Bebauungsplan 142.1 - Handwerkerhof Langwied, 1. Änderung; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB; b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.11.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 17.04.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 142 – Handwerkerhof Langwied gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1BauGB wurde vom 20.03.2019 bis 23.04.2019 durchgeführt.

  1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
    1.1 Regierung von Oberbayern, München
    1.2 Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentl. Sicherheit und Ordnung
    1.3 Vermessungsamt Ebersberg
    1.4 Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
    1.5 Vodafone GmbH, Unterföhring
    1.6 Stadt Grafing b. München
    1.7 Bund Naturschutz Ebersberg, Ebersberg
    1.8 Landesbund für Vogelschutz, Poing


  1. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
    2.1 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 23.04.2019
    2.2 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
    2.3 Energienetze Bayern, Schreiben vom 24.04.2019
    2.4 Bayernwerk Ampfing, Schreiben vom 20.03.2019
    2.5 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 20.03.2019

  2. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
    3.1 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schr. Vom 09.05.2019
    3.2 Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutzbehörde, Schr. vom 09.05.2019
    3.3 Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schr. vom 09.05.2019
    3.4 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schr. vom 18.04.2019
    3.5 Deutsche Telekom, Schreiben vom 20.03.2019
    3.6 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 22.03.2019

Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1- 3.2 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schreiben vom 09.05.2019

Das Landratsamt erhebt erhebliche Zweifel, ob der Anwendungsbereich des § 13a BauGB hier eröffnet ist. Der Planentwurf müsste im Hinblick auf die korrekte Verfahrenswahl geändert werden. Es sei keine Maßnahme der Innenentwicklung, Verdichtung oder Wiedernutzbarmachung von Flächen erkennbar. Ebenso würde die Anwendung des Normalverfahrens ausscheiden.

A. aus baufachlicher Sicht:
Zwecks besserer Lesbarkeit des Bebauungsplanes soll bei den Angaben zum Maß der baulichen Nutzung das Wort „beispielsweise“ eingefügt werden.
Der Bezugspunkt der für die Ermittlung der Wand-, Zaun- und Masthöhen ist textlich zu ergänzen, entweder in absoluter Höhe (ü. NN) oder bezogen auf das natürliche Gelände.

Stellungnahme:
Die Stadt Ebersberg ist im Gegensatz zum Landratsamt nach wie vor der Auffassung, dass es sich hier um ein Verfahren nach § 13a BauGB – Bebauungsplan der Innenentwicklung – handelt.

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden.
Dies ist als Auffangtatbestand bzw. als Oberbegriff, wie sich auch aus der Bezeichnung der Vorschrift des § 13a BauGB schon unmittelbar ergibt,  zu verstehen.
Hierunter fallen auch die Umnutzung vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen und die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten innerhalb des Siedlungsbereichs.
Dazu gehört auch die Neuaufstellung von Bebauungsplänen oder die Überplanung besiedelter, nach § 30 BauGB zu beurteilender Bereiche, mit denen der Zweck verfolgt wird, vorhandene städtebauliche Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern, oder für die nur in wenigen Beziehungen die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 30 zu § 13a BauGB; vgl. VG Berlin, Urt. 15.11.2011 – 13A 184.08, hier für einen Fall der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes). Für eine Änderung eines bestehenden Bebauungsplanes, der deutlich hinter den Möglichkeiten einer Neuaufstellung zurückbleibt, kann aufgrund der vorgenannten Ausführungen nichts anderes gelten. So liegt der Fall hier.

Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Gebiet des Autohauses der Firma AVG zweifelsfrei um einen besiedelten Bereich handelt. Die Grundstücke, die im Entwurf der gegenständlichen Bebauungsplanänderung erfasst sind, liegen bereits im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 142 – Handwerkerhof Langwied und somit in einem Gebiet nach § 30 BauGB, das durch die kommunale Planung dem Siedlungsbereich zugeordnet wurde.
Inhalt der Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 142.1 ist die Umnutzung der vorhandenen Siedlungsbereiche, indem im südöstlichen Bereich des Grundstück anstatt der bisherigen Parkplatznutzung ein Bauraum für ein Gebäude (Verkaufspavillon mit Garagen und Nebenanlage) vorgesehen wird. Weiterhin soll im Bereich der privaten Grünfläche am östlichen Bereich des Baugebietes ein Kinderspielplatz sowie ein Gartengerätehaus errichtet werden.  Weiterhin sollen mit diesen Maßnahmen die Nutzungsmöglichkeiten an die heutigen Nutzungsanforderungen des Kfz-Handels angepasst werden. In vielen Autohäusern ist es heute üblich, dass die Verkaufsgespräche direkt auf dem Gelände der ausgestellten Fahrzeuge stattfinden. Ein ähnlicher Verkaufspavillon ist z. B. beim Ford-Autohaus Kirchseeon auf dem PKW-Ausstellungsgelände vorzufinden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,  dass die Stadt bereits mit TA-Beschluss vom 13.12.2016 einer Bauvoranfrage des damaligen Autohauses Panzer, wegen Errichtung einer Lager- und Unterstellhalle an der heutigen Stelle des Verkaufspavillons, das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt hat.
Auch die Errichtung eines Kinderspielplatzes dient diesem Zweck, da die Verkaufsgespräche öfter einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und aufgrund der teilweise hohen finanziellen Anforderungen eine intensive Konzentration der Käufer auf das Gespräch verlangen. Die sichere Spielmöglichkeiten von Kindern, die beim Kauf mit anwesend sind, unterstützt diese Maßnahme.
Damit sind nach Ansicht der Stadt Ebersberg die rechtlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt. Das Verfahren konnte somit zulässigerweise nach § 13a BauGB geführt werden. Eine Änderung des Verfahrens ist daher nicht notwendig.

Die Empfehlungen aus baufachlicher Sicht sollten im Bebauungsplan übernommen werden.

Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplanentwurf ist wie folgt zu ändern:
Unter Ziff. A ist beim Maß der baulichen Nutzung das Wort „beispielsweise“ einzufügen.
Der Bezugspunkt der für die Ermittlung der Wand-, Zaun- und Masthöhen ist textlich zu ergänzen, entweder in absoluter Höhe (ü. NN) oder bezogen auf das natürliche Gelände.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus Sicht der Immissionsschutzbehörde sind folgende Festsetzungen immissionsschutzfachlich relevant:
- die (zulässige) beleuchtete Werbeanlage (Lichtemissionen);
diese sei im Jahre 2017 nach Austausch genehmigt worden; Beschwerden über den Betrieb der Werbeanlagen seien nicht bekannt

- die (zulässigen) 9 Fahnenmasten für Werbezwecke (Lärmemissionen)
Die Fahnenmasten seien nach dem heutigen Stand der Technik aufzustellen und können nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Freistellungsverfahren aufgestellt werden

- die Spielfläche für Kinder (Lärmemissionen) und
der vom Spielplatz ausgehende Lärm sei als sozialadäquat einzustufen und damit immissionschutzfachlich nicht zu beurteilen
 
- die Aufstellfläche LKW-Abladestelle für angelieferte KFZ (Lärmemissionen);
die UIB verweist hier auf die bestehende Genehmigung, wonach Lieferverkehr nur in der Tageszeit zulässig sei. Diese Genehmigung gilt auch für den Rechtsnachfolger. Beschwerden seien bislang nicht aufgetreten.

Die UIB kommt nach Prüfung der relevanten Festsetzungen zum Ergebnis, dass mit der vorliegenden Planung Einverständnis besteht. Weitere Anregungen oder Einwände aus fachlicher Sicht werden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht geäußert.

Stellungnahme:
Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan sollte unter die Hinweise aufgenommen werden, dass die Fahnenmasten nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik aufgestellt werden müssen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In den Hinweisen ist einzufügen, dass die Aufstellung der Fahnenmasten nach dem jeweils geltenden Stand der Technik zu erfolgen hat.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht:
Die UNB meldet aus folgenden Gründen Einwände und Bedenken gegen das Vorhaben an:

1. Im Oktober 2017 wurden alle Gehölze im Bereich der privaten Grünfläche entfernt. Im Süden der Grünfläche befindet sich seit vielen Jahren ein Gewächshaus.
Diese Flächen sind im derzeit gültigen Bebauungsplan als private Grünfläche mit festgesetzten Bäumen dargestellt. Die Fläche soll eine Ortsrandeingrünung darstellen, der eine wichtige Rolle am Ortsrand zukommt. Entsprechende Ausführungen seien in der Begründung zum Bebauungsplan zu finden: „Von besonderer Wichtigkeit ist die Erhaltung und Schaffung eines guten Ortsrandes zur freien Landschaft hin, was mit der Festsetzung eines ausreichenden Gebäudeabstandes zur Instruktionsgrenze, einer Zaunlinie und einer entsprechenden Begrünung erreicht werden soll“; zur freien Landschaft hin im Norden und im Osten werden breite Grünflächen angelegt, zur Eingrünung mit Laubbäumen als Ortsrandbepflanzung, räumlich in der Tiefe und der Höhe gestaffelt durch Bäume I. + II. Ordnung“ oder „durch eine 2-reihige Bepflanzung, mit ausschließlich heimischen Gehölzen und Laubbäumen (…) soll ein natürlicher Ortsrand entstehen.“
Bei der Ausgleichsflächenbilanzierung wurden u.a. folgende Vermeidungsmaßnahmen genannt, die einen niedrigen Kompensationsfaktor begründen: Pflanzbindung auf den Grundstücken, Gebüschgruppen zur Strukturierung der Grünflächen.

Nun soll durch die Neuplanung im Bereich dieser Ortsrandeingrünung / Grünfläche bauliche Anlagen errichtet werden: drei Fahnenmasten, ein Gewächshaus, sowie ein Spielplatz. Die Bepflanzung soll auf einen einzelnen Baum und drei Strauchgruppen reduziert werden. Das o. g. Ziel des Bebauungsplanes sei durch diese Änderungen nicht mehr gegeben. In der Begründung würde nicht darauf eingegangen warum von den ursprünglichen Vorgaben abgewichen werden soll.

2. Der 2,10 m hohe Einbruchsschutzzaun würde einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 14 BNatSchG darstellen. Weiter östlich soll ein 1 m hoher ländlicher Zaun entstehen. In diesem Korridor sei keine freie Entwicklung der Vegetation für die Ortsrandeingrünung möglich. Der Zaun sei daher entlang der Grenze zwischen Parkplatz und Grünfläche festzusetzen.

3. Die FlNr. 2750/9, die bislang außerhalb des Geltungsbereichs lag soll nur als Verkehrsfläche festgesetzt werden. Der dort entwickelte Heckenbestand wurde im Oktober 2017 gerodet, galt aber gem. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG als geschützte Heckenstruktur. Eine Rodung sei gem. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG verboten. In der Folge sei eine Neupflanzung erforderlich. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sollte der Bereich als Grünfläche mit Heckenbestand festgesetzt werden. Auf die Ausnahmetatbestände nach Art. 23 BayNatSchG wird hingewiesen.

4. Die Verkehrsflächen seien alle komplett versiegelt. Im Süden des Geltungsbereichs sei ein Verkehrspavillon vorgesehen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan wurden die wasserdurchlässigen Beläge u. a. bei der Bilanzierung des Kompensationsfaktors als Vermeidungsmaßnahme berücksichtigt. Aus der Begründung des Änderungsbebauungsplanes ginge nicht hervor, warum von den ursprünglichen Zielen abgewichen werden soll.

Stellungnahme:
Zu 1.
Auf den Einwand wird nach Abstimmung mit den privaten Eigentümerbelangen des Betreibers folgende Regelung getroffen:
Auf den 1m hohen Zaun wird verzichtet. Der Einbruchsschutzzaun wird soweit zurückgesetzt, dass ein freier, zur Landschaft hin offener Streifen von 5 m verbleibt. Dies entspricht auch dem Besprechungsergebnis zwischen dem Antragsteller und der UNB am 18.07.2019.  Dieser wird entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes für eine Ortrandeingrünung bepflanzt. Die restliche Grünfläche wird bis auf den Spielplatz und das Gerätehäuschen entsprechend bepflanzt. Diese Bepflanzung ist nach Ansicht der Stadt ausreichend und erfüllt das Planungsziel nach einem „guten Ortsrand“. Dieser Begriff ist in der Begründung nicht näher ausgeführt. Unter Ziff. 9.2 der Begründung ist ausgesagt, dass Hecken untersagt sind und eine Bepflanzung mit heimischen Gehölzen und Laubbäumen 1. und 2. Ordnung vorziehen sind.
Ein Hinausschieben der Ortsrandeingrünung um 15 m nach Osten ist vom Aufstellungsbeschluss der Bebauungsplanänderung nicht gedeckt. Die Grundstücke gehören nicht dem Antragsteller. Eine derart große Erweiterung des Planungsumgriffs war seitens der Stadt zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Planungsüberlegungen.
Planungsziel war die Anpassung und Optimierung der Nutzungsmöglichkeiten in dem vorhandenen Gewerbegebiet, ohne weitere Flächen, die bisher nicht bebaut waren, in Anspruch zu nehmen. Weiterhin müssten beim Hinausschieben der Ortsrandeingrünung weitere Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden. Dies war ebenfalls vom Planungskonzept der Stadt für diesen Bereich nicht gedeckt.
Der Stadtrat hat die Verwaltung bzw. den Technischen Ausschuss mit Beschluss vom 25.06.2019 (Finanzausschuss) ausdrücklich aufgefordert, vorhandene Gewerbeflächen baurechtlich zu sichern und Möglichkeiten neuer Gewerbeflächen zu untersuchen. Darin ist auch die Optimierung der Nutzungsmöglichkeiten an bestehenden Standorten beinhaltet.  
 
Der Einbruchsschutzzaun ist erforderlich, um das Eigentum des Grundstückseigentümers, hier die hochwertigen Fahrzeuge, gegen Einbruch und Diebstahl wirksam zu schützen. Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, dass sich Diebesbanden heutzutage vorwiegend auf Ersatzteildiebstahl spezialisiert haben. Hier wurden insbesondere Hecken und Büsche für Verstecke genutzt. Die Versicherer würden erhebliche Probleme bei der Schadensabwicklung machen, was Auswirkungen für den Bestand des Betriebes hätte.
Die Stadt Ebersberg ist daher der Auffassung, dass den Belangen des Naturschutzes mit der  o. g. Regelung ausreichend Rechnung getragen wurde und weitergehende Forderungen rechtmäßig gegenüber den privaten Eigentumsbelangen des Grundstückseigentümers zurückgestellt werden können.
Der Spielplatz ist sinnvollerweise auf der Grünfläche geplant. Bei Verkaufsgesprächen sind anwesende Kinder schnell gelangweilt und suchen Beschäftigung. Die Eltern hingegen sind oft vertieft in die Verhandlungen, immerhin ist ein Autokauf eine große Investition mit weitreichenden Konsequenzen. Um weder die Kinder, noch die Eltern in dieser Situation unnötigem Stress auszusetzen, ist ein Kinderspielplatz optimal. Es würde den Belangen der Kinder nicht gerecht werden, den Spielplatz auf der gepflasterten Hoffläche zu installieren. Die Stadt Ebersberg ist der Ansicht dass der Eingriff in die Grünfläche zugunsten eines Spielplatzes gegenüber der Belangen einer Ortsrandeingrünung höher zu gewichten ist.
Weiterhin wird zu bedenken gegeben, dass es sich hier, wie oben ausgeführt, um ein Verfahren nach § 13a BauGB handelt, bei Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).  

Zu 2.
Der ländliche Zaun mit einer Höhe von 1 m entfällt. Wie bereits zu Ziff. 1 ausgeführt, wird ein freier Grünstreifen von einer Breite von 5 m festgesetzt. Danach wird nur der Schutzzaun errichtet. Dieser kann mit ausreichendem Bodenabstand errichtet werden, um Kleintieren eine Durchgangsmöglichkeit zu schaffen. Zur Notwendigkeit des Zauns wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.

Zu 3.
Die Fläche wurde wie vom Eigentümer anhand von Fotos glaubhaft versichert, vom Staatlichen Bauamt in dem heutigen Zustand erworben. Die Hecken wurden nach Angabe der UNB im Oktober 2017 gerodet. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.04.2018 gefasst. Die Fläche, die zwischenzeitlich dem Eigentümer gehört wurde demnach in ihrem aktuellen Zustand, also ohne Hecke in den Planumgriff mit aufgenommen. Eine Nachpflanzungsforderung von Hecken o. ä. wäre somit an das staatliche Bauamt zu richten. Der Großteil der Flächen liegt außerhalb des Bebauungsplangebietes, so dass hierzu keine Festsetzungen getroffen werden können.
Zur Kompensation wird seitens des Eigentümers vorgeschlagen, die Fläche als Blühstreifen mit verschiedenen Wiesenansaaten zu gestalten.  

Zu 4.
Die Verkehrsflächen sind, bis auf die Lkw-Abladefläche gemäß Festsetzung in Splitt-/Rasenfugenpflaster auszubilden und damit wasserdurchlässig. Eine Abweichung von ursprünglichen Zielen des Bebauungsplanes ist nach Ansicht der Stadt nicht erkennbar.

Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan wird insoweit geändert, als ein 5 m breiter freier Grünstreifen zur offenen Landschaft nach Osten hin angelegt wird. Der 1m hohe Zaun entfällt komplett. Der Einbruchsschutzzaun ist in 5 m Abstand zu Grundstücksgrenze zu errichten.
Weitere Bebauungsplanänderungen sind nicht erforderlich.


3.4  Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 18.04.2019

Das staatliche Bauamt weist auf die Einhaltung der Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG hin. Bei Bundesstraßen ist auf freien Strecken die Errichtung von baulichen Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Fahrbahnrand verboten.

Die Sichtdreiecke (3m x 200m) im Bereich der Einmündung in die B 304 sind freizuhalten. Der geplante Zaun ist außerhalb der Sichtdreiecke zu errichten.

Für die Aufstellung der Fahnenmasten ist eine gesonderte Genehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Hierzu sind genaue Angaben über die Ausführung der Fahnenmasten beizulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme keine Genehmigung für das Aufstellen der Fahnenmasten darstellt.

Stellungnahme:
In der Anbauverbotszone befindet sich bereits ein Bestandsgebäude (Langwied 1a). Weitere bauliche Anlagen sind nicht vorhanden. Bei den befestigten Flächen handelt es sich um Abstellflächen für Kraftfahrzeuge. Die Straßenbauverwaltung selbst hat dem Eigentümer Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verkauft.
Die Sichtdreiecke sind in den Bebauungsplanentwurf noch aufzunehmen. Erforderlichenfalls ist der Zaun zu versetzen.
Die Ausführungen zur Genehmigung der Fahnenmasten betreffen nicht den Regelungsbereich des Bebauungsplanes. Diese Anforderung wird in die Hinweise aufgenommen und muss vom jeweiligen Antragsteller gesondert beachtet werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan sind die Sichtdreiecke gemäß den Anforderungen des staatlichen Bauamtes einzutragen; der Zaun ist erforderlichenfalls zu versetzen.
In die Hinweise ist die Erforderlichkeit der gesonderten Genehmigung der Fahnenmasten aufzunehmen.


3.5 Deutsche Telekom, Schreiben vom 20.03.2019

Die Telekom weist auf ihren Leitungsbestand hin. Bei Planung und Bauausführung dürften diese nicht verändert oder beschädigt werden.
Es wird gebeten, dass bei Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der TK-Linien nicht behindert werden.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Punkte betreffen nicht den Regelungsbereich des Bebauungsplanes. Sie sind bei der Bauausführung zu beachten.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der Stellungnahme ist nicht erforderlich.  


3.6 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 22.03.2019

Kanalisation:
Derzeit kein Handlungsbedarf, da erschlossen

Wasserversorgung:
Das Grundstück ist ausreichend erschlossen. Im westlichen Bereich des Anwesens 1a verläuft die öffentliche Hauptwasserleitung DN 250 PVC, von Nord nach Süd über das private Grundstück. Das Vorhandensein einer Dienstbarkeit wäre zu prüfen.

Straßenbau:
Die verkehrliche Erschließung wurde von dem neuen Besitzer so umgebaut, dass ein Be- und Entladen der Autotransporter weitestgehend reibungslos durchgeführt werden kann. Die Stellplatzanlage für PKW’s wurde neu angelegt.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche über den Leitungsverlauf ist im Bebauungsplan als GFL-Fläche (Flächen für Geh-Fahrt- und Leitungsrechte) zu kennzeichnen. Eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt liegt gemäß Bewilligung vom 27.01.1995 laut Grundbuchauszug.
Weitere Änderungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Fläche über den Leitungsverlauf der Wasserleitung ist im Bebauungsplan als GFL-Fläche (Flächen für Geh-Fahrt- und Leitungsrechte) zu kennzeichnen.

Diskussionsverlauf

StR Goldner verlangte eine reduzierte Lichtstärke bei  der Parkplatzbeleuchtung in der Nacht. Auch die Werbeanlagen müssten nicht die ganze Nacht leuchten.
Zweiter Bürgermeister Ried wies auf die Lichtverschmutzung hin. Es müsse nicht alles beleuchtet werden.
Nach Ansicht von StR Lachner muss die Beleuchtungssituation mit den Eigentümerbelangen abgestimmt werden.  

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage in der Fassung vom 12.11.2019 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen und der Protokollanmerkungen in der Fassung vom 12.11.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.  
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2019 09:25 Uhr