Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro auf dem Grundstück FlNr. 153, Gmkg. Ebersberg, Ulrichstraße 4 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.10.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt ist die Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro.

Der Bauwerber beschreibt den Geschäftsablauf wie folgt:
Es sollen täglich (Montag bis Sonntag) von 10:00 - 23:00 Uhr Sportwetten unterschiedlichster Art angeboten, sowie Sportergebnisse live übertragen werden. Es ist eine Theke mit Servicebereich geplant, an der ausschließlich alkoholfreie Getränke ausgegeben werden sollen. Die Sportergebnisse werden live über Wandbildschirme übertragen. An mehreren Terminals erfolgt die digitale Wetteingabe. Für die Besucher besteht kein Zwang zum Wetteinsatz, jeder Gast kann das Angebot der Liveübertragung nutzen.

Das Grundstück liegt in einem Gebiet für das kein Bebauungsplan existiert. Die Zulässigkeit der Umnutzung eines Ladengeschäftes zu einem Wettbüro beurteilt sich in diesem Fall nach § 34 Abs. 1 BauGB, der u.a. die Einfügung nach der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung vorgibt. Die Eigenart der näheren Umgebung  entspricht einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO.
Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (gemeint sind nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten), in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zulässig.

Die Art der oben beschriebenen Ausgestaltung des geplanten Wettbüros erfüllt nicht den Charakter eines Ladengeschäfts (wie z.B. eine bloße Wettannahmestelle, vergleichbar einer Lotto-/Totoannahmestelle), welche nach der Art der Nutzung in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig wäre. Ein Sportwettbüro, wie vom Antragsteller beabsichtigt, ist als eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen und in einem Mischgebiet nicht zulässig, wenn ihre Ausgestaltung über diejenige einer bloßen Wettannahmestelle hinausgeht (vgl. Jäde-Dirnberger-Weiss BauNVO, Rn. 19 zu § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Ein Wettbüro oder eine Wettannahmestelle ist als Vergnügungsstätte zu werten, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Zusammensein Wetten abzuschließen (VG München, Urteil vom 18.07.2016 – M 8 K 15.1211). Insbesondere durch das Anbringen von Bildschirmen, auf denen die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mitverfolgt werden können, lässt im Regelfall den Tatbestand einer Vergnügungsstätte als erfüllt ansehen. Ebenfalls für den Verweilcharakter spricht, das Bereitstellen von Sitzmöglichkeiten und Getränken. Wettbüros sind in dieser Ausgestaltung regelmäßig als kerngebietstypische Vergnügungsstätten (zulässig in Kerngebieten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) anzusehen und nicht als Ladengeschäft oder sonstiger Gewerbebetrieb (OVG HH, Urt. Vom 08.06.2016 – 2 E 6/15 N BauR 2016, 2038, 2041; HessVGH, Beschl. Vom 25.08.2008 – 3ZU 454/08).

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten dieser Art sind, wie bereits oben ausgeführt, im Mischgebiet nicht zulässig. Sollte man zum Ergebnis kommen, es würde sich hier nicht um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 BauNVO handeln, so wäre sie dennoch an der beantragten Stelle (FlNr. 153, Gemarkung Ebersberg), Ulrichstr. 4a, unzulässig. In diesem Teil des Mischgebietes überwiegt nach einer örtlichen Erhebung der Verwaltung die Wohnnutzung. Der Bereich westlich der Eberhardstraße, nördlich der Ulrichstraße, südlich der Pfr.-Bauer-Straße sowie östlich der Kindertagesstätte St. Sebastian ist zum überwiegenden Teil von Wohnnutzung geprägt. Die gewerbliche Nutzung beschränkt sich in diesem Gebiet ausschließlich auf die Erdgeschosse der Anwesen Ulrichstraße 4a, und Ulrichstraße 2, alle anderen Nutzungseinheiten werden als Wohnung genutzt. Damit überwiegt der Wohnanteil in diesem Gebiet, was nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zum Ausschluss der Vergnügungsstätte führt, da diese nur in den Bereichen zulässig wäre, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
Auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Ulrichstraße sind die gewerblichen Nutzungen auf die jeweiligen Erdgeschosse beschränkt. In den darüber liegenden Geschossen ist vorwiegend Wohnnutzung vorzufinden.
Auch bei künftigen Planungen in unmittelbarer Nähe (Hölzerbräu) soll die Wohnnutzung weiter verstärkt werden. Auch von einer nicht kerngebietsspezifischen Vergnügungsstätte kann eine störende Wirkung auf die umliegende Wohnbebauung ausgehen, die städtebauliche Spannungen in dem Gebiet  auslösen kann.  

Das nahegelegene „Alte Kino“ kann als Bezugsfall für eine Umnutzung nicht heran gezogen werden, die Nutzung des „Alten Kinos“ wurde als kultureller Mehrzweckraum genehmigt, welche gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet allgemein zulässig ist.

Die Stellplatzprüfung ergibt einen Stellplatzbedarf von 4 nachzuweisenden Stellplätzen. Die geplante Nutzung ist einer Vergnügungsstätte zuzuordnen. (siehe 7.0 – 7.3 der Anlage der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg, pro 20 m³ Hauptnutzungsfläche je 1StPl., mind. 3 StPl.; davon wären 90 % als Besucherstellplätze herzustellen und zu kennzeichnen. Der Antragsteller kann 7 Stellplätze gem. Plan nachweisen.
Aus Sicht der Verwaltung kann der Nutzungsänderung nicht zugestimmt werden, da sich die oben beschriebene Art der Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt der Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro auf dem Grundstück FlNr. 153 der Gemarkung Ebersberg aus den vorgenannten Gründen nicht zu und verweigert das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2019 09:25 Uhr