Bebauungsplan Nr. 45.3 Dachsberg / Im Tal; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss TA 14.05.2019, TOP 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 13.08.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 15.05.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 45.3 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1BauGB wurde vom 30.01.2019 bis 01.03.2019 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 06.06.2019 bis 08.07.2019 durchgeführt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Regierung von Oberbayern, München
1.2        Landratsamt Ebersberg
1.3        Landratsamt Ebersberg, Altlasten
1.4        Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentl. Sicherheit und Ordnung
1.5        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.6        Landkreis Ebersberg, Landrat
1.7        Landkreis Ebersberg, Liegenschaftsverwaltung
1.8        Landkreis Abfallwirtschaft
1.9        Kreisheimatpfleger
1.10        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.11        Staatliches Bauamt Rosenheim
1.12        Vermessungsamt Ebersberg
1.13        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg
1.14        Bayerischer Bauernverband
1.15        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.16        Polizeiinspektion Ebersberg
1.17        Kreisjugendring Ebersberg
1.18        Evang.-Luth. Pfarramt
1.19        Kath. Pfarramt
1.20        Ordinariat München
1.21        Industrie- und Handelskammer, München
1.22        Handwerkskammer München
1.23        Kreishandwerkerschaft
1.24        MVV München
1.25        Deutsche Telekom AG
1.26        Deutsche Funkturm GmbH
1.27        Bayernwerk AG, München
1.28        Bayernwerk AG, Traunreut
1.29        E.on Netz GmbH, München
1.30        Stadt Grafing
1.31        Gemeinde Forstinning
1.32        Gemeinde Hohenlinden
1.33        Gemeinde Anzing
1.34        Gemeinde Frauenneuharting
1.35        Bund Naturschutz Ebersberg
1.36        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.37        Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen
1.38        Landesfischereiverband München
1.39        Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München
1.40        Landesverband der deutschen gebirgs- und Wandervereine e.V., Bischberg
1.41        Deutscher Alpenverein e.V., München
1.42        Verein zum Schutz der Bergwelt e.V., München
1.43        Freiwillige Feuerwehr, Ebersberg
1.44        Stadtgärtnerei Ebersberg
1.45        Kämmerei, Stadt Ebersberg
1.46        Schulwegsicherheit, Stadt Ebersberg
1.47        Amt für Familie und Kultur, Stadt Ebersberg
1.48        Behindertenbeauftragte
1.49        Wasser- und Bodenverband Ebersberg
1.50        DB Services Immobiliengesellschaft mbH, München
1.51        Deutsche Bahn AG, München
1.52        Bayerische Eisenbahngesellschaft, München
1.53        DB Regio Netz GmbH, Mühldorf
1.54        Pro Bahn Ostbayern e.V. München
1.55        Eisenbahn-Bundesamt, München

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 11.06.2019
2.2        Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 12.07.2019
2.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 12.07.2019
2.4        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.07.2019
2.5        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 04.07.2019
2.6        Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 27.06.2019
2.7        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 12.06.2019
2.8        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 06.06.2019
2.9        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Schreiben vom 19.06.2019
2.10        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 27.06.2019



3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.06.2019
3.2        Bürger 1, Schreiben vom 04.07.2019


Behandlung der Stellungnahmen:


3.1        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2019
Es wird auf die Stellungnahme vom 04.02.2019 i.V. mit der Stellungnahme des WWA Rosenheim vom 27.01.2019 verweisen.  
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Schreiben des Tiefbauamtes sowie des WWA Rosenheim wurden bereits in der TA-Sitzung am 14.05.2019 unter TOP 1, Pkt. 3.3 und 3.5 ausreichend behandelt. Ergänzungen sind nicht erforderlich.



Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.2        Bürger 1, Schreiben vom 04.07.2019
Unter Hinweis auf das Schreiben vom 07.05.2019 wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Verfasser trägt vor, dass er zusammen mit seiner Frau Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1037/18 sei. verweist unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung auf das Planungsziel der maßvollen Nachverdichtung und bringt folgende Einwände gegen die Planung vor:
  1. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum sei kein drängendes Anliegen für alle betroffenen Grundstückseigentümer
Die aktuelle Planung, den Bebauungsplan massiv nachzuverdichten, gehe einzig auf den Wunsch eines Eigentümers zurück, der auf seinem Grundstück ein zweites Haus bauen will. Dieses Ansinnen werde nicht unterstützt. Auch von dem weiteren betroffenen Grundstückseigentümer sei keine Unterstützung bekannt. Dies rechtfertige eine derart weitgehende, alle drei Grundstücke umfassende Planung zu Lasten der Natur und des bestehenden Siedlungscharakters nicht.
  1. Erheblicher Eingriff in Natur und Umgebung
Die vorliegende Planung widerspreche der Intention einer maßvollen Nachverdichtung erheblich. Die vorliegende Planung gehe weit über das erklärte Ziel des technischen Ausschusses einer maßvollen Nachverdichtung hinaus.
Man habe 1998 das Grundstück als Baulücke in einem rundum maßvoll bebauten Umfeld erworben und 2005/2006 einen Altersruhesitz in der Heimatstadt errichtet.
Ganz bewusst habe man damals bei der Bauplanung Rücksicht auf die Umgebung genommen und man habe sich für einen großen naturnah angelegten Garten entschieden. Dieser biete, wie viele andere Gärten in der Nachbarschaft, wertvollen Lebensraum für Vögel, Insekten und Amphibien.
Ebenfalls ganz bewusst habe man sich bei dem Bauvorhaben an den damals gültigen Bebauungsplan gehalten und allen Versuchungen widerstanden, mittels einer Bebauungsplanänderung zu versuchen, möglichst viel Wohnraum und damit Profit aus dem Vorhaben zu schlagen.
Das Anliegen sei, den wirklichen Wert dieser Wohnsiedlung als grüne Oase am Fuße der Endmoräne zu erhalten. Die vorgesehenen zusätzlichen massiven Baukörper würden den Charakter einer naturnahen Gartensiedlung zerstören. Gerade in den Zeiten der verstärkten Sensibilisierung für den Klimawandel, Artenschutz und Nachhaltigkeit dürften solche wertvollen naturnahen Räume nicht leichtfertig der Nachverdichtung und Flächenversiegelung geopfert werden, schon gar nicht, wenn gar nicht durchgehend ein Bauwunsch bestehe.
Das Argument, wonach es sich nur um ein Angebot handele, also kein Bauzwang bestehe, könne nicht nachvollzogen werden. Man habe verstanden, dass mit der vorliegenden Angebotsplanung momentan oder kurzfristig niemand zum Bauen gezwungen werde. Allerdings beunruhige die aktuelle Diskussion über die Reform der Grundsteuer, in der diese Option auftauche.
  1. möglicher Präzedenzfall
Man befürchte bei Vollzug der Planung, dass der Charakter der Siedlung auch im weiteren Umgriff empfindlich geändert werden könne. Die vorliegende Planung schaffe einen Präzedenzfall für weitere Bauwillige im unmittelbaren Umfeld, etwa im Bereich der nach oben angrenzenden Grundstücke in der Straße Am Reither Feld.
Für die Berücksichtigung der oben genannten Einwände im weiteren Verfahren bedanke man sich. Für Rückfragen stehe man gerne zur Verfügung.
Das Schreiben vom 07.05.2019 liegt in Kopie bei.


Stellungnahme:
Zu 1)
Generell ist hier anzumerken, dass nach dem LEP Bayern die Gemeinden in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind (Ziel 3.2). Die gleichen Formulierungen finden sich auch im Regionalplan wieder. Auch nach § 1a Abs. 2 BauGB sind von Seiten der Kommune Maßnahmen zur Aktivierung der innerörtlichen Entwicklungspotentiale zu ergreifen.
Auslöser für diese städtebauliche Planung war zwar, wie in den Schreiben aufgeführt, der Bauwunsch eines Eigentümers. Unter Berücksichtigung der in den übergeordneten Raumplanungen und im BauGB formulierten Grundsätze und Ziele stellt die vorliegende Bauleitplanung nur eine Umsetzung dieser Vorgaben auf kommunaler Ebene dar. Eine Änderung der Planung ist insofern nicht veranlasst.
Zu 2)
Unter Hinweis auf die Abwägung zu Ziffer 1 ist nochmals zu verdeutlichen, dass von Seiten der Raumordnung und des Bauplanungsrechts der Innenentwicklung der Vorrang vor der Außenentwicklung gegeben wird. Insofern sind auch die in der Stellungnahme aufgeführten Argumente gegen die Nachverdichtung im Innenbereich hinsichtlich Klimawandel, Artenschutz und Nachhaltigkeit nicht zutreffend. Diese Argumente sind im Gegenteil wesentliche Argumente für eine Nachverdichtung im Innenbereich, um im Außenbereich zusätzlichen Flächenverbrauch zu vermeiden.
Mit der Planung wird niemand gezwungen, das Baurecht auszuschöpfen. Der Bebauungsplan bietet allerdings langfristig eine Möglichkeit, im Innenbereich eine bauliche Entwicklung zuzulassen. Damit wird auch der Aufgabe einer verantwortungsvollen Bauleitplanung, den Belangen des Bodenschutzes und des sparsamen Umgangs mit der vorhandenen Fläche, Rechnung getragen.
Zu 3)
Zu den Befürchtungen eines Präzendezfalles ist grundsätzlich anzumerken, dass die Planung ein Präzedenzfall im positiven Sinne sein könnte, um weitere bauliche Maßnahmen im Sinne einer Innenentwicklung, wie in den übergeordneten Planungen LEP und Regionalplan vorgegeben, zu ermöglichen. Allerdings ist festzustellen, dass zumindest im engeren Umkreis aufgrund der zur Verfügung stehenden, zu geringen Bauflächen bzw. aufgrund der Topographie eine vergleichbare Nachverdichtung nicht möglich ist.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

Beschluss

Satzungsbeschluss:

1.
Der Ferienausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Ferienausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage der Fassung vom 14.05.2019 zu Eigen.

2.
Der Ferienausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 45.3 „Dachsberg/Im Tal“ in der Fassung vom 13.08.2019 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2019 09:02 Uhr