Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der einfachen Bebauungspläne Nr. 19 und 19.1.
Das bestehende EFH wird abgebrochen werden und soll durch einen Neubau mit zwei Wohneinheiten und einer Doppelgarage ersetzt werden.
Für das Bauvorhaben sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne 19 und 19.1 erforderlich:
- Die westliche Garage überschreitet im Norden die Baulinie in einer Breite von 6,00 m und einer Tiefe von 1 m bis 1,10 (6,3m2).
- Die Garage liegt außerhalb des Bauraumes für Garagen und Stellplätze.
- Die Balkone überschreiten im Süden die Baugrenze in einer Breite 10,90 m (je5,45 m) und einer Tiefe von 1,75 m (19,08 m2)
- Die Doppelgarage erhält anstelle eines symmetrischen Satteldaches ein Flachdach.
- Die Talseitige zulässige Wandhöhe von 6,50 m wird um 0,20 m überschritten, die straßenseitige zulässige Wandhöhe von 3,75 m wird um 0,34 m überschritten.
Da in diesem Gebiet speziell auf den beiden westlichen Nachbargrundstücken – ähnliche Befreiungen erteilt wurden, spricht sich die Verwaltung dafür aus, auch hier die erforderlichen Befreiungen für das beantragte Vorhaben zu erteilen, da sie städtebaulich vertretbar sind und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Die angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.
Die erforderlichen 3 Stellplätze werden in der Doppelgarage und einem Stellplatz auf dem Grundstück nachgewiesen.