Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 140 Mailing; Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Änderung der bestehenden Satzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.06.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2016 vorberatend 17
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 9

Sachverhalt

Gem. § 28 Abs. 2 Geschäftsordnung der Stadt Ebersberg i.V. mit Art. 49 Abs.1 Gemeindeordnung (Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung) nimmt StR Schechner nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Aufgrund eines vorliegenden Antrages zur Änderung der bestehenden Außenbereichslückenfüllungssatzung (AB), um die Möglichkeit für eine Wohnbebauung zu schaffen, wurde die bestehende Außenbereichslückenfüllungssatzung durch die Bauverwaltung überprüft. Aus städtebaulicher Sicht kann die AB im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Siedlungsbereichs Mailing entsprechend erweitert und angepasst werden. So kommt die Stadt einerseits der Nachfrage nach Bauland entgegen und gibt damit andererseits die Möglichkeit der Deckung dieses Bedarfs für nachfolgende Generation auf familieneigenen Grundstücken, um insbesondere auch ortsansässigen Bauinteressenten die Möglichkeit der Bildung von Wohneigentum anbieten zu können. Die Kosten für die Änderung hat der Antragsteller zu übernehmen. Hierfür ist vorab der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages notwendig.


Rechtsgrundlagen
Die Gemeinden können für bebaute Bereiche im Außenbereich durch Satzung bestimmen, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 6 BauGB).
Eine solche Satzung erfordert zunächst, dass ihr Geltungsbereich nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und dort eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Darüber hinaus setzt die Rechtmäßigkeit einer Außenbereichssatzung voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen. Nach Auffassung der Verwaltung treffen die oben genannten Voraussetzungen auf Mailing zu.

In einer Außenbereichssatzung kann die Gemeinde bestimmen, dass bestimmte öffentliche Belange (Darstellungen des Flächennutzungsplans, Entstehung und Verfestigung, nicht aber Erweiterung einer Splittersiedlung) einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden können. Andere öffentliche Belange, wie z. B. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer derartigen Satzung unzulässig ist.
Die Satzung wird in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem auch betroffene Grundstückseigentümer Stellung nehmen können.

Diskussionsverlauf

Bei verschiedenen TA-Mitgliedern besteht die Meinung, dass die Planung aufgrund der noch nicht gebauten Halle problematisch zu sehen sei. Eine Rücknahme der Planung bis zum Baubeginn und eine Wiederbehandlung bei Baubeginn wird diskutiert, ebenso die Möglichkeit, das Verfahren einzuleiten, den möglichen Baufortschritt zu beobachten und dann entsprechend im Verfahren zu reagieren. Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Beteiligung der Bürger, die Gestaltung des Ortsrandes sowie die Schaffung von Bauflächen für ortsansässigen Bürger.

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst, vorbehaltlich der Unterzeichnung eines Städtebaulichen Vertrages durch den Antragsteller, den Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Änderung der Außenbereichslückenfüllungssatzung (AB) Mailing entsprechend des Vorschlages der Bauverwaltung.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 26.07.2019 10:58 Uhr