Beantragt ist die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 641/3T, Gmkg. Ebersberg.
Folgendes ist geplant:
Gebäude mit 9,99 m x 7,49 m 74,83 m²
Wandhöhe 7,83 m
Anzahl der Vollgeschosse III
Anzahl der notwendigen Stellplätze 2
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet (WR - § 3 BauNVO). Dieses Gebiet dient dem Wohnen (§ 3 Abs. 1 BauNVO), ein geplantes Wohngebäude ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es ausschlaggebend auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. In der Umgebungsbebauung sind bereits höhenvergleichbare drei- und viergeschossige Gebäude vorhanden. Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein.
Aus Sicht der Verwaltung sind auch bei der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche die Einfügungskriterien erfüllt.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden in einer Doppelgarage auf dem Grundstück nachgewiesen.