Bebauungsplan Nr. 199 Hörmannsdorf Nord; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.11.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 14.07.2015 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord – beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB fand zwischen dem 25.01.2019 und 25.02.2019 statt.

  1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
    1.1 Regierung von Oberbayern, München
    1.2 Landratsamt Ebersberg, SG Wasserrecht
    1.3 Vermessungsamt Ebersberg
    1.4 Bayerischer Bauernverband, München
    1.5 Polizeiinspektion Ebersberg
    1.6 Kreisjugendring Ebersberg
    1.7 Evang.-Luth. Pfarramt Ebersberg
    1.8 Kath. Pfarramt
    1.9 Vodafone Deutschland GmbH
    1.10 Gemeinde Forstinning
    1.11 Wasser- und Bodenverband Hörmannsdorf, Ebersberg


  2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
    2.1 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 06.02.2019
    2.2 Landratsamt Ebersberg, SG 44, Altlasten und Bodenschutz, Schr. vom
          11.02.2019
    2.3 Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schr. v. 21.2.19
    2.4 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 13.02.2019
    2.5 Energienetze Bayern GmbH, Schreiben vom 25.02.2019
    2.6 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 29.01.2019
    2.7 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 29.01.2019
    2.8 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 14.02.2019

  3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
    3.1 Landratsamt Ebersberg, staatliche Bauverwaltung, Schr. vom 07.03.2019
    3.2 Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutzbehörde, Schr. vom 07.03.2019
    3.3 Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schr. vom 07.03.2019
    3.4 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle, Schr. vom 25.02.2019
    3.5 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schr. vom 12.02.2019
    3.6 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schr. vom 21.02.2019
    3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schr. vom 01.02.2019
    3.8 Stadt Ebersberg, Abt. Abfall & Umwelt, Schr. vom 30.01.2019
    3.9 Stadt Ebersberg, Klimaschutzmanager, Schr. vom 12.02.2019
    3.10 Stadt Grafing b. München, Schr. vom 04.02.2019
    3.11 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schr. vom 18.02.2019
    3.12 Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Schr. ohne Datum
    3.13 Bund Naturschutz Ebersberg, Schr. vom 02.10.2013
    3.14 Bayernwerk Netz GmbH, Schr. vom 24.01.2019

  4. Seitens der Öffentlichkeit wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
    Bürger 1, Schr. vom 06.02.2019
    Bürger 2, persönliche Vorsprache vom 17.10.2019

Behandlung der Stellungnahmen:


3.1 – 3.3 Landratsamt Ebersberg vom 07.03.2019

Sachvortrag:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des Verfahrens die bekannt gemachte Fassung dem LRA 2-fach sowie digital in bestimmten Dateiformaten, mit ausgefüllten Verfahrensvermerken, vorzulegen ist.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die geforderten Unterlagen werden nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens dem LRA in den gewünschten Formaten zugeleitet.


A. aus baufachlicher Sicht

Sachvortrag:
Die durch Terrassen versiegelten Flächen sind dem § 19 Abs. 2 BauNVO zuzurechnen.
Es wird gebeten, dies bei den Festsetzungen A 3.1.2, A 3.2.2, A 3.3.2 und A 6.3.2 zu berücksichtigen.

Unter der Voraussetzung, dass der Flächennutzungsplan bezüglich der Ausdehnung der Bauflächen und der Gebietsart im Wege der Berichtigung angepasst wird, werden aus baufachlicher Sicht keine weiteren Anregungen und Einwände geäußert.

Abwägungsvorschlag:
Der § 19 Abs. 2 BauNVO lässt in Abs. (4) durch den Satz 3  „Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden.“ zu, dass zu der Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu 50 % im B-Plan abweichende Bestimmungen getroffen werden können. Dies wurde durch die o. g. Festsetzungen angewandt, wonach die Terrassen (beschränkt auf 25 % der max. zulässigen Grundfläche) nicht zu den Flächen entsprechend § 19 Abs. 2 BauNVO zugerechnet werden müssen. Dies ist, indirekt ausgedrückt, eine Erhöhung der zulässigen Überschreitungen.

Es ist jedoch auch möglich, die Terrassen in den Festsetzungen A 3.1.2, A 3.2.2, A 3.3.2 den Flächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO zuzurechnen, wobei dann die Terrassen in sinnvoller Größe weiterhin zulässig sein sollten. Das bedeutet, dass die Festsetzungen A 3.1.3, A 3.2.3 und A 3.3.3 jeweils um die praktikable Terrassenfläche von ca. 30 bzw. 40 m² erhöht werden sollten.
Analog dazu sollte auch die Parzelle 9 unter den Festsetzungen zu A 3.4 angepasst werden.
Die Festsetzung A 6.3.2 betrifft die Dachterrassenflächen über den Garagen und bezieht diese ohnehin zur Klarstellung in die Flächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO mit ein.


Der Flächennutzungsplan sollte bezüglich der Ausdehnung der Bauflächen und der Gebietsart im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Beschlussvorschlag:
Die Festsetzungen A 3.1.2, A 3.2.2 und A 3.3.2 entfallen und die Festsetzungen A 3.1.3, A 3.2.3 und A 3.3.3 werden dergestalt umformuliert, dass die Terrassen auf die Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO anzurechnen sind. Die Festsetzungen A 3.1.3 und A 3.2.3 werden jeweils um 30 m² und die Festsetzung  A 3.3.3 um 40 m² höher angesetzt.. Die Festsetzung  A 3.4.2 wird folgendermaßen geändert:
Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO, einschließlich Terrassen, dürfen die zulässige Grundfläche (GR) um bis zu 50% m² überschreiten.
Die Nummerierung der Festsetzungen unter A 3. wird auf den Wegfall der oben genannten Punkte abgestimmt.

Der Flächennutzungsplan wird bezüglich der Ausdehnung der Bauflächen und der Gebietsart im Wege der Berichtigung angepasst.


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Sachvortrag:
Die Begründung zu vorliegender Bebauungsplan-Aufstellung setzt sich im Kapitel 9 „Immissionen“ mit fachlichen Belangen nur teilweise auseinander. Es werden ortsübliche landwirtschaftliche Immissionen angesprochen und nicht lärmschutzmaßnahmenauslösende Verkehrslärmeinwirkungen durch Straße und (nicht vorhandene) durch Schiene. Mit den vorhandenen landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Immissionen aus dem unmittelbar südlich des Bebauungsplangebietes befindliches Dorfgebiet setzt sich die Begründung in dem Kapitel nicht auseinander. Die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) hat zu vorliegender Planung im Rahmen einer Voranfrage durch die Stadt Ebersberg im Jahr 2017 am 16.03.2017 immissionsschutzfachlich Stellung genommen, wobei die Stadt Ebersberg die ihr bekannten landwirtschaftlichen Betriebe (ggf. mit Viehhaltung) sowie Gewerbebetriebe mitgeteilt und die UIB zusätzlich ihre eigenen fachlichen Erkenntnisse als auch baurechtlichen Genehmigungs(zu)stände für die Beurteilung genutzt hat. Die konkreten Immissionsorte im Bebauungsplanumgriff waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt, sodass sich die immissionsschutzfachlichen Ausführungen auf die Grundstücksgrenze der überplanungsgegenständlichen nördlich gelegenen Bebauungsplan-Flurnummer 1950/1 bezogen.
Die Stellungnahme arbeitet die vorliegenden Immissionsproblematiken – bezogen auf Landwirtschaft und Gewerbe - ab. Es wird der Stadt Ebersberg aus immissionsschutzfachlicher Sicht empfohlen, die Begründung hier noch entsprechend zu ergänzen. Die vorgeschlagenen Ergänzungen sind aus Sicht der UIB als redaktionell einzustufen.

Zur vorgelegten Planung mit nun bekannten Immissionsorten, merkt die UIB nur noch kurz an, dass, da diese nördlich der damaligen Bezugsgrenze für die immissionsschutzfachliche Beurteilung liegen, auch mit der jetzt vorgelegten konkreteren Planung aus fachlicher Sicht Einverständnis besteht.

Weitere Anregungen oder Einwände aus fachlicher Sicht werden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht mehr geäußert.


Abwägungsvorschlag:
Die aus immissionsschutzfachlicher Sicht empfohlenen Ergänzungen bezüglich der landwirtschaftlichen Immissionen sollten an geeigneter Stelle in die Begründung eingearbeitet werden unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der UIB vom 16.03.2017.


Beschlussvorschlag:
Die aus immissionsschutzfachlicher Sicht empfohlenen Ergänzungen bezüglich der landwirtschaftlichen Immissionen werden an geeigneter Stelle in die Begründung eingearbeitet.



C. aus naturschutzfachlicher Sicht

Sachvortrag:
Stellungnahme wie folgt:
1)        Im Flächennutzungsplan ist im Bereich des Bebauungsplanes ein Mischgebiet mit Ortsrandeingrünung dargestellt. Die im FNP dargestellte Eingrünung im Norden und Westen ist im Bebauungsplan deutlich reduziert und teilweise verschoben worden.
Das Gemeindegebiet Ebersberg zeichnet sich laut Landschaftsplan als ein Gemeindegebiet, mit einem kleinräumigen Wechsel von verschiedenen Landschaftselementen und einem bewegten Relief aus. Der Bereich des Bebauungsplans befindet sich im landschaftsplanerischen Teilraum „Hänge zwischen Pötting und Gsprait“, die eine ausgeprägte Geländemodellierung aufzeigen. Diese landschaftliche Vielfalt begründet zudem die gute Erholungsfunktion des Gebietes. Im Landschaftsplan wird erläutert, dass in diesem Bereich die „bestehenden naturnahen Landschaftselemente zur erhalten sind“ und „eine beschränkte Belastbarkeit gegenüber jeglicher großflächiger oder grobstruktureller baulichen Inanspruchnahme entsteht“. Im Regionalplan ist der Bereich als landschaftliches Vorbehaltsgebiet gekennzeichnet, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommen.

Die oben genannten Aspekte schließen eine Bebauung in diesem Bereich nicht aus. Es müssen jedoch die Ziele und Grundsätze des Landschaftsplanes und des Regionalplanes berücksichtigt werden. Die Größe des im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan dargestellten Mischgebietes mit Ortsrandeingrünung orientiert sich an diesen Grundsätzen und ermöglicht ein angemessenes Ausmaß an Bebauung in einem landschaftlich sehr sensiblen Bereich. Die ausgedehnte Eingrünung im Bereich der Geländeerhöhung im FNP ermöglicht einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft. Eine Überprägung der Landschaft findet nicht statt. Die Lage und Ausdehnung der Eingrünung im FNP berücksichtigt zudem die auf der Geländeerhöhung bestehende Ausgleichsfläche mit ihrem besonderen landschaftsbildprägenden Lindenhain.

Nach § 8 Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen und nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB sind die Darstellungen von Landschaftsplänen bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist die vorgesehene Eingrünung des Flächennutzungsplans beizubehalten.

2)        Die Eingrünung ist im Bebauungsplan im direkten Anschluss an die Privatgärten als private Streuobstwiese dargestellt. Vor allem, wenn der Abstand zwischen Privatgarten und vorgesehener Eingrünung, wie es im vorliegenden Plan der Fall ist, sehr gering ist (bei Parzelle 7 lediglich 1 m), wird die Eingrünung oftmals von den Anwohnern als Gartenfläche mitgenutzt. Es ist zu beachten, dass die Funktion einer Eingrünung nur aufrechterhalten werden kann, wenn dieser Teil der freien Landschaft ist. Wie bereits unter Punkt 1 dargestellt, befindet sich das Baugebiet in einem landschaftlich sehr sensiblen Bereich. Der Eingrünung kommt somit eine besondere Bedeutung zu. Um eine landschaftsgerechte und funktionsfähige Eingrünung zu ermöglichen, sollte diese als öffentliche Grünfläche dargestellt werden und ist mit einer Einfriedung von der privaten Gartenfläche abzugrenzen. Im Sinne der Aktion „ der Landkreis Ebersberg summt“, wird darum gebeten, die Fläche mit einer autochthonen Saatgutmischung anzusäen, mit einer 2-maligen Mahd ab dem 15.06 eines jeden Jahres mit Abfuhr des Mähgutes. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig.

3)        Im Geltungsbereich des B-Planes befindet sich eine Eiche, die als Naturdenkmal ausgewiesen ist. In diesem Bereich ist eine Grünfläche festgesetzt. Der Kronentraufbereich der Eiche ist in der Satzung nicht maßstabsgetreu dargestellt. Der Kronendurchmesser des Baumes von ca. 16 m nimmt in etwa die ganze Grünfläche in Anspruch. Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können.
Um zu gewährleisten, dass keine Verbotstatbestände nach § 28 Abs. 2 BNatSchG ausgelöst werden, ist der Kronentraufbereich der Eiche mit einem Umgriff von mind. 5 m von jeglicher Veränderung freizuhalten und als öffentliche Grünfläche darzustellen.

Des Weiteren ist das Naturdenkmal während der Bauarbeiten zu schützen. Der Hauptwurzelbereich (Bodenfläche unterhalb der Krone, zuzüglich 1,50 m nach allen Seiten) des Baumes ist durch einen Baumschutzzaun, Zaunhöhe 1,80 m, zu sichern. Der Schutzzaun ist vor Beginn jeglicher Erdbewegung bzw. Abtrag des Oberbodens aufzustellen. Der Schutzbereich ist von jeglichem Baustellenbetrieb einschließlich Lagerung von Bauaushub und Baumaterialien freizuhalten. Die Errichtung des Schutzzaunes ist dem Landratsamt Ebersberg schriftlich mitzuteilen.
Die Abnahme erfolgt durch den Überprüfungsbeauftragten des Landratsamtes Ebersberg. Der Schutzzaun ist während der gesamten Bauzeit zu erhalten.

4)        Im Nordöstlichen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes befindet sich ein Feldgehölz, welches nach Art. 16 BayNatSchG gesetzlich geschützt ist. Damit es während der Bauarbeiten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich des Feldgehölzes kommt, ist dieses mit einem ortsfesten Bauzaun während der kompletten Baumaßnahmen zu schützen.

5)        Zum Schutz der Tierwelt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB bitten wir, die Einfriedung mit Zäunen mit einem Mindestabstand von 15 cm zur Geländeoberfläche festzusetzen, um den Durchlass für Kleintiere zu gewährleisten.


6. Monitoring aus aktueller Erfahrung:
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.


Abwägungsvorschlag:
zu 1) Die Größe des nun geplanten Wohnbaugebietes (WA) mit Ortsrandeingrünung orientiert sich ebenso wie das im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan dargestellte Mischgebiet mit Ortsrandeingrünung an den in der Stellungnahme der UNB für diesen  Landschaftsraum genannten einschlägigen Grundsätzen und ermöglicht nach wie vor ein angemessenes Ausmaß an Bebauung in diesem landschaftlich sehr sensiblen Bereich, wobei es im Umfeld der Stadt Ebersberg  einen landschaftlich unsensiblen Bereich kaum gibt. Die im FNP dargestellte ausgedehnte Eingrünung im Bereich der Geländeerhöhung bleibt im Wesentlichen erhalten und bildet nach wie vor einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft. Eine Überprägung der Landschaft findet auch durch die im vorliegenden Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Baukörper nicht statt. Die Lage und Ausdehnung der Eingrünung im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt ebenso wie der FNP die auf der Geländeerhöhung bestehende Ausgleichsfläche mit ihrem besonderen landschaftsbildprägenden Lindenhain. Die Gebäude rücken um ca. 7 m und die Ortsrandeingrünung rückt um 5,00 m näher an den Lindenhain, sodass bei einem noch verbleibenden Abstand von 35 m zur Ortsrandeingrünung und 50 m zu den Gebäuden bei dem vorhandenen Höhenunterschied von  7 bis 10 m zur Anhöhe des Lindenhains eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.

Nach § 13b des BauGB ist eine Entwicklung aus dem FNP nicht erforderlich. Vielmehr kann der Flächennutzungsplan bezüglich der Ausdehnung der Bauflächen und der Gebietsart im Wege der Berichtigung angepasst werden. Insofern sind die Abweichungen von den Vorgaben des FNP und des Landschaftsplanes nicht als Nichteinhaltung des Entwicklungsgebotes zu betrachten. Siehe hierzu auch die Stellungnahme aus baufachlicher Sicht.


zu 2) Der Abstand zwischen Privatgarten und vorgesehener Eingrünung beträgt im Norden 3,0 m und im Westen 5,0 bis 7,0 m. Lediglich an der Nordwestecke des Bauraumes der Parzelle 7  nähert sich die Eingrünung über Eck auf 1,0 m an, wobei die Gartennutzung sich  üblicherweise auf die Südseite des Gebäudes konzentrieren wird, sodass eine Beeinträchtigung des Eingrünungsstreifens weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Allenfalls wäre es denkbar, den Geltungsbereich und damit auch die Ortsrandeingrünung an der anschließenden Böschung bis zur Nordkante der Böschung auszuweiten und somit den Abstand zwischen Ortsrandeingrünung und der  Nordwestecke des Bauraumes auf Parzelle 7 auf 2,0 m zu verbreitern, wobei auch diese Annäherung nur über Eck geschieht. Die Mitnutzung der Streuobstwiese als Gartenfläche unter Nutzung der möglichen Obsternten ist im Bebauungsplan grundsätzlich vorgesehen, wobei bauliche Anlagen oder Nebenanlagen ausgeschlossen sind. Die Funktion der Eingrünung ist auch dann gegeben, wenn diese nicht Teil der freien Landschaft ist, da sie ja gerade zur Einbindung der Baugrundstücke in die dann anschließende freie Landschaft gedacht ist.  Damit ist der Bereich der Ortsrandeingrünung als Übergang in die freien Landschaft und nicht als Teil der freien Landschaft zu betrachten.
Die Ortsrandeingrünung als öffentliche Grünfläche zu betrachten ist nicht Ziel der Stadt Ebersberg und wäre in der Folge bei weiteren Bauleitplanungen mit den landschaftspflegerischen  Kapazitäten der Stadt nicht zu bewältigen. Eine Abgrenzung der Eingrünung mittels Einfriedung ist für die zukünftigen Eigentümer nicht zumutbar, da sie einen zum Baulandpreis erworbenen Teil ihres Grundstückes quasi nicht mehr nutzen dürften. Im Sinne der Aktion „ der Landkreis Ebersberg summt“, könnte allenfalls für die Fläche der äußeren 5,0 m des westlichen 10 Meter breiten Eingrünungsstreifens das Ansäen mit autochthoner Saatgutmischung mit  2-maliger Mahd ab dem 15.06 eines jeden Jahres mit Abfuhr des Mähgutes festgesetzt werden. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist in den Festsetzungen ohnehin untersagt.


zu 3) Die Eiche, die als Naturdenkmal ausgewiesen ist, wird mit dem tatsächlichen Kronendurchmesser von ca. 16 m dargestellt. Ein weiterer Schutzradius von 5,00 m sollte durch spezifische Festsetzungen vorgesehen werden. In einem Umgriff 1,50 m um den Kronentraufbereich sollte festgesetzt werden, dass jegliche Tiefbaumaßnahmen unzulässig sind und in einem weiteren Umgriff von zusätzlichen 3,5 m sollte festgesetzt werden, dass Tiefbaumaßnahmen nur mit entsprechendem Wurzelschutz zulässig sind. Eine Erweiterung der öffentlichen Grünfläche nach Westen ist hierfür nicht erforderlich. Damit ist der Wurzelbereich ausreichend geschützt und trotzdem kann das für die Regenwasserrückhaltung östlich des Bauraumes der Parzelle 9, im Bereich zwischen den Carports vorgesehene Rückhaltebecken ermöglicht werden.

zu 4) Im nordöstlichen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs des B-Planes befindet sich ein Feldgehölz, welches nach Art. 16 BayNatSchG gesetzlich geschützt ist. Damit es während der Bauarbeiten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich des Feldgehölzes kommt, sollte dieses mit einem ortsfesten Bauzaun geschützt werden, soweit und solange sich die Arbeiten dem Feldgehölz im Abstand von weniger als 5,0 m annähern. Ansonsten bleibt das Feldgehölz, welches sich auf fremdem Grund befindet von den Baumaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches unberührt. Auf diesen Tatbestand sollte in der Begründung und im Umweltbericht erläuternd eingegangen werden. Sollten bei eventuellen Erschließungsarbeiten im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße Eingriffe in das Feldgehölz erforderlich werden, sollte und muss die UNB in das Verfahren einbezogen werden. Dies ist jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.

zu 5) Zum Schutz der Tierwelt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sollten die Einfriedungen mit Zäunen mit einem Mindestabstand von 15 cm zur Geländeoberfläche festgesetzt werden, um den Durchlass für Kleintiere zu gewährleisten. Die zulässigen Mauerteile, Gabionen und geschlossenen Holzelemente sollten davon ausgenommen werden.

zu 6) Gemäß § 2 Abs. 4 S.1 HS 2 BauGB i. V. m. Nr. 2 c S. 1, Nr. 3 b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB hat die Stadt die Überwachung der Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Plans entstehen, vorzubereiten und ein Konzept der geplanten Überwachungsmaßnahmen darzustellen.
Folgende Ziele sind dabei zu berücksichtigen:
-        Feststellung der Umsetzung und der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen,
-        Feststellung, dass die Eingrünungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden
       sind, und zwar auch hinsichtlich der Pflege, da hiervon deren Wirksamkeit abhängt,
-        Feststellung der Wirksamkeit von Eingrünungsmaßnahmen,
-        Feststellung von Defiziten in der Wirkung der Eingrünungsmaßnahmen und
-        Feststellung von zuvor nicht erkannten Auswirkungen auf
       den Naturhaushalt.
Im Rahmen des Monitorings sollte die Stadt nach Realisierung der Planung prüfen, ob die festgesetzten Vermeidungs – und Eingrünungsmaßnahmen umgesetzt bzw. eingehalten wurden, bzw. ob zuvor nicht erkannte Umweltauswirkungen auftreten.
Die erforderliche Zeitdauer der Überwachung sollte im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden.

Beschlussvorschlag:
zu 1) Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.

Zu 2) Für die Fläche der äußeren 5,0 m des westlichen 10 Meter breiten Eingrünungsstreifens wird das Ansäen mit autochthoner Saatgutmischung mit  2-maliger Mahd, nicht vor dem 15.06 eines jeden Jahres, mit Abfuhr des Mähgutes, festgesetzt.
Dieser Sachverhalt ist in Begründung und Umweltbericht zu erläutern.

Zu 3) Für die Eiche als Naturdenkmal wird der tatsächliche Kronendurchmesser von ca. 16 m dargestellt. Für einen weiteren Schutzradius von 5,00 m wird durch entsprechende Festsetzungen sichergestellt, dass innerhalb der ersten 1,50 m jegliche Tiefbaumaßnahme unzulässig ist. Für die nächsten 3,5 m wird durch entsprechende Festsetzungen sichergestellt, dass Tiefbaumaßnahmen nur mit fachgerechten Wurzelschutzmaßnahmen zulässig sind.
Dieser Sachverhalt ist in Begründung und Umweltbericht zu erläutern.

zu 4) In der Begründung und im Umweltbericht wird erläutert, dass es während der Bauarbeiten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des nordöstlich anschließenden Feldgehölzes kommen darf, weshalb dieses mit einem ortsfesten Bauzaun geschützt werden muss, soweit und solange sich die Arbeiten dem Feldgehölz im Abstand von weniger als 5,0 m annähern.
Dieser Sachverhalt ist in Begründung und Umweltbericht zu erläutern.

zu 5) Die Festsetzungen unter A 10 Einfriedungen werden um folgenden Unterpunkt erweitert:
„10.6 Einfriedungen mit Zäunen sind mit einem Mindestabstand von 15 cm zur Geländeoberfläche auszuführen. Die zulässigen Mauerteile, Gabionen und geschlossenen Holzelemente sind davon ausgenommen“
Dieser Sachverhalt ist in Begründung und Umweltbericht zu erläutern.

zu 6) Gemäß § 2 Abs. 4 S.1 HS 2 BauGB i. V. m. Nr. 2 c S. 1, Nr. 3 b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB hat die Stadt die Überwachung der Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Plans entstehen, vorzubereiten und ein Konzept der geplanten Überwachungsmaßnahmen darzustellen.
Folgende Ziele sind dabei zu berücksichtigen:
-        Feststellung der Umsetzung und der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen,
-        Feststellung, dass die Eingrünungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden
       sind, und zwar auch hinsichtlich der Pflege, da hiervon deren Wirksamkeit abhängt,
-        Feststellung der Wirksamkeit von Eingrünungsmaßnahmen,
-        Feststellung von Defiziten in der Wirkung der Eingrünungsmaßnahmen und
-        Feststellung von zuvor nicht erkannten Auswirkungen auf
       den Naturhaushalt.
Im Rahmen des Monitorings wird die Stadt nach Realisierung der Planung prüfen, ob die festgesetzten Vermeidungs – und Eingrünungsmaßnahmen umgesetzt bzw. eingehalten wurden, bzw. ob zuvor nicht erkannte Umweltauswirkungen auftreten.
Die erforderliche Zeitdauer der Überwachung ist im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde festzulegen.


3.4 LRA Ebersberg Brandschutzdienststelle Herr Twietmeyer vom 25.02.2019

Sachvortrag:
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Stellungnahme beachtet und umgesetzt wird.

1.        Flächen für die Feuerwehr
-        keine Anmerkung-

2.        Löschwasserversorgung/Objektschutz
1.        Der Satzungsentwurf enthält keine Angaben über zulässige Zahl der Vollgeschosse und Geschossflächenzahl i. S. BauNVO § 17. Auf Grund der zulässigen Wandhöhen i.V. m. BayBO Art. 45 Abs. 1 wird nachfolgend von einer Vollgeschossanzahl N ≤ 3 und Fußbodenhöhen i.S. BayBO Art. 2 Abs. 3 Satz 2 von nicht mehr als 7 m ausgegangen.
2.        Der durch die Stadt bereitzustellende Grundschutz (Löschwasser) wird hier auf mindestens 800l/min (48m³/h) über zwei Stunden nach DVGW Arbeitsblatt W405 für die Gefahr der Brandausbreitung „klein“ geschätzt. (BayFwG Art. 1)
In Abhängigkeit der tatsächlichen Bauweise (z.B Gefahr der Brandausbreitung nach Tab. 1 DVGW W405: mittel) wird aus fachlicher Sicht die Bereitstellung von 1.600 l/min (96m³/h) über zwei Stunden empfohlen.
3.        Der Abstand der Hydranten (untereinander) soll im öffentlichen Verkehrsraum 150m nicht überschreiten, so dass von beiliegendem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75m fußläufig ein Hydrant erreichbar ist.
4.        Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.
5.        Laut Empfehlung des Bay. Landesamt für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.

Abwägungsvorschlag:
Zu 2.1.:                                 Die Annahmen treffen zu.

Zu 2.2.        bis einschl. 2.5.:        Die Vorgaben und Empfehlungen sollten dem Erschließungsplaner mit  
der Anweisung, diese zu beachten und mit den zuständigen Stellen
der Stadtverwaltung abzustimmen, übermittelt werden.

Beschlussvorschlag:
Zu 2.1.:                                 Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.

Zu 2.2.        bis einschl. 2.5.:        Die Vorgaben und Empfehlungen werden dem
                                                     Erschließungsplaner mit der Anweisung, diese zu
                                                     beachten und mit den zuständigen
Stellen der Stadtverwaltung abzustimmen, übermittelt.


3. 5 LRA Ebersberg, Gesundheitsamt vom 12.02.2019

Sachvortrag:
Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planung mit aufgenommen werden, werden wir diesbezüglich auf folgendes hingewiesen:

       Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen
-        nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
-        die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau
          dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
-        die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche
          zu kennzeichnen

       Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 4
          TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen

Abwägungsvorschlag:
Zum einen gelten die genannten Vorschriften allgemein, zum anderen reichen sie in die Ausführungsplanung der Bauvorhaben hinein, wodurch sie die Festsetzungsdichte des Bebauungsplanes überschreiten. Deshalb sollten sie nicht als Bebauungsplanfestsetzungen oder Hinweise aufgenommen werden.

Beschlussvorschlag:
Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.



3.6 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 21. 02. 2019

Sachvortrag:
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,77 ha liegt im Nordwesten des Ortsteils Hörmannsdorf. Auf dem Flurstück Fl.Nr. 1950/1 der Gemarkung Ebersberg sind 3 Doppelhäuser, 2 Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus geplant. Die Planfläche wird derzeit als landwirtschaftliches Grünland bewirtschaftet. Das Gelände fällt von Nordwest nach Südost bzw. Ost um mehrere Meter ab.

Das Plangebiet liegt geomorphologisch im Bereich einer Jungmoränenlandschaft mit wallförmigen Ausbildungen. Der Untergrund dürfte bedingt sickerfähig sein. Die generell ungünstigen Versickerungsverhältnisse wurden auch im Rahmen einer Baugrunduntersuchung durch die Fa. Crystal Geotechnik bestätigt.

Der Satzungsentwurf enthält eine Festsetzung zur maximalen zulässigen Grundfläche zur Begrenzung der Versiegelung. Auch gibt es eine Festsetzung zur wasserdurchlässigen Gestaltung von Stellplätzen, Privatwegen und Garagenzufahrten. Darüber hinaus gibt es Hinweise zur Wasserwirtschaft, u.a. zum möglichen Auftreten von Hang- und Schichtwasser und zur Niederschlagswasserbeseitigung. Gemäß Satzungsentwurf soll das Niederschlagswasser nach Möglichkeit breitflächig versichert werden oder auf den Baugrundstücken mittels geeigneter Rückhalteeinrichtungen zurückgehalten werden. Per Notüberlaufsystem darf Niederschlagwasser schließlich in den Mischwasserkanal der Stadt Ebersberg eingeleitet werden. In jedem Fall weist die Satzung darauf hin, Versickerungsversuche auf den Grundstücken durchzuführen.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Satzungsentwurf zu. Wir bitten jedoch um Beachtung noch folgender Punkte:

Sturzfluten als Folge von Starkniederschlägen können grundsätzlich überall auftreten und sind auf Grund der jüngsten Ereignisse und prognostizierten klimatischen Veränderungen stärker in den Fokus gerückt. Die schädlichen und oftmals kostenintensiven Auswirkungen einer Sturzflut können jedoch bereits durch fachgerechte Planung und angepasste Bauweisen verringert, teilweise sogar beherrscht werden. Das Planungsgebiet weist wegen seiner Hanglage ein erhöhtes Risiko für die Entstehung einer Sturzflut auf.

Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsoge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzlich Festsetzungen zum Objektschutz wie folgt aufzunehmen:
-        Die Ausführung der Unterkellerung sollte wasserdicht und ggf. auftriebssicher
           erfolgen.
-        Öffnungen am Gelände sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte,
           Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen
           etc). Wir empfehlen mindestens 25 cm über Geländeoberkante.
-        Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend
           hoch über GOK festgesetzt werden. Wir empfehlen 25 cm.

Die Planer und Bauherren sollten sich über die Broschüre der BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt.

Aufgrund der Hanglage ist bei der Entwässerungsplanung für das Baugebiet auch das von außen (hier: von Westen) zulaufende Wasser, ggf. auch mit Schlamm und Erosionen, zu berücksichtigen, einschließlich dem Lastfall Starkregen. Der Regenwasserabfluss aus dem Außeneinzugsgebiet ist dabei möglichst getrennt von dem im Baugrund anfallenden Regenwasser abzuleiten, ohne dass Unterlieger beeinträchtigt werden. Hierzu bietet sich z.B. zur seitlichen Ableitung eine Aufwallung in Verbindung mit einem Entwässerungsgraben am westlichen Rand des Baugebietes an.

Auch für das im Baugebiet insbesondere bei Starkregen abfließende Regenwasser muss eine sichere Ableitung ohne Beeinträchtigung von Unterliegern gewährleistet sein.

Wir bitten um Übersendung des Bodengutachtens der Fa. Crystal Geotechnik.

Die Sachgebiete 41 und 44 im Landratsamt Ebersberg erhalten Abdruck.


Abwägungsvorschlag:
Unter B Hinweise sollte auf die Empfehlungen des WWA in folgenden Punkten eingegangen werden:
-        Die Ausführung der Unterkellerung sollte wasserdicht und ggf. auftriebssicher
           erfolgen.
-        Öffnungen am Gelände sollen ausreichend hoch gesetzt werden (Lichtschächte,
           Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen
           etc). Es wird empfohlen, diese mindestens 25 cm über Geländeoberkante zu
           führen.
-        Die Oberkante Rohfußboden der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK
          ausgeführt werden.
Auf  die Broschüre der BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten sollte verwiesen werden.

Der Regenwasserabfluss aus dem Außeneinzugsgebiet sollte getrennt von dem im Baugrund anfallenden Regenwasser abgeleitet werden, ohne dass Unterlieger beeinträchtigt werden. Hierzu sollte zur seitlichen Ableitung eine Aufwallung in Verbindung mit einem Entwässerungsgraben am westlichen Rand des Baugebietes festgesetzt werden.

Für das im Baugebiet abfließende Regenwasser sollte eine sichere Ableitung ohne Beeinträchtigung von Unterliegern gewährleistet werden, was durch die Herstellung eines Regenwasserkanals mit Rückhaltebecken und Ableitung nach Norden in die Seenkette erfolgen kann.

Das Bodengutachten der Fa. Crystal Geotechnik sollte dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim im Rahmen des zweiten Verfahrensabschnitts per Mail übermittelt werden.

Beschlussvorschlag:
Unter B Hinweise wird auf die Empfehlungen des WWA in folgenden Punkten eingegangen:
-        Die Ausführung der Unterkellerung sollte wasserdicht und ggf. auftriebssicher
           erfolgen.
-        Öffnungen am Gelände sollen ausreichend hoch gesetzt werden (Lichtschächte,
           Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen
           etc). Es wird empfohlen, diese mindestens 25 cm über Geländeoberkante zu
           führen.
-        Die Oberkante Rohfußboden der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK
           ausgeführt werden.
Auf  die Broschüre der BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten wird verwiesen.

Am westlichen Rand des Baugebietes, im äußeren 5-m-Streifen wird eine Aufwallung in Verbindung mit einem Entwässerungsgraben festgesetzt.

Die Oberflächenwasserentwässerung wird durch einen Regenwasserkanal mit noch zu berechnenden und festzusetzenden Rückhaltevolumina je Baugrundstück und die Ableitung nach Norden gesichert.

Das Bodengutachten der Fa. Crystal Geotechnik wird dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim im Rahmen des zweiten Verfahrensabschnitts per Mail übermittelt.

In der Begründung sind die Sachverhalte des WWA zu erläutern.







3.7 Stadt Ebersberg Tiefbauamt, Christian Pfeifer vom 01.02.2019

Sachvortrag:
       Kanalisation
Die bestehende Schmutzwasserkanalisation (SWK) die in der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) auf Höhe des Anwesens Fischer Fl. Nr. 1881/5 liegt, erschließt das zur Bebauung vorgesehene Flurstück 1950/1. Der SWK DIN 250 STZ ist für die geplante Bebauung ausreichend dimensioniert, da dieser nur das häusliche Schmutzwasser zu entsorgen hat.
Der Endschacht 056KS035 hat eine Sohltiefe von 2,78 m und dürfte damit die Entsorgung des geplanten Baugebietes im freien Gefälle ermöglichen. Weitere Erkenntnisse und Details werden sich aus der Entwurfsplanung ergeben.
Entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, muss das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen in geeigneten Versickerungsanlagen an Ort und Stelle versickert werden. Eine Einleitung in den SWK ist laut EWS nicht zulässig. Die in der Begrünung unter Pkt. 7 Erschließung und hier unter Pkt. 7.6 beschriebene Einleitung des Niederschlagswassers in die Mischwasserkanalisation, ist aufgrund des bestehenden Schmutzwasserkanals nicht möglich.
An dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück liegt jedoch ein Straßenentwässerungskanal an, der jedoch eine sehr geringe Sohltiefe aufweist (1,49 m). Die Einleitung von Niederschlagswasser im freien Gefälle wird aufgrund der bestehenden Geländeverhältnisse sehr schwierig und würde zusätzlich eine Wasserrechtliche Genehmigung erfordern. Hierzu noch der Hinweis. Ein Unterlieger aus dem Gemeindebereich Grafing ist seit längerem gegen die vorhandene Einleitung von Straßenwässern und gegen zusätzliche Einleitungen und wird vermutlich mit rechtlichen Schritten dagegen vorgehen. Daher muss wie oben bereits beschrieben, das anfallende Niederschlagswasser an Ort und Stelle versickert oder verdunstet werden. Entsprechende Flächen müssen daher bereits in der Bebauungsplanung und der Entwurfsplanung für die Erschließungsanlagen vorgehalten werden. Mit Einreichung eines Bauantrages sollten auch unbedingt die Entwässerungsplanungen mit vorgelegt werden. Die Entwässerungsplanung ist 3 -fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.


       Wasserversorgung
Die bestehende Wasserleitung (WL) DN 100 GGG im Bereich der Fl.Nr. 1950/1 die von Hörmannsdorf in Richtung B 304 alt verläuft, ist für das geplante Baugebiet ausreichend dimensioniert.
Mit der bestehenden WL ist die Versorgung für die geplanten Gebäude und auch für den Feuerlöschbedarf gedeckt.
Die Erschließungsplanungen für die Wasserversorgung und die Kanalisation sind eng mit dem Tiefbauamt abzustimmen und werden erst nach Prüfung durch selbiges freigegeben.
Mit Einreichung der Bauanträge sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung 3-fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.

       Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung des geplanten Baugebietes erfolgt über die Gemeindeverbindungsstraße (GVS) von der ehemaligen B 304 zum Ortsteil Hörmannsdorf. Nachdem sich die GVS in einem z.T. sanierungsbedürftigen Zustand befindet, sollte diese im Zuge der Erschließungsplanungen mit betrachtet und möglichst verbreitert, sowie evtl. mit einem begleitenden Geh- und Radweg ausgestattet werden. Hierzu sollten im Vorfeld entsprechende Verhandlungen mit den privaten Grundbesitzern geführt und mögliche Fördermittel beantragt werden.
Die inneren Erschließungsstraßen sind entsprechend breit zu bemessen. Die notwendigen Straßenbeleuchtungsanlagen werden in Abstimmung mit den Bayernwerken im Zuge der Erschließungsplanung (Genehmigung durch Tiefbauamt) abgestimmt und auf den neuesten Standard ausgelegt.
Der Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist für jedes Bauvorhaben vorzulegen.

       Allgemein
Um unnötige Verzögerungen für das geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt eingereicht werden. Auch beim späteren Ausbau der Erschließungen, sollte dies immer in engem Kontakt mit dem Tiefbauamt, abgestimmt werden.


Abwägungsvorschlag:

zu Kanalisation:
Die städtischen Vorgaben zur Kanalisation (Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser) sollten in den Textteil des Bebauungsplanes als Hinweise aufgenommen werden. Bezüglich der Oberflächenentwässerung laufen derzeit aufgrund von Voruntersuchungen im Rahmen der Erschließungsplanung Verhandlungen mit betroffenen Grundstückseigentümern, um eine Regenwasserableitung über die Gemeindeverbindungsstraße nach Norden zu einem bereits bestehenden Entwässerungsgraben zu bewerkstelligen.
In diesem Zusammenhang sollte in der Grundlagenermittlung-Erläuterung des Ingenieurbüros für Bauwesen, Dipl. Ing. (FH) Thomas Beierl unter Punkt 2.3, erster Absatz, vierte Zeile das Wort „Norden“ durch das richtige Wort „Süden“ ersetzt werden.
Sowohl für die Erschließungsstraße als auch für Privatgrundstücke werden Regenrückhalteanlagen erforderlich sein. Nach Vorbemessung beträgt das erforderliche Rückhaltevolumen ca. 2,5 m³ je 100 m² abflusswirksamer Fläche (Straßenfläche bzw. Dächer und alle versiegelten Flächen). Für die Straße werden ca. 25 m³ Retentionsvolumen mit einem Flächenbedarf von ca. 100 m² erforderlich werden, mit einem Drosselablauf von 3 l/s.. Diese Fläche könnte östlich des Bauraumes der Parzelle 9 zur Verfügung gestellt werden, ohne dass das Naturdenkmal Eiche beeinträchtigt wird. Ein entsprechendes Planzeichen mit textlicher Erläuterung sollte an dieser Stelle im Planteil aufgenommen und in den Festsetzungen beschrieben werden. Der Information halber sei erwähnt, dass für ein Privatgrundstück mit einer beispielhaften versiegelten Fläche von 300 m² ein Rückhalteraum von ca. 7,5 m³ erforderlich werden wird mit einem Drosselablauf von 1 l/s.


Im Textteil sollte an geeigneter Stelle darauf hingewiesen werden, dass mit Einreichung der Bauanträge die Entwässerungsplanung  3 -fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen ist.




zu Wasserversorgung:
Die Stellungnahme des Tiefbauamtes der Stadt sollte dem Erschließungsplaner zur Abstimmung und Beachtung weitergeleitet werden, was bereits erfolgt ist.

Im Textteil sollte an geeigneter Stelle darauf hingewiesen werden, dass mit Einreichung der Bauanträge die Bewässerungsplanung  3 -fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen ist.


zu Straßenbau:
Die städtischen Vorgaben für die verkehrliche Erschließung des geplanten Baugebietes sollten dem Erschließungsplaner zur Abstimmung und Beachtung weitergeleitet werden, was bereits erfolgt ist.


zu Allgemein:
Der Hinweis des städtischen Tiefbauamtes, die notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt einzureichen und auch beim späteren Ausbau der Erschließungen in engem Kontakt mit dem Tiefbauamt zu verfahren, sollte dem Erschließungsplaner zur Beachtung weitergeleitet werden, was bereits erfolgt ist.


Beschlussvorschlag:

zu Kanalisation:
Die für die Regenwasserentwässerung erforderlichen Festsetzungen zu Rückhaltevolumen werden in Plan- und Textteil in den B-Plan aufgenommen und entsprechend der endgültigen Berechnungen der Erschließungsplanung abgestimmt und dargestellt. Hierbei wird die für die innere Erschließung erforderliche Rückhalteanlage östlich des Bauraumes der Parzelle 9 festgesetzt.

Im Textteil wird an geeigneter Stelle darauf hingewiesen, dass mit Einreichung der Bauanträge die Entwässerungsplanung 3-fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen ist.


zu Wasserversorgung:
Die Stellungnahme des Tiefbauamtes der Stadt ist dem Erschließungsplaner zur Abstimmung und Beachtung weiterzuleiten.

Im Textteil wird an geeigneter Stelle darauf hingewiesen, dass mit Einreichung der Bauanträge die Bewässerungsplanung 3-fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen ist.


zu Straßenbau:
Die städtischen Vorgaben für die verkehrliche Erschließung des geplanten Baugebietes werden dem Erschließungsplaner zur Abstimmung und Beachtung weitergeleitet.

zu Allgemein:
Der Hinweis des städtischen Tiefbauamtes, die notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt einzureichen und auch beim späteren Ausbau der Erschließungen in engem Kontakt mit dem Tiefbauamt zu verfahren, wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung weitergeleitet.



3.8 Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall & Umwelt, Agnes Gehrer, Agnes Lang
vom 30.01.2019

Sachvortrag:
       Ausgleichflächen:
Die Abgrenzung zur bestehenden Ausgleichsfläche (Lindenhain) durch Eingrünung (Streuobstwiese) wird aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich begrüßt. Zu klären ist, wer die dauerhafte, erfahrungsgemäß aufwändige und damit kostenintensive Pflege dieser Streuobstwiese übernimmt.
Wir empfehlen, die jeweiligen Eigentümer der Baugrundstücke mittels Vertrag o.ä. zur Pflege der Streuobstwiese zu verpflichten und im Gegenzug eine entsprechende Nutzung (z.B. Ernte) zu erlauben. Der Durchstich mittels Fußweg am Westrand ist im Hinblick auf den Lindenhain aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen. Ausgleichsflächen sollen vorrangig dem Natur- und Artenschutz dienen und weniger dem Zweck der Erholungs- oder Freizeitnutzung oder der Umweltbildung. Die Ausgleichsfläche stellt für Tiere, z.B. Feldhasen und Vögel, eine ungestörte Rückzugsinsel innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen dar. Eine Nutzung durch Spaziergänger würde diese Schutzfunktion stören. Abgesehen von der Ausgleichsfläche befinden sich westlich des Plangebiets ausschließlich landwirtschaftliche Flächen, die während der Vegetationszeit nicht betreten werden sollten. Wir bitten zu prüfen, ob der vorgesehene Fußweg tatsächlich sinnvoll und notwendig ist. Sofern die Streuobstwiese öffentlich zugänglich und als Ganzes gepflegt werden soll, ist allerdings eine ausreichende Zufahrt vorzusehen.

       Abfallwirtschaft:
Von Seiten der Abfallwirtschaft gibt es keine Einwände oder Anregungen.

Abwägungsvorschlag:

zu Ausgleichsflächen und Fußwegstich:
Es ist festzuhalten, dass es aufgrund des Verfahrens nach 13 b BauGB keine Ausgleichsflächen gibt. Die Eingrünungsmaßnahmen könnten allenfalls als Vermeidungsmaßnahmen betrachtet werden.
Die Pflege der Eingrünungsstreifen sollte den angrenzenden Privatgrundstücken zugeordnet werden.
Da es keine Ausgleichsflächen im naturschutzrechtlichen Sinne gibt, zielen die Anregungen rein formal ins Leere.
Tatsächlich jedoch sollte die Erforderlichkeit des Fußwegstiches überdacht werden, falls eine Erholungsnutzung im Bereich um den insbesondere für Freizeit und Erholung attraktiven Lindenhain nicht erwünscht und aus Naturschutzbelangen bedenklich sein sollte. Es sollte jedoch auch bedacht werden, dass der Naturraum unserer Kulturlandschaft auch dem Schutzgut Mensch dient, für den die Erholungssuche ohnehin durch zeitliche Vorgaben aus Gründen der landwirtschaftlichen Nutzung und aus Gründen des Naturschutzes geregelt und eingeschränkt ist.
Nachdem der Lindenhain als Ausgleichsfläche in das städtische Ökokonto eingebracht worden ist, ist dies mit einer Freizeit- und Erholungsnutzung nicht in Einklang zu bringen.

zu Abfallwirtschaft:
keine Abwägung erforderlich.


Beschlussvorschlag:
zu Ausgleichsflächen:
Die Eingrünungsflächen werden den angrenzenden Privatgrundstücken in Eigentum und Pflege zugeordnet. Die Überwachung der Maßnahmen findet im Rahmen des Monitorings statt. Siehe hierzu auch Abwägung und Beschluss zur Stellungnahme des LRA aus naturschutzfachlicher Sicht bzw. „Monitoring aus aktuellem Anlass“.
Der Fußwegstich nach Westen in die freie Landschaft ist aus der Planung zu entfernen.

zu Abfallwirtschaft:
kein Beschluss erforderlich



3.9 Stadt Ebersberg, Klimaschutzmanager, Christian Siebel vom 12.02.2019

Sachvortrag:
Klimaschutz

       Solaranlagen:
Bitte den folgenden Hinweis ergänzen: „Nicht spiegelnde, matte Fassadenkollektoren sind zur thermischen Nutzung von Solarenergie an Ost-, West- und Südfassaden zulässig“

Begründung: Anlagen zur Nutzung der Sonnenwärme (Solarthermie) können an Fassaden effizient eingesetzt werden: Die vertikale Ausrichtung nutzt die tiefstehende Sonne im Winter effizient. Die Gefahr einer Überhitzung der Kollektoren im Sommer wird reduziert. Geeignet sind Ost-, Süd- und Westfassaden. Moderne Fassaden-Kollektoren dämmen die Gebäudehülle.

       Bautechnische Nachweise:
Der folgende Hinweis zu bautechnischen Nachweisen soll bitte ergänzt werden:
Entsprechend Art 68 Abs. 6 BayBO müssen von Baubeginn an technische Nachweise an der Baustelle vorliegen. Hierzu gehört auch die Energiebedarfsberechnung. Es wird dringend empfohlen, die Berechnungen während der Planungsphase zu erstellen und fortzuschreiben.

       Nachhaltigkeit:
Der folgende Hinweis zur Nachhaltigkeit soll bitte ergänzt werden:
-        Der Einsatz ökologischer Baustoffe sowie lokaler Ressourcen und Dienstleistungen und die Erstellung unabhängiger Energiekonzepte werden ausdrücklich empfohlen.

Begründung: Das geplante Gebäude beeinflusst den ökologischen Fußabdruck der Stadt und den der darin lebenden Personen über seine gesamte Lebensdauer.

       Ladeinfrastruktur für Elektromobilität
Der folgende Hinweis zur Ladeinfrastruktur für Elektromobilität soll bitte ergänzt werden:
Wallboxen für das private Laden von Elektrofahrzeugen sind in Garagen als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) zulässig.

Begründung: Das private Laden von Elektroautos ist laut Elektromobilitätskonzept des Landkreises die wichtigste Form der künftigen Ladeinfrastruktur in Ebersberg.


Abwägungsvorschlag:

zu Solaranlagen:
Da Anlagen zur Nutzung der Sonnenwärme an Fassaden effizient eingesetzt werden können, und die vertikale Ausrichtung die tiefstehende Sonne im Winter nutzt bei gleichzeitigem Schutz vor der Gefahr einer Überhitzung der Kollektoren im Sommer, sollte diese Möglichkeit besonders hingewiesen und eventuelle gestalterische Hinderungsgründe ausgeschlossen werden. Deshalb sollte der Textteil an geeigneter Stelle, wie vorgeschlagen, durch folgende Festsetzung ergänzt werden: „Nicht spiegelnde, matte Fassadenkollektoren sind zur thermischen Nutzung von Solarenergie an Ost-, West- und Südfassaden zulässig“
In der Begründung sollte dieser Sachverhalt an geeigneter Stelle erläutert werden.

zu Bautechnische Nachweise:
Der Art 68 Abs. 6 BayBO gilt auch ohne besondere Erwähnung. Ein entsprechender Hinweis im Textteil des Bebauungsplanes könnte diese Vorgaben mehr ins Bewusstsein rufen. Deshalb könnte folgender Text ergänzend unter B Hinweise eingefügt werden:
„Technische Nachweise wie z. B. die Energiebedarfsberechnung müssen nach Art 68 Abs. 6 BayBO an der Baustelle vorliegen und sollten bereits während der Planungsphase erstellt und fortgeschrieben werden.“
In der Begründung sollte dieser Sachverhalt an geeigneter Stelle erläutert werden.


zu Nachhaltigkeit:
Da jedes neu errichtete Gebäude den ökologischen Fußabdruck der Stadt und den der darin lebenden Personen über seine gesamte Lebensdauer beeinflusst, sollte die Empfehlung zur Verwendung ökologischer Baustoffe, lokaler Ressourcen und Dienstleistungen sowie zur Erstellung unabhängiger Energiekonzepte in die Hinweise aufgenommen werden.
In der Begründung solle dieser Sachverhalt an geeigneter Stelle erläutert werden.

zu Ladeinfrastruktur für Elektromobilität:
Da Wallboxen für das private Laden von Elektrofahrzeugen in Garagen als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) nicht ausgeschlossen sind, könnte auf diesen Hinweis auch gut verzichtet werden. Wenn jedoch die Stadt Ebersberg die Ladeinfrastruktur ausdrücklich verbessern will und dies im Wesentlichen über das private Laden als wichtigste Säule abgedeckt werden soll, würde eine dringende Empfehlung sinnvoll erscheinen.
In der Begründung sollte dieser Sachverhalt an geeigneter Stelle erläutert werden.

Beschlussvorschlag:
zu Solaranlagen:
Die gestalterischen Festsetzungen werden an geeigneter Stelle um folgende Festsetzung ergänzt: „Nicht spiegelnde, matte Fassadenkollektoren sind zur thermischen Nutzung von Solarenergie an
Ost-, West- und Südfassaden zulässig“
In der Begründung wird dieser Sachverhalt an geeigneter Stelle erläutert.

zu Bautechnische Nachweise:
Folgender Text wird unter B Hinweise eingefügt:
„Technische Nachweise wie z. B. die Energiebedarfsberechnung müssen nach Art 68 Abs. 6 BayBO an der Baustelle vorliegen und sollten bereits während der Planungsphase erstellt und fortgeschrieben werden.“
In der Begründung wird dieser Sachverhalt an geeigneter Stelle erläutert.

zu Nachhaltigkeit:
Folgender Text wird unter B Hinweise eingefügt:
„Der Einsatz ökologischer Baustoffe sowie lokaler Ressourcen und Dienstleistungen und die Erstellung unabhängiger Energiekonzepte werden ausdrücklich empfohlen.“
In der Begründung wird dieser Sachverhalt an geeigneter Stelle erläutert.

zu Ladeinfrastruktur für Elektromobilität:
Folgender Text wird unter B Hinweise eingefügt:
„Es wird empfohlen, in den Garagen Wallboxen für das private Laden von Elektrofahrzeugen zu installieren oder deren Installation wenigstens vorzusehen.“
In der Begründung wird dieser Sachverhalt an geeigneter Stelle erläutert.



3.10 Stadt Grafing, Erste Bürgermeisterin Angelika Obermayr vom 04.02.2019

Sachvortrag:
Wie Ihnen bereits bekannt ist, wird von den Eigentümern landwirtschaftlicher Grundstücke südlich der Bundesstraße B304 neu im sog. „Kimpflmoos“ unterstellt, dass Oberflächenwasser aus Hörmannsdorf gesammelt in deren Felddrainageleitungen eingeleitet wird. Gefordert wird von den Eigentümern, dass eine ungenehmigte Benutzung der Felddrainagen unterlassen wird. Da diese Felddrainagen wiederum in den Seeoner Bach einleiten, wird außerdem eine zusätzliche Belastung der hydraulisch ohnehin schon überlasteten Gewässer in Grafing befürchtet.

Schon anlässlich des Baus der B304neu musste die bereits fertiggestellte Straßenentwässerung nachträglich mit großem Aufwand umgebaut werden, da Straßenabwasser widerrechtlich in diesen Felddrainageleitungen („Obermaier-Kanal“) eingeleitet wurde (vgl. B304 Ortsumfahrung Ebersberg, 4. Tektur vom 15.07.2011 und Planänderungsbeschluss vom 06.08.2012). Diese Felddrainageleitung kreuzt die B304 und verläuft nördlich der Bundesstraße als offener Entwässerungsgraben. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse ist ein Zusammenhang damit nicht von vornherein auszuschließen. Ob tatsächlich eine Verbindung dieser Entwässerungsleitungen und -gräben mit den Entwässerungsanalgen in Hörmannsdorf besteht, konnte von uns aber bisher nicht festgestellt werden.

Aufgrund der weiterhin massiven Hochwassergefährdung des Grafinger Gemeindegebietes durch die radial auf das Stadtgebiet zulaufenden Gewässer (Urtlbach, Seeoner Bach, Wieshamer Bach, Ziegelgraben) sehen wir uns aber im Rahmen unseres Aufgabenbereiches (Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbauverpflichteter; Art. 22, 39 BayWG) verpflichtet, diesen Sachverhalt zu ermitteln und mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerverhältnisse von Grafing ausschließen zu können.
Nach Nr. 7.6 der Begründung zum Bebauungsplan bestehen in Hörmannsdorf generell ungünstige Versickerungsverhältnisse und ist ein Notüberlauf in eine Vorflut, vorgesehen. Wir möchten die Stadt Ebersberg in diesem Zusammenhang bitten, uns das Entwässerungskonzept für die Niederschlagswasserbeseitigung des Baugebietes Hörmannsdorf -Nord darzulegen, insbesondere den konkreten Verlauf der betroffenen Vorflut.

Uns ist noch an einer Klarstellung gelegen. Gegenstand unserer Einwendung ist nicht die mögliche unrechtmäßige Benutzung einer privaten Drainageleitung. Es ist nicht Aufgabe der Stadt Grafing zu prüfen, ob der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für die Regenwasserableitung von Hörmannsdorf (Az. 33/641/-9 Ebersberg 55A vom 03.05.1991) privatrechtsgestaltende Wirkung zukommt bzw. Entschädigungs- oder Abwehransprüche von Drittbetroffenen bestehen. Die Stadt Grafing ist jedoch in abwägungsbeachtlicher Hinsicht möglichweise betroffen, da diese privaten Drainageleitungen wiederum in öffentliche Gewässer einleiten.

Abwägungsvorschlag:
Die Oberflächenwasserableitung ist nach aktuellem Vorentwurf in Richtung Norden vorgesehen. Jegliche zusätzliche Beeinträchtigung der südlich von Hörmannsdorf gelegenen Flächen ist damit ausgeschlossen. Für die Klarstellung in Sachen privater Drainageleitung bedankt sich die Stadt Ebersberg, sieht jedoch durch den genannten Sachverhalt keinerlei abwägungsbeachtliche oder sonstige Belange der Stadt Grafing bzw. der privaten südlichen Unterlieger von Hörmannsdorf durch dieses Bebauungsplanverfahren berührt. Siehe hierzu auch Abwägung und Beschluss zu den Anregungen des Tiefbauamtes der Stadt Ebersberg.
Unter Nr. 7.6 der Begründung zum Bebauungsplan sollte der wegen der  generell ungünstigen Versickerungsverhältnisse in Hörmannsdorf erforderliche Notüberlauf in eine Vorflut entsprechend des Vorentwurfs zur Oberflächenentwässerung in Richtung Norden beschrieben werden.

Beschlussvorschlag:
Unter Nr. 7.6 der Begründung zum Bebauungsplan wird der wegen der generell ungünstigen Versickerungsverhältnisse in Hörmannsdorf erforderliche Notüberlauf in eine Vorflut entsprechend des Vorentwurfs zur Oberflächenentwässerung in Richtung Norden beschrieben.
Die Stadt Grafing wird durch die Vorlage der Abwägungen und Beschlüsse und des aktualisierten Bebauungsplanentwurfes mit Begründung und Umweltbericht im Rahmen des nächsten Verfahrensschrittes die Planungsvorgaben zum Thema Oberflächenentwässerung erhalten.
Änderungen oder Ergänzungen sind darüber hinaus nicht erforderlich.



3.11 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 18.02.2019

Sachvortrag:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S. v. § 68 Abs. 7 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage – dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit).

Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

       dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
       dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,
       Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
       In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u.a. Abschnitt 3 und 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Belange der Spartenträger werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Dem Erschließungsplaner sollte diese Stellungnahme zugeleitet werden.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung zugeleitet.


3.12 Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

Sachvortrag:
Bauen mit der Natur
Jedes menschliche Bauwerk stellt einen Eingriff in die Natur dar. Gestaltung und Ausführung wirken unterschiedlich auf unsere heimische Fauna und Flora. Seit Jahren dynamisiert sich scheinbar unaufhaltsam das Artensterben und nur ein Gegensteuern kann (auch in unserem eigenen Interesse) helfen.
Verlassen Sie sich nicht auf die Politik und „die Anderen“, sondern entscheiden Sie sich für eine naturfreundliche Bebauung- machen Sie es besser und genießen Sie als Lohn das erwachende Leben um Ihr Heim. Wer gesund und biologisch bauen möchte findet im Internet oder über Fachfirmen gute Beratung.
Wollen Sie Tieren helfen, so lesen Sie bitte nachfolgende Hinweise:
Versetzen wir uns in die Lage eines Igels, so werden wir rasch auf große Probleme stoßen:
15cm Zwischenraum braucht ein Igel um durchzukriechen. Viele Grundstücke sind mit Betoneinfassungen versehen oder der Zwischenraum von Boden und Zaun reicht nicht aus. Igel können nicht mehr durch Gärten wechseln und irren auf den Straßen herum, wo der Verkehr zur Todesfalle wird. In den Gärten herrscht oft ein Mangel an Verstecken, Überwinterungsmöglichkeiten und Nahrung. Mut zu mehr Natur wäre die Lösung. Leider ist insbesondere die „moderne Gartengestaltung“ mit nicht heimischen Pflanzen, sterilem Schotter, festungsartigen Metallzäunen und der Einsatz von Igelschreddern (Mäh-Roboter) ein großes Problem. Heimische Pflanzen sind schön, robust und pflegeleicht. Wer kennt noch das eingespielte Miteinander von Tieren Pflanzen und Böden? Heimische Pflanzen gibt es für jeden Boden. Wer Torf verwendet zerstört seltenen, wertvollen Lebensraum und treibt die Klimaerwärmung voran. Es funktioniert auch ohne Torf. Schauen Sie bitte genau hin was auf der Rückseite der Verpackung von Erden steht. Meist ist ein sehr hoher Anteil Torf vorhanden. Bereits hier beginnt der Weg zur Natur oder Naturzerstörung.
Ein Holunderstrauch (Holler) bietet 62 verschiedenen Früchte fressenden Vogelarten Nahrung.
Eine Eberesche (auch Vogelbeere) ist von Mai bis Juni eine gute Bienenweide.
Ihre Dolde bietet 72 Insekten – und 41 Schmetterlingsarten Nahrung.
Von ihr leben 12 verschiedene Rüsselkäfer und die vitaminreichen Früchte schätzen 63 Vogelarten.
Wem nützt bei uns der Bambus, falls nicht gerade ein Panda als Haustier gehalten wird?
Seit ca. 1990 haben unsere heimischen Insekten um rund 80% abgenommen und einige sind ausgestorben! Wer Tiere wie Vögel, Eidechsen, Blindschleichen, oder Igel fördern will, muss den Insekten helfen! Diese kommen dort vor, wo sie Nahrung finden und das sind hauptsächlich heimische Blütenpflanzen. Blumenwiese statt monotonem, pflege- und energieintensivem Rasen beweisen ein Herz für Tiere. Zypressen, Bambus und was das Gartencenter sonst noch an exotischen Pflanzen alles anpreist ist für unsere heimischen Tiere nicht hilfreich und fördert lediglich das Artensterben.
Lebendiger Garten oder sterile, monotone, energieintensive Langeweile – entscheiden Sie mit Hirn und Herz.

Tierische Untermieter:
Energetisch sanierte ältere Gebäude und moderne Neubauten erweisen sich häufig als naturfeindlich, Fledermäusen und einigen Vogelarten wird wichtiger Lebensraum verweigert, was nicht sein muss.
Bitte beachten Sie dazu den beigefügten Anhang.
Große Glasflächen können oft von Vögeln nicht erkannt werden, insbesondere dann, wenn eine klare Durchsicht oder Spiegelung einen möglichen Durchflug signalisieren. Herkömmliche Greifvogel-silhouetten sind dagegen wirkungslos und Millionen von Vögeln sterben jährlich durch solche „Glasfallen“. Anderes Glas kann Abhilfe schaffen.
Da in Deutschland entsprechende gesetzliche Vorgaben fehlen, hoffe ich auf Ihr Verständnis.


Abwägungsvorschlag:
Die etwas plakativ dargestellten ökologischen Anregungen sollten in Form von Festsetzungen für das Anbringen von Nistkästen faktisch umgesetzt werden. Insektenhotels sollten in den Hinweisen empfohlen werden. Bezüglich freier Glasflächen sollte auf vogelfreundliche Materialien hingewiesen werden, wogegen normale Wohnhausfenster von den Vögeln in der Regel wahrgenommen werden können. Jedoch sollte auch hier, insbesondere bei größeren Scheibenmaßen, auf spezielle reflexionsarme Gläser geachtet werden. Die durch Vögel wahrnehmbaren Gläser können auch Scheiben mit großflächigen Siebdruckapplikationen oder großflächigen sandgestrahlten oder geätzten Strukturen sein. Genauere Ausführungshinweise gibt es z.B. in der Informationsschrift des LBV Bayern e. V. in Zusammenarbeit mit dem NABU Deutschland „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Möglichkeiten für nachträgliche Schutzmaßnahmen“.
Der Zaunabstand ist bereits im Bebauungsplan festgesetzt. Ebenso sind die Pflanzarten in standortgerechter Weise in den Pflanzlisten bereits festgesetzt. Blühwiesen im äußeren 5-m-Streifen der Ortsrandeingrünung sind bereits festgesetzt. Ökologische Baustoffe und die Beachtung der Regionalität bei der Baustoffauswahl sind bereits unter den Hinweisen empfohlen.

Beschlussvorschlag:
Es werden mindestens drei Nistkästen je Parzelle festgesetzt, die an geeigneten Standorten angebracht werden müssen. Die Nistkästen sollten insbesondere für die bedrohten Vogelarten geeignet sein.
Auf die Informationsschrift des LBV Bayern e. V. in Zusammenarbeit mit dem NABU Deutschland „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Möglichkeiten für nachträgliche Schutzmaßnahmen“ wird hingewiesen und deren Anwendung empfohlen.
Ebenso wird das Anlegen von Insektenhotels in den Hinweisen empfohlen.
Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.



3.13 Bund Naturschutz Ebersberg, Jochen Carl, Ebersberg vom 02.10.2013

Sachvortrag:
Es wird auf ein Gespräch mit Herrn Bürgermeister Brilmayer bzgl. eines Weges zum BN-Lindenhain Hörmannsdorf Bezug genommen und die Möglichkeit einer Umsetzung samt Installation einer Bank durch den BN angefragt. Der Blick auf den Egglburger See wäre sicherlich auch sehr attraktiv für Wanderer und künftige Anwohner.

Abwägungsvorschlag:
Die Erforderlichkeit des Fußwegstiches sollte überdacht werden, da eine Erholungsnutzung im Bereich um den Lindenhain, der als Ausgleichsfläche in das städtische Ökokonto eingebracht worden ist, nicht mehr in Betracht kommen kann. Die Wegeführung an sich ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, da lediglich der Stich in die freie Landschaft innerhalb des Geltungsbereiches liegt.

Beschlussvorschlag:
Der Fußwegstich in die freie Landschaft entfällt ersatzlos.



3.14 Bayernwerk Netz GmbH, vom 24.01.2019

Sachvortrag:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Abwägungsvorschlag:
Die Belange der Spartenträger werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Dem Erschließungsplaner sollte diese Stellungnahme zugeleitet werden.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung zugeleitet.


4.1 Bürger 1, Stellungnahme vom 06.02.2019

Sachvortrag:
Widerrechtliches Einleiten von Oberflächenwasser und Drainagen Wasser in die private Drainage Fl.Nr. 2111/2, Gemarkung Ebersberg

Es würde vom Wasserverband Hörmannsdorf-Aßlkofen Oberflächen und Drainagen Wasser in die private Drainage eingeleitet.
Hier bestehe kein Vertrag und auch kein Recht.
Die Drainage sei für das Feld des Einwendungsführers gebaut und berechnet.

Es wird die sofortige Unterlassung des Einleitens von Drainagen und Oberflächen Wasser aus dem Gebiet Hörmannsdorf und Aßlkofen gefordert.

Der sogenannte erste Vorstand würde sich trotz mehrfacher Kontaktversuche nicht melden, weshalb  Schadensansprüche vorbehalten werden.

Die nächste Bebauung die angeblich beabsichtigt ist sei:
Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet östlich Aßlkofener Straße und nördlich Wettersteinstraße.
Durch immer mehr bebaute Flächen gäbe es auch immer mehr Oberflächenwasser, das in die benachbarten Feldern übergehen würde. Die Folge sei, immer mehr Drainagenwasser würde von Ebersberg nach Grafing geschickt.

Abwägungsvorschlag:
Das angesprochene angeblich widerrechtliche Einleiten von Oberflächen- und Drainagewässern in die private Drainage auf Fl:Nr. 2111/2 ist zwar nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, wird aber von der Stadt Ebersberg folgendermaßen richtig gestellt:
Das Oberflächen- und Drainagenwasser, welches vom Wasserverband Hörmannsdorf-Aßlkofen angeblich in die private Drainage des Einwendungsführers eingeleitet würde, betrifft nicht das hier gegenständliche Bebauungsplanverfahren.
Die vom Einwendungsführer zitierte Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet östlich Aßlkofener Straße und nördlich Wettersteinstraße betrifft ebenfalls nicht das gegenständliche Bebauungsplanverfahren.

Zur Ergänzung sei erwähnt, dass die geplante Oberflächenentwässerung aus dem hier gegenständlichen Bebauungsplangebiet in Richtung Norden zum Egglburger See keinerlei weitere Belastung für die vom Einwendungsführer angeführten Flächen darstellen kann.

Beschlussvorschlag:
Die Stadt Ebersberg nimmt die Anregungen zur Kenntnis und stellt fest, dass diese nicht das gegenständliche Bebauungsplanverfahren berühren, weshalb keine weiteren Änderungen oder Ergänzungen veranlasst sind.


4.2 Bürger 2, persönliche Vorsprache am 17.10.2019

Sachvortrag:
Es werden Bedenken vorgetragen, dass die heranrückende Wohnbebauung den bestehenden Landwirtschaftlichen Betrieb beeinträchtigen könnte.
Der Einwendungsführer besteht dass die Ausweisung von Hörmannsdorf als Dorfgebiet erhalten bleibt. Auf dem Hof würden 60 Milchkühe und 50 Stück Jungvieh gehalten; dies würde 80 Großvieheinheiten ergeben.

Abwägungsvorschlag:
Die Auswirkungen der vorhandenen Betriebe wurden bereits im Vorfeld mit der Immissionsschutzbehörde abgestimmt. Seitens der UIB wurden keinerlei negative Auswirkungen festgestellt. Aufgrund des Abstandes zwischen dem Landwirtschaftlichen Betrieb und des neuen Baugebietes (ca. 70m) sind keine negativen Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Betrieb zu erwarten.
Das neue Baugebiet wird als WA ausgewiesen. Für eine Ausweisung als Dorfgebiet besteht aufgrund der Nutzungsstruktur keine Rechtsgrundlage. An der Ausweisung des Bestandes von Hörmannsdorf (MD im Flächennutzungsplan) ändert sich durch dieses Verfahren nichts.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Diskussionsverlauf

StRin Platzer fragte nach dem Ablauf des Monitorings. Herr Baumann erläuterte, dass die Kommune die Auswirkungen überwacht und bei Veränderungen bzw. bei Nichtdurchführung von Maßnahmen das Landratsamt in Kenntnis setzt.
StR Münch schlug vor, die Hinweise des Landesbundes für Vogelschutz in das Stadtmagazing mit aufzunehmen.
StR Otter bat um Prüfung, ob von der neuen Erschließungsstraße aus eine Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge notwendig sein wird.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage in der Fassung vom 12.11.2019 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 12.11.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2019 09:25 Uhr