Bebauungsplan Nr. 210 - südlich Wasserburger Straße; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem § 4 Abs. 1 BauGB b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.11.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 12.02.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 210 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1BauGB wurde vom 08.08.2019 bis 16.09.2019 durchgeführt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Regionaler Planungsverband, München
1.2        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.3        Landkreis Ebersberg, Liegenschaftsverwaltung
1.4        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.5        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.6        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.7        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München,
1.8        Bund Naturschutz Ebersberg
1.9        Landesbund für Vogelschutz, Poing

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Deutsche Telekom AG, Schreiben vom 16.09.2019
2.2        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 01.08.2019
2.3        Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 09.08.2019
2.4        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 04.09.2019
2.5        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 11.09.2019
2.6        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Schreiben vom 13.08.2019
2.7        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 16.09.2019


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 23.08.2019
3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 17.09.2019
3.3        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 03.09.2019
3.4        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 28.08.2019
3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.09.2019


Behandlung der Stellungnahmen:


3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 23.08.2019
Nach einer Kurzbeschreibung der Vorhabens und des Verfahrens wird festgestellt, dass gemäß LEP 3.2 in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen seien.
Es wird vorgetragen, dass das Vorhaben grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspreche und vor dem Hintergrund der „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ aus landesplanerischer Sicht zu begrüßen sei.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 17.09.2019
A. aus baufachlicher Sicht:
aus städtebaulicher Sicht sei nicht nachvollziehbar, warum eine Nachverdichtung durch Aufstockung ausgerechnet am höchsten Bestandsgebäude vollzogen werden soll. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die nach Aufstockung entstandene Bestandshöhe für die umliegenden Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs als Bezugsfall herangezogen werden könne.
Stellungnahme:
Wie bereits in der Begründung erläutert, soll mit der Planung einer ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung hinsichtlich des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Nachverdichtung in einem bestehenden Siedlungsraum Rechnung getragen werden. Unter Hinweis auf das Schreiben der Regierung von Oberbayern wird festgestellt, dass gemäß LEP 3.2 zudem die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen seien. Mit der vorliegenden Planung werden diese bauplanungsrechtlichen Vorgaben bzw. die Ziele des LEP, welche für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht begründen, berücksichtigt. Hinsichtlich der Bedenken, dass ein Bezugsfall für umliegende Grundstücke geschaffen wird, ist festzustellen, dass grundsätzlich nichts gegen eine städtebaulich Nachverdichtung im Umfeld spricht, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Grundstückszuschnitte dies nur in eher begrenzten Umfang möglich ist. Insofern werden die vorgetragenen Bedenken nicht geteilt. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht:
- Gewerbelärm:
In Ziffer 6 der Begründung werde dargestellt, dass eine schalltechnische Untersuchung erfolgt sei, in der die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen aufgeführt seien.
Im Folgenden wird auf eine schalltechnische Untersuchung vom März 2016 verwiesen, die für ein Vorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/2 erstellt worden war.
Es wird angemerkt, dass die Lage des damals beurteilten Wohnhauses nicht mit der Planung übereinstimme, dass damals eine Gemengelage zugrunde gelegt worden sei und dass keine konkreten Schallschutzmaßnahmen festgesetzt worden seien.
In der Besprechung mit der Stadt Ebersberg vom 16.04.2018 sei betont worden, dass die Immissionssituation hinsichtlich Gewerbelärm hochgradig kritisch einzustufen sei. Damals sei klargestellt worden, dass im Rahmen der Bauleitplanung in jedem Fall ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen sei.  
Es seien zumindest für die Erweiterung der Bauräume die Lärmimmissionen der benachbarten Straßenmeisterei insgesamt für alle Fassaden durch ein Lärmschutzgutachten zu ermitteln und TA-Lärm konforme Maßnahmen zur Lärmpegelminderung vorzuschlagen.
  • Gemengelage:
In der Begründung werde ausgeführt, dass das Plangebiet im Flächennutzungsplan gemäß der tatsächlichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet dargestellt sei.
In der Besprechung mit der Stadt Ebersberg vom 16.04.2018 sei signalisiert worden, dass eine Gemengelage anerkannt würde. Damit könnten die oben genannten Überschreitungen nachts zumindest abgemildert werden und es wären weniger Fassaden von Überschreitungen betroffen. Dazu seien in der Begründung keine Aussagen enthalten.

Die Stadt Ebersberg sollte sich mit dem Vorliegen der Gemengelage auseinandersetzen, ggf. das Vorliegen einer Gemengelage begründen und als Vorgabe an den Lärmgutachter weitergeben
  • Verkehrslärm:
Es wird darauf hingewiesen, dass nördlich des Plangebietes die Wasserburger Straße verlaufe und die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts überschritten würden. In der Nacht sei auch mit einer Überschreitung der sog. Sanierungswerte zu rechnen, sodass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien.
In den Unterlagen sowie in der oben zitierten schalltechnischen Untersuchung sei keine Auseinandersetzung zum Thema Verkehrslärm erfolgt.
Es seien zumindest für die Erweiterung der Bauräume die Lärmimmissionen der Wasserburger Straße insgesamt für alle Fassaden durch ein Lärmschutzgutachten zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Lärmpegelminderung vorzuschlagen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen.
  • Luft-Wärmepumpen:
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherrn beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch Festsetzung im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.  
Es wird empfohlen, folgende Festsetzung aufzunehmen:
Beim Einbau von Luft-Wärmepumpen sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, LuftWärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei LuftWärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Stellungnahme:
Generell ist klarzustellen, dass das Ziel des einfachen Bebauungsplans war, vorrangig das Maß der baulichen Nutzung zu steuern. Ansonsten richtet sich die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 34 BauGB. In der Begründung zum Bebauungsplan, der als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB durchgeführt wird, wurde auf die Berücksichtigung der immissionsschutzfachlichen Belange, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen und zu klären sind, hingewiesen.
Aufgrund der zitierten Besprechung der UIB mit der Stadt Ebersberg vom 16.04.2019 wurde bereits im Vorfeld eine schalltechnische Untersuchung für das Vorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. 592/4 durchgeführt. Auf diese Untersuchung, die vorhabenbezogen für das nachfolgende Genehmigungsverfahren erfolgte und nicht Teil des Bebauungsplans ist,  wurde in der Begründung Bezug genommen. In dieser Untersuchung wurde sowohl der Gewerbelärm als auch der Verkehrslärm sowie die Gemengelage berücksichtigt und die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen aufgezeigt.
Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Thema Immissionsschutz ist im Rahmen des einfachen Bebauungsplans nicht erforderlich.
Die Anregung hinsichtlich der Luft-Wärmepumpen wird dahingehend berücksichtigt, dass die vorgeschlagene Formulierung in der Begründung, Ziffer 6 Immissionsschutz, ergänzt wird. Eine Änderung des Bebauungsplan ist nicht veranlasst.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestünden keine Einwände und Bedenken.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. Die Begründung ist hinsichtlich des Hinweises zu Luft-Wärmepumpen zu ergänzen.

3.3        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 03.09.2019
Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Einbaus von Regenwassernutzungsanlagen folgende Punkte zu beachten seien:
  • Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) für die in § 3 Nr. 1 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.
  • Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden. Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. Die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
  • Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 4 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen
Stellungnahme:
Nach bisherigem Kenntnisstand ist keine Regenwassernutzungsanlage vorgesehen. Vorsorglich sollten jedoch in der Begründung unter Pkt. 5 „Technische Infrastruktur“ die aufgeführten Hinweise zur Regenwassernutzung ergänzt werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. In der Begründung unter Pkt. 5 „Technische Infrastruktur“ werden die aufgeführten Punkte zur Regenwassernutzung als redaktionelle Änderung ergänzt.

3.4        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 28.08.2019
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet den Verknüpfungsbereich der St 2080 einschließe.
Entlang des Verknüpfungsbereichs gelte die Bauverbotszone von 20 m. Die geplante Bebauung unterschreite diesen Mindestabstand. Um eine funktionale Bebauung im Bestand zu ermöglichen, werde einer Reduzierung auf 15 m zugestimmt.
Zusätzliche Zufahrten bzw. Baustellenzufahrten dürften nicht angelegt werden.
Die Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen seien einzuhalten. Für Hindernisse, wie z.B. Bepflanzungen oder Parkplätze seien Schutzplanken zu errichten und Vereinbarungen mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim hinsichtlich der Bau- und Ablösekosten zu treffen.
Im Bereich der Sichtfelder der Zufahrt zur Staatsstraße dürfe die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso dürften keine Sichtbehinderungen oder Gegenstände gelagert oder hingestellt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigten.
Der Staatsstraße und ihren Nebenanlagen dürften durch das Bauvorhaben keine Abwässer zugeführt werden. Die Dachentwässerung sei auf das eigene Grundstück abzuleiten.  
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplan im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befinde. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger könnten nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte in den Bebauungsplan aufgenommen werden.    

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Bauverbotszone von 15 m im Bebauungsplan dargestellt wird. Der Hinweis bezüglich der Straßenemissionen und Lärmsanierungsmaßnahmen wird in der Begründung ergänzt.
Ansonsten ist festzustellen, dass das Plangebiet verkehrstechnisch ausreichend erschlossen ist und keine zusätzlichen Zufahrten weder vorgesehen noch erforderlich sind. Die Staatsstraße selbst ebenso wie die angesprochenen Sichtfelder befinden sich nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans.  
Wie bereits in der Begründung erläutert, werden die Niederschlagswässer auf dem eigenen Grundstück entsorgt. Insofern sind keine weiteren Ergänzungen erforderlich.


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Planzeichnung ist die Bauverbotszone von 15 m nachrichtlich darzustellen. In der Begründung ist der Hinweis hinsichtlich der Straßenemissionen und Lärmsanierungsmaßnahmen zu ergänzen.


3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 20.08.2019
Kanalisation:
Die bestehende Kanalisation sei für die bauliche Erweiterung ausreichend dimensioniert. Eine Entsorgung des Schmutzwassers dürfte im freien Gefälle möglich sein. Endgültige Erkenntnisse ergäben sich aus der Entwässerungsplanung.
Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Ebersberg müsse das anfallende Regenwasser an Ort und Stelle versickert werden. Mit dem Bauantrag sei ein Entwässerungsplan beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Wasserversorgung:
 Nach einer Kurzbeschreibung der Wasserleitung wird festgestellt, dass je nach Umfang der künftige Bebauung die Leistungsfähigkeit der Wasserleitung zu überprüfen sei, um den Feuerlöschbedarf zu gewährleisten. Die Erschließungsplanungen seien mit dem Tiefbauamt abzustimmen und mit dem Bauantrag zur Prüfung und Genehmigung dem Tiefbauamt der Stadt vorzulegen.
Straßenbau:
Die Verkehrserschließung erfolge über die Laufinger Allee. Aufgrund der beengten Straßenbreite von 3,75 – 4,0 m sollte unter Berücksichtigung der Nachverdichtung und des höheren Verkehrsaufkommens mit den Eigentümern über eine Grundstücksabtretung zur Straßenverbreiterung verhandelt werden. Die Straßenbeleuchtung werde in Abstimmung mit den Bayernwerken im Zuge der Planungen auf den neuesten Stand (LED) gebracht. Der Stellplatznachweis sei gemäß der städtischen Satzung zu erbringen.
Allgemein wird darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen in engem Kontakt mit dem Tiefbauamt und zeitnah erstellt und eingereicht werden sollten, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soweit die Belange den Bebauungsplan betreffen, wie z.B. Entsorgung des Oberflächenwassers, Entwässerungssatzung, sind die entsprechenden Hinweise bereits in der Begründung enthalten.
Die sonstigen aufgeführten Themen und Maßnahmen, wie z.B. Grundabtretungen, Aufrüstung des Kanals oder der Beleuchtung, betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans und können unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 12.11.2019 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 12.11.2019.





4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.11.2019 09:25 Uhr