Bebauungsplan 142.1 - Handwerkerhof Langwied, 1. Änderung; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB; b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.11.2019
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 12.11.2019 | ö | beschließend | 5 |
Sachverhalt
Am 17.04.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 142 – Handwerkerhof Langwied gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1BauGB wurde vom 20.03.2019 bis 23.04.2019 durchgeführt.
1.1 Regierung von Oberbayern, München
1.2 Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentl. Sicherheit und Ordnung
1.3 Vermessungsamt Ebersberg
1.4 Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
1.5 Vodafone GmbH, Unterföhring
1.6 Stadt Grafing b. München
1.7 Bund Naturschutz Ebersberg, Ebersberg
1.8 Landesbund für Vogelschutz, Poing
2.1 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 23.04.2019
2.2 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
2.3 Energienetze Bayern, Schreiben vom 24.04.2019
2.4 Bayernwerk Ampfing, Schreiben vom 20.03.2019
2.5 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 20.03.2019
3.1 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schr. Vom 09.05.2019
3.2 Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutzbehörde, Schr. vom 09.05.2019
3.3 Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde, Schr. vom 09.05.2019
3.4 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schr. vom 18.04.2019
3.5 Deutsche Telekom, Schreiben vom 20.03.2019
3.6 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 22.03.2019
Das Landratsamt erhebt erhebliche Zweifel, ob der Anwendungsbereich des § 13a BauGB hier eröffnet ist. Der Planentwurf müsste im Hinblick auf die korrekte Verfahrenswahl geändert werden. Es sei keine Maßnahme der Innenentwicklung, Verdichtung oder Wiedernutzbarmachung von Flächen erkennbar. Ebenso würde die Anwendung des Normalverfahrens ausscheiden.
A. aus baufachlicher Sicht:
Zwecks besserer Lesbarkeit des Bebauungsplanes soll bei den Angaben zum Maß der baulichen Nutzung das Wort „beispielsweise“ eingefügt werden.
Der Bezugspunkt der für die Ermittlung der Wand-, Zaun- und Masthöhen ist textlich zu ergänzen, entweder in absoluter Höhe (ü. NN) oder bezogen auf das natürliche Gelände.
Stellungnahme:
Die Stadt Ebersberg ist im Gegensatz zum Landratsamt nach wie vor der Auffassung, dass es sich hier um ein Verfahren nach § 13a BauGB – Bebauungsplan der Innenentwicklung – handelt.
Die Empfehlungen aus baufachlicher Sicht sollten im Bebauungsplan übernommen werden.
Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplanentwurf ist wie folgt zu ändern:
Unter Ziff. A ist beim Maß der baulichen Nutzung das Wort „beispielsweise“ einzufügen.
Der Bezugspunkt der für die Ermittlung der Wand-, Zaun- und Masthöhen ist textlich zu ergänzen, entweder in absoluter Höhe (ü. NN) oder bezogen auf das natürliche Gelände.
Aus Sicht der Immissionsschutzbehörde sind folgende Festsetzungen immissionsschutzfachlich relevant:
- die (zulässige) beleuchtete Werbeanlage (Lichtemissionen);
diese sei im Jahre 2017 nach Austausch genehmigt worden; Beschwerden über den Betrieb der Werbeanlagen seien nicht bekannt
- die (zulässigen) 9 Fahnenmasten für Werbezwecke (Lärmemissionen)
Die Fahnenmasten seien nach dem heutigen Stand der Technik aufzustellen und können nach Rechtskraft des Bebauungsplanes im Freistellungsverfahren aufgestellt werden
- die Spielfläche für Kinder (Lärmemissionen) und
der vom Spielplatz ausgehende Lärm sei als sozialadäquat einzustufen und damit immissionschutzfachlich nicht zu beurteilen
- die Aufstellfläche LKW-Abladestelle für angelieferte KFZ (Lärmemissionen);
die UIB verweist hier auf die bestehende Genehmigung, wonach Lieferverkehr nur in der Tageszeit zulässig sei. Diese Genehmigung gilt auch für den Rechtsnachfolger. Beschwerden seien bislang nicht aufgetreten.
Die UIB kommt nach Prüfung der relevanten Festsetzungen zum Ergebnis, dass mit der vorliegenden Planung Einverständnis besteht. Weitere Anregungen oder Einwände aus fachlicher Sicht werden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht geäußert.
Stellungnahme:
Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan sollte unter die Hinweise aufgenommen werden, dass die Fahnenmasten nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik aufgestellt werden müssen.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In den Hinweisen ist einzufügen, dass die Aufstellung der Fahnenmasten nach dem jeweils geltenden Stand der Technik zu erfolgen hat.
1. Im Oktober 2017 wurden alle Gehölze im Bereich der privaten Grünfläche entfernt. Im Süden der Grünfläche befindet sich seit vielen Jahren ein Gewächshaus.
Diese Flächen sind im derzeit gültigen Bebauungsplan als private Grünfläche mit festgesetzten Bäumen dargestellt. Die Fläche soll eine Ortsrandeingrünung darstellen, der eine wichtige Rolle am Ortsrand zukommt. Entsprechende Ausführungen seien in der Begründung zum Bebauungsplan zu finden: „Von besonderer Wichtigkeit ist die Erhaltung und Schaffung eines guten Ortsrandes zur freien Landschaft hin, was mit der Festsetzung eines ausreichenden Gebäudeabstandes zur Instruktionsgrenze, einer Zaunlinie und einer entsprechenden Begrünung erreicht werden soll“; zur freien Landschaft hin im Norden und im Osten werden breite Grünflächen angelegt, zur Eingrünung mit Laubbäumen als Ortsrandbepflanzung, räumlich in der Tiefe und der Höhe gestaffelt durch Bäume I. + II. Ordnung“ oder „durch eine 2-reihige Bepflanzung, mit ausschließlich heimischen Gehölzen und Laubbäumen (…) soll ein natürlicher Ortsrand entstehen.“
Bei der Ausgleichsflächenbilanzierung wurden u.a. folgende Vermeidungsmaßnahmen genannt, die einen niedrigen Kompensationsfaktor begründen: Pflanzbindung auf den Grundstücken, Gebüschgruppen zur Strukturierung der Grünflächen.
Nun soll durch die Neuplanung im Bereich dieser Ortsrandeingrünung / Grünfläche bauliche Anlagen errichtet werden: drei Fahnenmasten, ein Gewächshaus, sowie ein Spielplatz. Die Bepflanzung soll auf einen einzelnen Baum und drei Strauchgruppen reduziert werden. Das o. g. Ziel des Bebauungsplanes sei durch diese Änderungen nicht mehr gegeben. In der Begründung würde nicht darauf eingegangen warum von den ursprünglichen Vorgaben abgewichen werden soll.
2. Der 2,10 m hohe Einbruchsschutzzaun würde einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 14 BNatSchG darstellen. Weiter östlich soll ein 1 m hoher ländlicher Zaun entstehen. In diesem Korridor sei keine freie Entwicklung der Vegetation für die Ortsrandeingrünung möglich. Der Zaun sei daher entlang der Grenze zwischen Parkplatz und Grünfläche festzusetzen.
3. Die FlNr. 2750/9, die bislang außerhalb des Geltungsbereichs lag soll nur als Verkehrsfläche festgesetzt werden. Der dort entwickelte Heckenbestand wurde im Oktober 2017 gerodet, galt aber gem. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG als geschützte Heckenstruktur. Eine Rodung sei gem. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG verboten. In der Folge sei eine Neupflanzung erforderlich. Aus naturschutzrechtlicher Sicht sollte der Bereich als Grünfläche mit Heckenbestand festgesetzt werden. Auf die Ausnahmetatbestände nach Art. 23 BayNatSchG wird hingewiesen.
Auf den Einwand wird nach Abstimmung mit den privaten Eigentümerbelangen des Betreibers folgende Regelung getroffen:
Ein Hinausschieben der Ortsrandeingrünung um 15 m nach Osten ist vom Aufstellungsbeschluss der Bebauungsplanänderung nicht gedeckt. Die Grundstücke gehören nicht dem Antragsteller. Eine derart große Erweiterung des Planungsumgriffs war seitens der Stadt zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Planungsüberlegungen.
Für die Aufstellung der Fahnenmasten ist eine gesonderte Genehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Hierzu sind genaue Angaben über die Ausführung der Fahnenmasten beizulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme keine Genehmigung für das Aufstellen der Fahnenmasten darstellt.
In der Anbauverbotszone befindet sich bereits ein Bestandsgebäude (Langwied 1a). Weitere bauliche Anlagen sind nicht vorhanden. Bei den befestigten Flächen handelt es sich um Abstellflächen für Kraftfahrzeuge. Die Straßenbauverwaltung selbst hat dem Eigentümer Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verkauft.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird gebeten, dass bei Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der TK-Linien nicht behindert werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Punkte betreffen nicht den Regelungsbereich des Bebauungsplanes. Sie sind bei der Bauausführung zu beachten.
Derzeit kein Handlungsbedarf, da erschlossen
Wasserversorgung:
Das Grundstück ist ausreichend erschlossen. Im westlichen Bereich des Anwesens 1a verläuft die öffentliche Hauptwasserleitung DN 250 PVC, von Nord nach Süd über das private Grundstück. Das Vorhandensein einer Dienstbarkeit wäre zu prüfen.
Die verkehrliche Erschließung wurde von dem neuen Besitzer so umgebaut, dass ein Be- und Entladen der Autotransporter weitestgehend reibungslos durchgeführt werden kann. Die Stellplatzanlage für PKW’s wurde neu angelegt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche über den Leitungsverlauf ist im Bebauungsplan als GFL-Fläche (Flächen für Geh-Fahrt- und Leitungsrechte) zu kennzeichnen. Eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt liegt gemäß Bewilligung vom 27.01.1995 laut Grundbuchauszug.
Die Fläche über den Leitungsverlauf der Wasserleitung ist im Bebauungsplan als GFL-Fläche (Flächen für Geh-Fahrt- und Leitungsrechte) zu kennzeichnen.
Diskussionsverlauf
Zweiter Bürgermeister Ried wies auf die Lichtverschmutzung hin. Es müsse nicht alles beleuchtet werden.
Nach Ansicht von StR Lachner muss die Beleuchtungssituation mit den Eigentümerbelangen abgestimmt werden.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0