Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Energieagentur Ebersberg gGmbH und des Gesellschaftervertrages
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Stadtrates, 26.07.2016
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Finanz- und Verwaltungsausschuss | Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses | 05.07.2016 | ö | beschließend | 3 |
Stadtrat | Sitzung des Stadtrates | 26.07.2016 | ö | beschließend | 7 |
Sachverhalt
Änderung des Gesellschaftsvertrages
Bei einer GmbH haften Gesellschafter bis zur Höhe ihrer Einlage für Defizite der Gesellschaft. Auf Vorschlag des Beteiligungsmanagements wird die Haftung für das Defizit anteilig des Gesellschafteranteils gestaltet. Dies hat die Konsequenz, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Höhe der Vergütung angepasst wird (§ 16 Absatz 1).
In den eineinhalb Jahren seit der Gründung besteht eine gute und konstruktive Zusammenarbeit mit der Energieagentur. In einem Mittragen der Defizite wird ein deutliches Signal für solidarisches Handeln gegeben. Die gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Energiewende im Landkreis umzusetzen, wird gewürdigt und entsprechend gewichtet. Jede Kommune steht in der Verantwortung für das Gelingen der Energiewende im Landkreis. Die Teilhabe der Kommunen an der erfolgreichen Umsetzung von Klimaschutzprojekten wird durch die Kooperation mit der Energieagentur wesentlich gefördert.
Bei allen Projekten und Maßnahmen ist die Prämisse für die Energieagentur wirtschaftliches Handeln. Das finanzielle Risiko für die Gesellschafterkommunen ist überschaubar. Die Einflussnahme der Gesellschafter ist über die satzungsgemäßen Steuermöglichkeiten wie strategische Ausrichtung, Wirtschaftsplan etc. gegeben.
Die Energieagentur Ebersberg gGmbH wird über fünf Jahre vom Bayerischen Ministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gefördert. Die Mitarbeiterverträge sind auf die Dauer der Förderung befristet. Gemäß Förderrichtlinie ist der Landkreis verpflichtet, gemäß Finanzierungsplan der Fördermaßnahme einen entsprechenden Eigenanteil zu übernehmen.
Sollte eine Gemeinde der Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zustimmen, wäre letztendlich die mögliche Konsequenz eine Kündigung der Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres (siehe § 20).
Diskussionsverlauf
Beschluss
Das heißt, dass die Kommunen als Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Stammkapital (500 €/25.000 € = 2%) haften. Das hat zur Folge, dass im Falle des Ausscheidens eine Vergütung gemäß des Wertes des Geschäftsanteils wie in § 16 formuliert erfolgt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0