Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.06.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Da der Technische Ausschuss die vorherige Vorbescheidsanfrage in der Sitzung am 12.04.2016 negativ beurteilt hat, werden nun zwei neue Planungsvarianten vorgestellt. Die beiden Bestandsgebäude (Floßmannstr. 5a und 7) sollen abgebrochen werden und durch ein gestaffeltes Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage ersetzt werden. Variante 2 ist das Ergebnis einer Bauberatung von der Stadt, wobei hier keine verbindlichen Wandhöhen oder Außenmaße angegeben wurden.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der einfachen Bebauungspläne Nr. 10 und Nr. 13 (aus den Jahren 1950) und beurteilt sich zudem nach § 34 BauGB.
Zur Planung ist zu sagen, dass das Grundstück von Osten nach Westen ansteigt und dadurch unklar ist, welcher Bezugspunkt für die angegebenen Wandhöhen herangezogen wurde. Es wird daher vorgeschlagen die Firsthöhe der westlichen Nachbarbebauung als Bezugshöhe im Beschluss anzugeben. Laut Planzeichnung beträgt hier die Differenz in der Variante 2 2,20 m Neubau/ Bestand.
Variante 1
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das beantragte Mehrfamilienhaus in seiner Kubatur, der Wandhöhe (8,20 m; Nachbargebäude 4,40 m und 6 m) und der Geschossigkeit (E + 2 + D) nicht in die nähere Umgebung ein. Die Höhe bis First beträgt 12,50 m. Auch sind die dargestellten Krüppelwalmdächer ortsuntypisch.
Die vom Bauherrn gestellte Frage zum Vorbescheid, ob die geplante Bebauung in Bezug auf die Höhenentwicklung genehmigungsfähig ist, sind aus Sicht der Verwaltung mit nein zu beantworten. Die Frage, ob die Gebäudegrundfläche vorstellbar wäre, kann aus Sicht der Verwaltung bejaht werden.
Variante 2
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das beantragte Mehrfamilienhaus in seiner Kubatur, der Wandhöhe (7,55 m; Nachbargebäude 4,40 m und 6 m) und der Geschossigkeit (E + 1 + D) in die nähere Umgebung ein. Die Höhe bis First beträgt 10,65 m. Hierdurch wird eine maßvolle Nachverdichtung im Innenstadtbereich gefördert. Insgesamt wirkt der Baukörper deutlich ruhiger.
Die vom Bauherrn gestellte Frage zum Vorbescheid, ob die geplante Bebauung in Bezug auf die Höhenentwicklung genehmigungsfähig ist, sind aus Sicht der Verwaltung mit ja zu beantworten. Die Frage, ob die Gebäudegrundfläche vorstellbar wäre, kann aus Sicht der Verwaltung ebenfalls bejaht werden.
Diskussionsverlauf
StR Goldner regt an die Gebäude zu trennen und die Firstrichtungen zu drehen.
StR Lachner erkundigt sich nach der Lage der Stellplätze, da diese in der Planung nicht ersichtlich sind.
Beschluss 1
„Entwurf 1“ wird abgelehnt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Technische Ausschuss stimmt dem geplanten „Entwurf 2“ des Bauvorhabens mit der Maßgabe zu, dass die Dachneigung mindestens 27 Grad betragen muss und der First des Neubaus maximal 2,20 m über dem First des westlichen Bestandes liegen darf. Er erteilt auf dieser Grundlage zum beantragten Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.07.2019 10:58 Uhr