Bauvoranfrage zum Dachgeschossausbau und Einbau einer Dachgaube im bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 1671/4 der Gmkg. Ebersberg, Aßlkofener Straße 42


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 24.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 24.09.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Es liegt eine Bauvoranfrage zum Dachgeschossausbau samt Einbau einer Dachgaube in einem bestehenden Einfamilienhaus vor. Geplant ist eine Kniestockerhöhung um ca. einen Meter auf 1,26 m, es soll aber dadurch kein weiteres Vollgeschoss entstehen. Die Dachgaube ist auf der Südseite des Gebäudes geplant.  

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 42 – „Aßlkofener Straße“.

Der Bebauungsplan setzt eine zweigeschossige Bauweise mit einer GRZ von 0,25 und einer GFZ von 0,50 fest. Diese Festsetzungen werden durch das Bauvorhaben nicht berührt.
Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu Dachgauben. Die Zustimmung zum Einbau einer Dachgaube kann den Bauherren in Aussicht gestellt werden, wenn diese die baurechtlichen Vorgaben erfüllt.

Der Bebauungsplan setzt ein Satteldach mit einer Dachneigung von 23°-29° fest. Des Weiteren sind Kniestöcke bis 0,30 m zulässig. Die Dachneigung bleibt unverändert. Für den geplanten Dachausbau ist eine Erhöhung des Kniestockes auf 1,26 m vorgesehen, welche aber kein weiteres Vollgeschoss entstehen lässt. Da der Bebauungsplan nur einen Kniestock von 0,30 m zulässt, wäre hier eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.
Eine derartige Befreiung wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bisher noch nicht erteilt. In der Vergangenheit wurden sogar zwei Anträge mit höherem Kniestock von der Baugenehmigungsbehörde (LRA) auf das zulässige Maß beschränkt.
Der Antragsteller begründet die Maßnahme mit der Schaffung von neuem bzw. erweitertem Wohnraum ohne neue Flächen zu versiegeln.

Das gemeindliche Einvernehmen kann aus Sicht der Verwaltung nicht erteilt werden, da durch die Erhöhung des Kniestockes die Grundzüge der Planung berührt werden. Selbst im nördlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 42a – „Aßlkofener Straße West (Änderung)“ sind Kniestöcke lediglich bis zu einer Höhe von 0,30 m zulässig.

Der Bauwerber sollte mit der Verwaltung Kontakt aufnehmen, um eine Änderung des Bebauungsplanes zu erwirken. Nur so wäre das Bauvorhaben zu realisieren.

Diskussionsverlauf

StR Lachner stellte die Bedeutung der Nachverdichtung heraus. Seiner Ansicht wäre hier auch aus Zeitgründen eine Befreiung gerechtfertigt.
StRin Platzer fragte nach dem Alter des Bebauungsplanes Nr. 42a. Nach Angaben der Verwaltung stammt der Bebauungsplan aus dem Jahre 1988.
Erster Bürgermeister Brilmayer schlug vor, zusammen mit dem Bauwerber einen Termin im Landratsamt zu vereinbaren.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stellt zur vorgelegten Bauvoranfrage sein Einvernehmen in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2019 09:22 Uhr