Bebauungsplan Nr. 45.3 Dachsberg / Im Tal; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1, sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern gem. § 4 Abs. 1 b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.05.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 15.05.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 45.3 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1BauGB wurde vom 30.01.2019 bis 01.03.2019 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen 3.1 bis 3.7 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden jeweils die Stellungnahmen 3.1 bis 3.7 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Regierung von Oberbayern, München
1.2        Stadt Grafing
1.3        Markt Kirchseeon
1.4        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.5        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 13.03.2019
2.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 13.03.2019
2.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 13.03.2019
2.4        Landratsamt Ebersberg, Landkreis, Kreisstraßen, Schreiben vom 13.03.2019
2.5        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 04.03.2019
2.6        Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom 01.03.2019
2.7        Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 06.02.2019
2.8        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 28.02.2019
2.9        Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 11.02.2019
2.10        Energienetze Bayern GmbH, Traunreut, Schreiben vom 28.02.2019
2.11        Stadt Ebersberg, Abfall, Umwelt, Schreiben vom 30.01.2019
2.12        Amt für ländliche Entwicklung, München, 01.02.2019
2.13        Eisenbahn-Bundesamt, München, Schreiben vom 20.02.2019
2.14        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 14.02.2019
2.15        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 12.02.2019
2.16        Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 28.02.2019
2.17        Erzbischöfliches Ordinariat, München, Schreiben vom 13.02.2019
2.18        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 28.02.2019

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Landratsamt Ebersberg, Landkreis, Abfallwirtschaft, Schreiben vom 13.03.2019
3.2        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 31.01.2019
3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 27.02.2019
3.4        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 27.02.2019
3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2019
3.6        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 12.02.2019
3.7        Landesbund für Vogelschutz, Markt Schwaben, Schreiben vom 01.03.2019

Behandlung der Stellungnahmen:

    1. Landratsamt Ebersberg, Landkreis, Abfallwirtschaft,
       Schreiben vom 13.03.2019
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Kommunale Abfallwirtschaft:
Es sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhielten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung bestehe.
Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfielen, seien nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt zu entsorgen bzw. zu verwerten:
1. Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.): Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten): Anlieferung am Entsorgungszentrum „An der Schafweide“
4. Der Gebäuderückbau muss unter Beachtung der gesetzlichen Pflicht der Abfalltrennung geordnet erfolgen. Auf die Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum „Gebäuderückbau“ wird verwiesen (www.bayern.de/lfu). Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 01.08-2017 ist zu beachten.

Stellungnahme:
Die Anregungen werden berücksichtigt und als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

Behandlungsvorschlag:
Unter Hinweise D.1 wird noch ein Hinweis auf die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg (AWS) aufgenommen.
Zur Erläuterung werden die aufgeführten Punkte in der Begründung als redaktionelle Änderung unter Pkt. 8 aufgeführt.


3.2        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 31.01.2019
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Anlagenteile der Bayernwerk AG befänden oder neue zu erstellen seien. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sei es notwendig, den Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitzuteilen. Nach § 123 BauGB seien Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden könnten
Um weitere Beteiligung am Verfahren werde gebeten.
Stellungnahme:
Die Hinweise bezüglich Versorgung und Kabelverlegung werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise sind bereits im Bebauungsplan unter Hinweise D)10 enthalten.  Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 27.02.2019
Nach einer kurzen Beschreibung der Planung und des Vorhabens wird festgestellt, dass der Bebauungsplan bereits einige wasserwirtschaftliche Hinweise enthält.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht werde dem Satzungsentwurf zugestimmt. Es wird jedoch um Beachtung folgender Punkte gebeten:
Sturzfluten als Folge von Starkniederschlägen könnten grundsätzlichen überall auftreten und seien aufgrund der jüngsten Ereignisse und prognostizierter klimatischer Veränderungen stärker in den Fokus gerückt. Schädliche und oftmals kostenintensiven Auswirkungen einer Sturzflut könnten bereits durch fachgerechte Planungen und angepasste Bauweisen verringert, teilweise sogar beherrscht werden. Das Planungsgebiet weise wegen seiner Hanglage ein erhöhtes Risiko für die Entstehung einer Sturzflut auf.
Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge auch i Landkreis Ebersberg werde auf die Notwendigkeit einer auseichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam gemacht. Der Stadt werde empfohlen, folgende zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz aufzunehmen:

1.
Die Ausführung der Unterkellerung sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen
2.
Öffnungen am Gebäude (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) sind ausreichend hoch zu setzen bzw. vor dem Zufluss von oberflächlich abfließendem Niederschlagswasser zu schützen. Es wird empfohlen, die Öffnungen mindestens 25 cm über Geländeoberkante zu legen.
3.
Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK liegen, so dass das Eindringen von oberflächlich abfließendem Niederschlagswasser ins Erdgeschoss ausgeschlossen werden kann.

Die Planer und Bauherrn sollten sich über die Broschüre des BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ weitergehend informieren. Dort seien die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.
Für das im Baugebiet selbst insbesondere bei Starkregen anfallende und abfließende Regenwasser müsse eine sichere Ableitung ohne Beeinträchtigung der Unterlieger gewährleistet sein.

Stellungnahme:
Zu 1:
Die wasserdichte Ausführung ist bereits in der Festsetzung durch Text C)7.7 enthalten. Der Begriff auftriebssicher wird noch ergänzt.
Zu 2:
Die Empfehlung ist bereits grundsätzlich in der Festsetzung durch Text C)7.7 enthalten. Die Empfehlung wird dahingehend berücksichtigt, dass das in den Festsetzungen bereits enthaltene Maß von 15cm auf 25 cm erhöht wird.
Zu 3:
Die Empfehlung ist bereits unter Hinweise D)4 enthalten. Es ist noch anzumerken, dass die Festsetzungen zur Höhenlage gewährleisten, dass ein ausreichender Abstand der Oberkante Rohfußboden zur Geländeoberkante hergestellt werden kann. Falls aufgrund der Barrierefreiheit ein ebenerdiger Zugang geplant wird, was nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig ist, können alternative Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, wie z.B. Dammbalken. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Festsetzung C)7.7:
In Satz 1 wird die Formulierung sowie auftriebssicher ergänzt. In Satz 2 wird der Wert 15cm durch den Wert 25 cm ersetzt.

3.4        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 27.02.2019
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Telekommunikationslinien befänden, die durch die geplante Baumaßnahme verlegt werden müssten. Es werde beantragt, dem Träger des jeweiligen Vorhabens die Kosten aufzuerlegen oder die Planung so zu verändern, dass die betroffene TK-Linie verbleiben könne.
Im Falle einer Verlegung werde darum gebeten, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn mit der Fertigungssteuerung abzustimmen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV Ausgabe 2013 zu beachten.
Es sollte sichergestellt werden, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, der Unterhalt sowie die Erweiterung der Telekommunikationsanlagen nicht behindert werde.

Stellungnahme:
Die Anregungen sind bereits unter Hinweise D)10 im Bebauungsplan enthalten. Die Klärung der Kostenübernahme ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2019
Kanalisation:
Die im westlichen Bereich der Flurstücke 1037/3, 18 und 5 geplante zusätzliche Bebauung sei grundsätzlich durch den öffentlichen Kanal in der Straße Im Tal erschlossen. Nachdem die bestehenden Hausanschlüsse für die zukünftigen Hinterliegergrundstücke z.T. quer über die geplanten Bauräume verlaufen würden, seien sowohl für die bestehenden als auch für die neuen Gebäude neue Kanalhausanschlüsse erforderlich.
Entsprechend der Entwässerungssatzung sei für jedes Gebäude ein Anschluss mit eigenem Anschlussschacht vorzusehen. Die Anschlussleitung sei durch Dienstbarkeiten bzw. Gemeinschaftseigentum abzusichern. Der Spartenkorridor dürfe nicht überbaut werden, um die Zugänglichkeit des Kanals zu gewährleisten.  
Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen könne vermutlich nur noch begrenzt aufgrund der künftigen massiven Bebauung, nicht wie in der Entwässerungssatzung der Stadt gefordert, versickert werden. Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen müsse daher in geeigneten Rückhalteanlagen gesammelt, zurückgehalten und gedrosselt in den bestehenden öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden. Dies gelte für die bestehenden und die neuen Bauräume.
Mit Einreichung eines Bauantrages sollten auch unbedingt die Entwässerungsplanungen für die neuen und die bestehenden Bauvorhaben mit vorgelegt werden. Die notwendigen Dienstbarkeiten seien den Entwässerungsplänen beizulegen. Die Entwässerungsplanung sei 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
 
Wasserversorgung:
Für die zusätzlich geplanten Bauräume sei die vorhandene öffentliche Wasserleitung ausreichend dimensioniert. Im Bereich der Flurnummern 1038´7/3 und 18 befinde sich die öffentliche Wasserleitung unmittelbar auf der Grundstücksgrenze. Da es sich bei der Hauptwasserleitung um ein AZ-Leitung (Asbest-Zement-Leitung) handele, sei bei den Bauarbeiten, insbesondere auf der Fl.Nr. 1037/3 darauf zu achten, dass die Baugrube nicht unnötig vergrößert werde. Weiterhin sei zu prüfen, ob für die bestehende Hauptwasserleitung eine Dienstbarkeit für die privaten Grundstücke vorliege. Es seien für die bestehenden und für die neuen Gebäude neue Hausanschlussleitungen erforderlich. Auch hier sei für jedes Gebäude eine eigene Absperrarmatur vorzusehen. Die entsprechenden Anschlussleitungen seien durch Leitungsrechte bzw. Gemeinschaftseigentum mit entsprechenden Dienstbarkeiten abzusichern. Der Spartenkorridor dürfe nicht überbaut werden, um die Zugänglichkeit zur Wasserleitung zu gewährleisten.
Mit Einreichung eines Bauantrages sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.

Straßenbau:
Die verkehrliche Erschließung für die bestehenden und geplanten Gebäude sollte über eine gemeinsame Zufahrt, die zugleich als Spartenkorridor diene, erfolgen.
Entsprechende Geh- und Fahr- und Leitungsrechte seien notwendig. Das anfallende Regenwasser aus den befestigten Flächen müsse entsprechend der EWS gesammelt und gedrosselt in den Mischwasserkanal abgeleitet werden.
Notwendige Straßenbeleuchtungen für Zufahrten seine auf Kosten der jeweiligen Bauherrn herzustellen. Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung sei vorzulegen.

Allgemein:
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssten alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt eingereicht werden.

Stellungnahme:
Die Ausführungen zur Kanalisation und Wasserversorgung betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, aber die grundsätzliche Erschließung des Plangebiets und des Umfeldes. In der Begründung sind bereits grundsätzliche Hinweise, insbesondere auf die Satzungen der Stadt Ebersberg, in Hinweise D) 1 und D) 4 zur Ver- und Entsorgung enthalten. Zur Klarstellung sollte noch ergänzt werden, dass für eine Umlegung der Ver- oder Entsorgungsleitungen rechtzeitig die Abstimmung mit den zuständigen Ver- und Entsorgungsträgern erfolgen muss.
Aufgrund der Forderung, dass die Spartenkorridore nicht überbaut werden dürfen, sollten die im Bebauungsplan derzeit als Carport festgesetzten Flächen durch Flächen für Stellplätze ersetzt werden.  
Hinsichtlich des Straßenbaus sind keine Änderungen oder Ergänzungen erforderlich. Bezüglich des Nachweises der erforderlichen Stellplätze ist im Bebauungsplan der Hinweis enthalten, dass der Nachweis der Stellplätze gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg zu erfolgen hat.
Die erforderlichen Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind im Bebauungsplan vorgesehen.

Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Festsetzung A)6.3 – Flächen für Carports – entfällt ersatzlos. In der Planzeichnung werden die Flächen für Carports durch die Flächen für Stellplätze ersetzt.
In Hinweis D)4 wird folgender Satz eingefügt:
Vor der Umlegung von Ver- oder Entsorgungsleitungen sind die zuständigen Ver- und Entsorgungsträger rechtzeitig zu informieren; die Planung und der Bauablauf sind entsprechend abzustimmen.


3.6        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 12.02.2019
Es wird gebeten, folgende Hinweise zu ergänzen:
1.
Entsprechend Art 68 BayBO müssen von Baubeginn an technische Nachweise an der Baustelle vorliegen. Es werde dringend empfohlen, die Berechnungen während der Planungsphase zu erstellen und fortzuschreiben.

Von Baubeginn an müssen die technischen Nachweise an der Baustelle vorliegen. Hierzu gehört auch eine Energiebedarfsrechnung.

2.
Wallboxen für das private Laden von Elektrofahrzeugen sind in Garagen als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) zulässig.
Das private Laden von Elektroautos sei laut Elektromobilitätskonzept des Landkreises die wichtigste Form der künftigen Ladeinfrastruktur in Ebersberg.

Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Hinweise zur Elektromobilität unter Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Der Hinweis zu den Energiekonzepten wird nicht als erforderlich angesehen, da dieser Punkt verpflichtend durch den Art. 68 Abs. 6 BayBO geregelt ist.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Die Hinweise zur Elektromobilität werden gemäß der Empfehlung des Klimamanagers der Stadt Ebersberg ergänzt.


3.7        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 01.03.2019
Es werden keine Einwände vorgetragen. Im Sinne des freiwilligen Artenschutzes werde darum gebeten, die Anhänge an Bauinteressenten weiterzuleiten.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme sowie das Merkblatt werden zur Kenntnis genommen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Diskussionsverlauf

Zu Anfang der Diskussion wies Erster Bürgermeister Brilmayer auf das Schreiben des Eigentümers des mittleren Grundstücks vom 07.05.2019 hin, das zwischenzeitlich an alle Ausschussmitglieder verteilt wurde.
Herr Architekt Feirer-Kornprobst war in der Sitzung anwesend und erläuterte den Ausschussmitglieder die Grundlagen und Hintergründe des vorliegenden Bebauungsplanes.
Nach § 1 Abs. 5 BauGB soll eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung als Nachverdichtung erfolgen.
In § 1a Abs. 2 BauGB wird gefordert, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, und Nachverdichtungen zu nutzen, um zusätzliche Bodenversiegelung durch Inanspruchnahme von unverbauten, landwirtschaftlich genutzten Flächen zu vermeiden.
Diese Zielvorgaben des BauGB sind mit der vorliegenden Planung vollumfänglich berücksichtigt.
Der vorliegende BPL ist ein Angebotsbebauungsplan, d.h. niemand wird zum Bauen gezwungen, d.h. jedem Bauwilligen steht es frei,  ob und in welchem Umfang er die Vorgaben des Bebauungsplans ausschöpft.
Zur Baustruktur ist festzustellen, dass derzeit eine Bebauung mit Einzel- bzw. Einfamilienhäusern vorhanden ist. Diese Bauweise wird beibehalten.
Nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,25 zulässig. Diese wird  durch die bestehende Bebauung nicht ausgeschöpft.
Nach der vorliegenden Änderung des Bebauungsplans ergibt sich eine GRZ von 0,3, was immer noch sehr maßvoll ist und auf keinen Fall eine unverträgliche Nachverdichtung darstellt, auch wenn dies gefühlsmäßig vielleicht für den einen oder anderen so erscheinen mag.
Nach § 17 BauNVO, in dem die Obergrenzen für die einzelnen Baugebiete geregelt sind, wäre eine GRZ bis zu 0,4 zulässig.
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind die Abstände der Baugrenzen zu den Grundstücksgrenzen vermasst. Die Geltung des Art. 6 BayBO ist nicht durch Festsetzung angeordnet. Durch die Neuplanung ergeben sich auch unter Berücksichtigung des 16 m Privilegs, das an zwei Außenwänden angewendet werden kann, im Innenbereich zwischen dem bestehenden und geplanten Gebäude Überschneidungen. Allerdings ist immer H/2 eingehalten. Nach der Kommentierung zur BayBO kann davon ausgegangen werden, dass bei H/2 gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, eine ausreichen Belichtung und Belüftung sowie der Brandschutz in ausreichendem Maße berücksichtigt sind.
Aus diesem Grund ist im Bebauungsplan keine Regelung enthalten, dass der Art. 6 BayBO gilt, sondern der BPL die Abstandsflächen abschließend regelt.

Diese Situation verdeutlichen auch die Schemaschnitte, die für jedes Grundstück einzeln erstellt worden sind. Die Schnitte sind, wie der Name schon sagt, Schemaschnitte und bilden nicht jede Situation auf den einzelnen Grundstücken nach. Aufgrund der Topographie und der jeweiligen Gartengestaltung können sich im Bereich des Geländes etwas andere Höhenprofile ergeben.
Demnach ergeben sich zwischen den Hauptgebäuden Abstände von 9,20, 9,0 und 6,0 m, d.h. die Mindestabstandsflächen von 0,5 H bzw. 3,0 m sind eingehalten. Die neu geplanten Gebäude liegen immer tiefer als der Bestand und sind auch hinsichtlich Wandhöhe und Bauvolumen kleiner und insofern untergeordnet.

Zur Darstellung der Stellplätze ist festzustellen, dass im Bebauungsplan ein möglichst großes Angebot an Möglichkeiten der Realisierung von Stellplätzen und Garagen geregelt ist, was aber nicht heißt, dass sog, gefangene Stellplätze errichtet werden dürfen.
Im Bebauungsplan ist auch geregelt, dass die Stellplätze nach der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg nachgewiesen werden müssen. Im Einzelfall heißt das, dass die Stellplätze, die in der Planzeichnung vor einer Garage dargestellt sind, nur als Stellplatz angerechnet werden dürfen, wenn die Garage nicht gebaut wird. Wird die Garage gebaut und als Stellplatz nachgewiesen, fällt natürlich die Vorstellfläche als Stellplatz für den Nachweis weg.  
Der Wunsch nach einer Grünfläche statt eines Baufensters ist in der Alternative dargestellt. Diese Lösung ist städtebaulich vielleicht etwas ungewöhnlich, wäre aber grundsätzlich denkbar.  
Im gesamten städtebaulichen Zusammenhang ist im Bauquartier nur in diesem Bereich eine Nachverdichtung durch eine 2, Baureihe möglich. Deshalb ist es sinnvoll, diese 3 in Frage kommenden Parzellen insgesamt zu betrachten und nicht nur eine einzelne herauszupicken, sondern ein Gesamtkonzept zu entwickeln, wie der vorliegende Bebauungsplan dies beinhaltet.


StR Abinger erkundigte sich nach den Konsequenzen für das mittlere Grundstück sollte das Baufeld herausgenommen werden. Der Planer erläuterte, dass dann kein Baurecht mehr besteht und später eine erneute Änderung vorgenommen werden muss. Die Verwaltung ergänzte, dass eine Bebauungsplanänderung für ein einzelnes Grundstück deutlich schwieriger durchzusetzen sei als ein schlüssiges Gesamtkonzept, da sich hier die Frage der Erforderlichkeit stellt.
Erster Bürgermeister Brilmayer gab bekannt, dass der Einwender nach einem Telefonat gebeten habe, auf seinem Grundstück eine Grünfläche festzusetzen.
StR Otter sprach sich gegen die Grünflächenvariante aus, da kein Bauzwang bestünde und die Planungshoheit durch die Stadt ausgeübt würde.
Nach Ansicht von StR Mühlfenzl ist die Gesamtplanung vernünftig und die Nachverdichtung zumutbar. Die Herausnahme des mittleren Grundstücks bringe keinen Vorteil.

Nach Abschluss der Beratung wurde wie folgt abgestimmt:




 

Beschluss 1

Der Technische Ausschuss beschließt, das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 45.3 – Dachsberg / Im Tal mit der Variante „Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. 1037/18, Gemarkung Ebersberg weiterzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
Damit verbleibt es beim bisherigen Entwurf.

Beschluss 2

Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.6:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.01.2019 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen 3.1 bis 3.7 zu.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.01.2019 zu Eigen.
2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.
3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.04.2019.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.08.2019 13:48 Uhr