Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Energieagentur Ebersberg gGmbH und des Gesellschaftervertrages


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 26.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Verwaltungsausschuss Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses 05.07.2016 ö beschließend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.07.2016 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat in einer Gemeinderatssitzung in 2015 beschlossen, Gesellschafterkommune der im September 2014 gegründeten Energieagentur Ebersberg gGmbH zu werden. Satzungsgemäßer Zweck der Energieagentur ist die Förderung des effizienten und klimafreundlichen Energieeinsatzes und die Beratung zur Umsetzung alternativer Energieprojekte im Landkreis Ebersberg mit dem Ziel der Umsetzung der Energiewende 2030.
Die Stellung der als Gesellschafter beigetretenen Gemeinden war in der Satzung in der Fassung vom 15.09.2014 nicht eindeutig geklärt. Nach Überarbeitung einzelner Punkte durch den Aufsichtsrat wurde die Satzung in der Fassung vom 30.03.2016 in der Gesellschafterversammlung am 8.4.2016 einstimmig angenommen, vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeinderäte in den einzelnen Gesellschafterkommunen.
Stammkapital
Es wurde beschlossen, dass die Geschäftsanteile der Gemeinden auf das Stammkapital wirken und der Anteil des Landkreises am Stammkapital entsprechend reduziert wird (§ 5 der Satzung). Zur Erläuterung: Die Höhe eines Gesellschafteranteils von 500 € ergibt sich aus der satzungsgemäßen Vorgabe, dass der Landkreis die Mehrheit hält und für maximal 21 Kommunen Gesellschafteranteile vergeben werden können (mit erforderlicher  Rundung auf Hunderterbetrag). Aktuell sind 17 Kommunen Gesellschafter der Energieagentur.
Änderung des Gesellschaftsvertrages
Bei einer GmbH haften Gesellschafter bis zur Höhe ihrer Einlage für Defizite der Gesellschaft. Auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements wird die Haftung für das Defizit anteilig des Gesellschafteranteils gestaltet. Dies hat die Konsequenz, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Höhe der Vergütung angepasst wird (§ 16 Absatz 1).
Begründung
In den eineinhalb Jahren seit der Gründung besteht eine gute und konstruktive Zusammenarbeit mit der Energieagentur. In einem Mittragen der Defizite wird ein deutliches Signal für solidarisches Handeln gegeben. Die gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Energiewende im Landkreis umzusetzen, wird gewürdigt und entsprechend gewichtet. Jede Kommune steht in der Verantwortung für das Gelingen der Energiewende im Landkreis. Die Teilhabe der Kommunen an der erfolgreichen Umsetzung von Klimaschutzprojekten wird durch die Kooperation mit der Energieagentur wesentlich gefördert.
Bei allen Projekten und Maßnahmen ist die Prämisse für die Energieagentur wirtschaftliches Handeln. Das finanzielle Risiko für die Gesellschafterkommunen ist überschaubar. Die Einflussnahme der Gesellschafter ist über die satzungsgemäßen Steuermöglichkeiten wie strategische Ausrichtung, Wirtschaftsplan etc. gegeben.
Die Energieagentur Ebersberg gGmbH wird über fünf Jahre vom Bayerischen Ministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gefördert. Die Mitarbeiterverträge sind auf die Dauer der Förderung befristet. Gemäß Förderrichtlinie ist der Landkreis verpflichtet, gemäß Finanzierungsplan der Fördermaßnahme einen entsprechenden Eigenanteil zu übernehmen.
Sollte eine Gemeinde der Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zustimmen, wäre letztendlich die mögliche Konsequenz eine Kündigung der Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (siehe § 20).
Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 05.07.2016 einstimmig für die Änderungen ausgesprochen.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Schmidberger hebt den Einsatz der Energieagentur zur Unterstützung der Stadt lobend hervor.

Beschluss

1.        Die Änderungen der Satzung der Energieagentur Ebersberg gGmbH bezüglich der Stellung der Gesellschafterkommunen (§ 5 und § 16) werden zur Kenntnis genommen.
2.        Den Änderungen des Gesellschaftervertrages hinsichtlich der Haftung für Defizite der Energieagentur Ebersberg gGmbH anteilig des Gesellschafteranteils wird zugestimmt.
Das heißt, dass die Kommunen als Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Stammkapital (500 €/25.000 € = 2%) haften. Das hat zur Folge, dass im Falle des Ausscheidens eine Vergütung gemäß des Wertes des Geschäftsanteils wie in § 16 formuliert erfolgt.
3.        Die Stadt bleibt Gesellschafterkommune der Energieagentur Ebersberg gGmbH auf Basis der Satzung in der Fassung vom 30.03.2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.08.2019 09:13 Uhr