12. Änderung FNP; Antrag der Firma EBERwerk GmbH & Co. KG wegen Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der FlNr. 227, Gemarkung Oberndorf - Gebiet südöstlich der Bahnlinie Ebersberg-Wasserburg, nördlich Oberlaufing; Einleitungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 19.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.11.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.10.2019 beantragt die Firma EBERwerk GmbH & Co. KG die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der FlNr. 227, Gemarkung Oberndorf. Ziel des Bauleitplanverfahrens soll die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Fotovoltaik-Freiflächenanlage sein. Auf das Antragsschreiben sowie die Anlagen hierzu wird verwiesen.
Gemäß dem vorliegenden Antrag soll eine Fotovoltaik-Freiflächenanlage als selbständige Anlage auf dem Grundstück FlNr. 227, Gemarkung Oberdorf errichtet werden. Das Grundstück liegt südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg a. Inn und nördlich der Ortschaft Oberlaufing.
Das Baugrundstück ist planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Freiflächen-PV-Anlagen sind keine privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Sie sind als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) zu bewerten und bedürfen generell einer gemeindlichen Bauleitplanung. Die Art der Nutzung würde z. B. als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) – Gebiet für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie, Fotovoltaik-Freiflächenanlage – gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit festgesetzt.
Für die baurechtliche Zulassung der oben beschriebenen Anlage sind somit eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 30 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Die Firma EBERwerk GmbH & Co. KG als Antragstellerin hat in ihrem Antragsschreiben erklärt, sämtliche Kosten der Baurechtsschaffung zu übernehmen. Mit der Firma EBERwerk GmbH & Co. KG wäre, sofern der Stadtrat einen entsprechenden Aufstellungs- / Einleitungsbeschluss fasst, eine Planungskostenvereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzuschließen. Die Fragen der Erschließung sowie die Tragung der Kosten hierfür, werden dann in einem gesonderten Vertrag geregelt.
Im Zuge der Beratungen zum „Runden Tisch Energiewende und Klimaschutz 2019“ wurde dieses Projekt mehrfach diskutiert. Letztendlich sprach man sich für das Voranbringen des Einzelprojektes aus. Daneben soll im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung die Mittelbereitstellung für eine Konzentrationsflächenplanung im Jahre 2020 beraten werden.
Aus dem Kreis der Stadträte wird gebeten, im anstehenden Verfahren die Blendwirkung nach Oberlaufing, die Nutzung der Fläche unter der Anlage sowie eine Eingrünung in nördlicher Richtung zu untersuchen. Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Abwägung der Interessen davon überzeugt werden sollte , dass die Erzeugung regenerativer Energie an dieser Stelle den Eingriff in die Natur rechtfertigen würde.

Beschluss

  1. Der Stadtrat fasst den Einleitungsbeschluss zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ebersberg. Planungsziel ist die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf dem Grundstück FlNr. 227, Gemarkung Oberdorf. Die Fläche soll als Sondergebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. §11 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Fläche für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energie (Sonnenenergie) dienen, dargestellt werden.
  2. Der Stadtrat fasst den Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan Nr. 213 „Freiflächenfotovoltaikanlage Oberlaufing“ für das Grundstück FlNr. 227, Gemarkung Oberndorf. Planungsziel ist die Festsetzung einer Sondergebietsfläche (SO) mit der Zweckbestimmung „Fläche für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energie (Sonnenenergie) dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. §11 BauNVO).
  3. Der ausgearbeitete Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanentwurf ist vor der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung dem Technischen Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufstellungsbeschlüsse öffentlich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.11.2019 15:09 Uhr