben liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Klärung folgender Fragen vor:

  1. Kann das geplante Einfamilienhaus wie dargestellt mit E + I errichtet werden?
  2. Die geplante Bebauung weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 17 – westl. Schmedererstraße ab.
  • Dachform: geplant Walmdach mit umlaufend gleicher Trauflinie
  • Baugrenzen: Der geplante Baukörper weicht aufgrund der Bestandssituation grundlegend von der ursprünglichen Bauleitplanung und den festgesetzten Baugrenzen ab.
  • Flächen für Garagen: Aufgrund der bestehenden Bebauung werden die vorgesehenen Flächen für Garagen nicht eingehalten.

Werden die nötigen Befreiungen von den Festsetzungen des noch rechtsgültigen Bebauungsplanes erteilt?

Folgendes ist gem. Antragsunterlagen geplant:

EFH mit einer Grundfläche von        ca. 76 m²
Anzahl der Vollgeschosse                II
geplante Dachform                        Walmdach
geplante Grundstücksgröße        ca. 274  m²
geplante Grundflächenzahl        ca. 0,28
geplante Geschoßflächenzahl        ca. 0,48

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 – westl. Schmedererstraße. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen und Flächen für Garagen fest, sowie zwei Geschosse (E + 1), eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschoßflächenzahl von 0,7 als Maß der baulichen Nutzung. Zur äußeren Gestaltung sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 18° – 32° festgesetzt.

Stellungnahme der Verwaltung zu den Fragen des Bauwerbers:

Zu 1. Das geplante Einfamilienhaus ist in dieser Größe und Geschossigkeit (E + 1) grundsätzlich zulässig, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung hierzu eingehalten werden können.
Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung an der neuen nördlichen Grundstücksgrenze wird hierfür in Aussicht gestellt.  

Zu 2. Das Bauvorhaben liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bauräume. Diese Tatsache erfordert eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.
Der Bebauungsplan sieht am geplanten Standort keinen Bauraum – weder für ein Wohnhaus, noch für eine Garage - vor, der Bereich sollte folglich ursprünglich bewusst von einer Bebauung freigehalten werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt aber bereits in unmittelbarer Nähe ein Gebäude komplett außerhalb eines Bauraumes, weswegen auch im vorliegenden Fall eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden kann. Auch mehrere Garagen befinden sich bereits außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Flächen.
Eine Befreiung zur Dachform wurde im Geltungsbereich bisher noch nicht erteilt, wäre aber städtebaulich vertretbar.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass bei einer Grundstücksteilung die Anbindung an die städtische Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung herzustellen ist. Hierzu ist mit dem Bauwerber eine Sondervereinbarung abzuschließen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt der im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid angefragten nötigen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem neu herausgeteilten Grundstück der FlNrn. 828/3 und 828/5, Gmkg. Ebersberg, Schmedererstr. 10, 85560 Ebersberg, zu.

Der Technische Ausschuss erteilt dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem neu herausgeteilten Grundstück der FlNrn. 828/3 und 828/5, Gmkg. Ebersberg, Schmedererstr. 10, 85560 Ebersberg, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 16:20 Uhr