Bebauungsplan Nr. 119.1 - Schwedenanger / Münchener Straße; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB; b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.01.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 12.06.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 119.1 – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 119 – Schwedenanger / Münchener Straße gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde von 07.10.2019 bis 08.11.2019 durchgeführt.

  1. Keine Rückmeldung haben abgeben:
    1.1 Regionaler Planungsverband
    1.2 Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung        
    1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
    1.4 Polizeiinspektion Ebersberg

  2. Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
    2.1 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 29.10.2019
    2.2 Kreisheimatpflegerin, Frau Dr. Niemeyer-Waserer, Schreiben vom 10.10.2019
    2.3 IHK München, Schreiben vom 04.11.2019
    2.4 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 06.11.2019
    2.5 Klimaschutzmanager der Stadt Ebersberg, Schreiben vom 05.11.2019
    2.6 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schreiben vom 10.10.2019

  3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
    3.1 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 12.11.2019
    3.2 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 22.10.2019

Behandlung der Stellungnahmen:

    1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 12.11.2019
      Nach einer Zusammenfassung des Planungszieles weist das Landratsamt daraufhin, in der Präambel den Verweis auf Art. 98 BayBO in Art. 81 BayBO abzuändern. In der Begründung sei noch die Anwendung des § 13a BauGB darzulegen. Die Verfahrensvermerke sind auf das aktuelle Aufstellungsverfahren abzuändern.

      Behandlungsvorschlag:
      Die Änderungen in der Präambel und in den Verfahrensvermerken werden durch den Planer durchgeführt. Die Anwendung des § 13a BauGB betrifft die Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. die Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung. Die Grundfläche der festgesetzten Gebäude beträgt gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB weniger als 20.000 m². UVP-pflichtige Vorhaben werden durch die Planung nicht vorbereitet. Damit ist der Anwendungsbereich des § 13a BauGB eröffnet.

      A. aus baufachlicher Sicht:
      Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen vorgebracht

      B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht:
      Die UIB weist auf die von der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtemissionen. Die UIB empfiehlt die Betriebsdauer der Werbeanlagen auf die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) zu beschränken. Dies sei aus immissionsschutzfachlicher Sicht die beste Minderungsmaßnahme. Hierzu ist erforderlich, Gewerbebetriebe vom Freistellungsverfahren nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 und Art. 81 Abs. 2 BayBO auszuschließen, da die o. g. Maßnahme im Bebauungsplan nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festsetzungsfähig ist. Die Umsetzung von evt. notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung von Lichtimmissionen erfolgt dann im Baugenehmigungsverfahren.
      Weiterhin weist die UIB daraufhin, dass im hier geplanten MI Schank- und Speisewirtschaften gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Die Zulassung von Schank- und Speisewirtschaften mit einem Betrieb in der Nachtzeit ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht in einem Umfeld, in dem Wohnen zulässig ist, ausgesprochen kritisch zu bewerten: Durch das Fallen der Sperrstunde sein im Prinzip ein Betrieb nahezu während der gesamten Nachtzeit ermöglicht. Der Erlass des Rauchverbotes hätte die lautstarke Unterhaltung der rauchenden Gäste vor der Gaststätte im Freien zur Folge. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass für Gaststätten höhere Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Decke, Wände und Fußboden gelten (Tab. 8, DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“).
      Aus den genannten Gründen schlägt die UIB folgende Festsetzung vor, mit der die notwendigen Auflagen zur Einhaltung des § 22 BImschG in Verbindung mit den Anforderungen der TA Lärm und der TA Luft im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden können:

      „Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen.“

      Stellungnahme:
      Die Vorschläge der UIB zu den Themen Lichtimmissionen von Werbeanlagen und Lärmbelästigungen von Gaststätten werden aus städtebaulicher Sicht begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit kein Antrag auf Errichtung oder Betrieb einer Gaststätte in dem Bebauungsplangebiet vorliegt. Im Sinne eines vorsorgenden Immissionsschutzes sollten die Vorschläge allerdings aufgenommen werden.

      Behandlungsvorschlag:
      § 1 der schriftlichen Festsetzungen wird ein Abs. 5 mit folgendem Inhalt angefügt:
      „Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen.“

      C. aus naturschutzfachlicher Sicht:
      Die UNB bittet um Berücksichtigung folgender Punkte:
      Der wertvolle Gehölzbestand auf der südlichen, westlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze, der als Lebensraum für heimische Insekten, Vögel und Kleintiere von wichtiger Bedeutung ist, soll in der Planung soweit wie möglich aufgenommen und im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzt werden.

      Behandlungsvorschlag:
      Der vorhandene Baum- und Strauchbestand an den südlichen, westlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen ist in der Planzeichnung als zu erhaltend festzusetzen.  


    2. Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 22.10.2019
      Das Landesamt weist allgemein auf die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BayDSchG bei eventuell zu Tage tretenden Bodendenkmälern hin.

      Behandlungsvorschlag:
      Für den Bebauungsplan ergibt sich aus der Stellungnahme kein konkreter Handlungsbedarf. Die Meldepflicht von Bodendenkmälern wird unter die Hinweise genommen.


   
       

Diskussionsverlauf

Zweiter Bürgermeister Ried wies auf die Lichtverschmutzung hin. Man sollte daher generell auf leuchtende Werbeanlagen verzichten.
Auf Nachfrage von StR Gressierer teilte die Verwaltung mit, dass in dem Mischgebiet ein vollständiger Ausschluss von Werbeanlagen nicht möglich ist. Mit den getroffenen Regelungen sollen die Werbeanlagen auf das rechtlich mögliche beschränkt werden.  

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 14.01.2020 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 14.01.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 23.01.2020 07:57 Uhr