Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück 563/82, Gmkg. Ebersberg, Wasserburger Str. 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.05.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (13,23 m x 12,10 m=160,08 m², Wandhöhe 5,54 m, Firsthöhe 9,73 m) mit insgesamt 4 Wohneinheiten und einem Wintergarten (ca. 9,74 m x 4,6 bzw. 2,81 m=35,80 m²) auf den vorgenannten Grundstücken.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 193 – Wasserburger Straße Ost“. Demnach beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Bezüglich der Art der Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO) festgesetzt. Dieses Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), wonach ein Wohngebäude gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig ist.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan eine Grundfläche von 160 m², eine Geschossfläche von 450 m² und eine Wandhöhe von 5 m für das Baugrundstück fest. Die zulässige Grundfläche bezieht sich hier allerdings auf den Bauraum des Gebäudes und auf den Bauraum des Wintergartens.

Das geplante Mehrfamilienhaus weist eine Grundfläche von ca. 160 m² auf, der geplante Wintergarten weist eine Grundfläche von ca. 36 m² auf und das Gebäude ist mit einer Firsthöhe von 9,73 m (K + II + D)  geplant. Die Befreiung von der festgesetzten Höhe kann erteilt werden, da bei der Bebauungsplanaufstellung eine andere Grundlage bzw. ein anderer Bauwunsch des ehemaligen Eigentümers vorlag, die eine Beschränkung einer Wandhöhe auf 5 m gerechtfertigt haben. Nachdem sich diese Umstände zwischenzeitlich geändert haben, hier zum einen die Errichtung eines Gebäudes mit einer Wandhöhe von 5,4 m in diesem Gebiet verträglich ist und zum anderen die Erteilung einer Befreiung keine Präzedenzfälle auslösen würde, kann einer Befreiung von der zulässigen Wandhöhe erteilt werden.

Bei der festgesetzten Grundfläche des Hauses handelt es sich allerdings um einen Grundzug der Planung, von dem keine Befreiung erteilt werden kann. Die Grundfläche des Hauses inklusive des Wintergartens muss auf 160 m² reduziert werden, da die Rechtsprechung vorgibt, dass eine solche Festsetzung als Summenmaß für die entsprechenden Bauräume zu sehen ist. Eine Festsetzung auf einzelne bauliche Anlagen ist nicht möglich, da dann das Privileg nach § 19 Abs. 4 nicht errechnet werden kann.

Die Erschließung erfolgt gemäß dem o.g. Bebauungsplan über die Flurstücke 563/16, 562/21, 562/31 und 562/32 der Gemarkung Ebersberg. Der Bauwerber ist Eigentümer des Flurstückes 562/32 der Gemarkung Ebersberg und hat die dingliche Sicherung des Geh-, Fahrt- und Leitungsrechtes auf den Flurstücken 563/16, 562/21 und 562/31 der Gemarkung Ebersberg nachgewiesen. Die Erschließung ist somit rechtlich möglich. Gesichert ist die Erschließung dann, wenn erwartet werden kann, dass zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit des geplanten Mehrfamilienhauses die planungsrechtlich gebotene Erschließung tatsächlich vorhanden, benutzbar und auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Hiervon ist vorliegend aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten auszugehen. Die gesicherte Erschließung kann somit auf der Ebene des Vorbescheides bestätigt werden.
Der Antragsteller hat sich mit den Urkunden vom 19.12.2014 – UrNr. F2136/2014 und vom 16.03.2015 – UrNr. F0367/2015 verpflichtet, die Kanal- und Wasseranschlüsse für das Baugrundstück selbst, auf eigene Kosten herzustellen und zwar auch denjenigen Teil, der im öffentlichen Straßengrund liegt.

Die erforderlichen sechs Stellplätze (Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen á 1,5 Stellplätze) sollen mittels vier offenen Stellplätzen und zwei Duplexgaragen auf dem Grundstück oder acht offenen Stellplätzen nachgewiesen werden. Bei beiden Variationen würden allerdings zwei Stellplätze zusätzlich zur Stellplatzanforderung hergestellt werden und eine Befreiung der Nr. 7.4 der Fläche für die Nebenanlagen des Bebauungsplanes erfordern.
Folgende Fragen sollen im Zuge dieses Antrags auf Vorbescheid noch geklärt werden:
  • Ist auf Basis der eingereichten Erläuterungen und Anlagen die Erschließung des Grundstücks des Antragstellers gesichert?
  • Ja, da die dinglichen Sicherungen nachgewiesen worden sind (FlNr. 562/32?)
  • Sind auf Basis der vorgenannten Erläuterungen und Anlagen die Geh- und Fahrtrechte zum und vom Grundstück des Antragstellers eingehalten?
  • Ja.
  • Kann für die weitere Planung davon ausgegangen werden, dass die schraffierte Fläche für die Errichtung eines Wintergartens nicht Bestandteil der zulässigen Grundfläche GR 160 qm von WA 2 im Grundstück des Antragstellers ist?
  • Nein, die GR ist auf beide Bauräume bezogen.
  • Kann für die weitere Planung davon ausgegangen werden, dass bei der schraffierten Fläche für die Errichtung eines Wintergartens analog der Fläche WA1 im Nachbargrundstück eine vollständige Bebauung zulässig ist?
  • Nein, da der Bebauungsplan einen eigenen Wintergarten vorsieht und dies ein Grundzug der Planung ist.
  • Kann die grenzständige nordöstliche Wand massiv und geschlossen ausgeführt werden?
  • Zuständigkeit beim LRA, bauplanungsrechtlich nicht relevant, aber seitens der Verwaltung vorstellbar.
  • Kann das Dach im Bereich der schraffierten Fläche für die Errichtung eines Wintergartens als begrüntes Flachdach in Massivbauweise ausgeführt werden?
  • Seitens der Stadt Ebersberg steht diesem Vorhaben nichts entgegen.
  • Kann die geschosshohe Unterbauung als Nutzfläche errichtet werden?
  • Ja.
  • Können zur Erfüllung der gem. Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze vier Stellplätze auf Duplexparkern errichtet werden?
  • Ja, wird allerdings nicht besonders gut angenommen.
  • Kann der Stellplatzschlüssel in Abweichung von der Garagen- und Stellplatzsatzung vom 20.12.2007 von 1,5 auf 1,4 Stellplätze je Wohnung reduziert werden, um unter Verzicht auf Duplexparker eine ebenerdige Lösung auszuführen?
  • Keine Befreiung von der Stellplatzsatzung notwendig und möglich; würde einen Präzedenzfall für alle künftigen Bauvorhaben auslösen.
  • Kann Wohnung B abweichend von Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayBO nur teilweise barrierefrei ausgeführt werden?
  • Zuständigkeit beim LRA, bauplanungsrechtlich nicht relevant.
  • Kann die Lärmschutzwand in Abweichung von dem im B-Plan vorgegebenen Verlauf ohne Versprung im Grundriss entlang der tatsächlichen Grundstücksgrenze ausgeführt werden?
  • Ja, da der Bauherr auch Eigentümer der angrenzenden Fläche ist.
  • Wird unter der Maßgabe, dass die Regelung zur Tiefe der Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 S. 3 und S. 4 BayBO weiterhin Anwendung findet, eine Abweichung von der im B-Plan vorgegebenen Traufhöhe von 5,00 auf 5,50 m gewährt?
Ja, kein Grundzug der Planung, siehe oben.

Diskussionsverlauf

Für StRin Platzer war das Vorhaben zustimmungsfähig.
StR Gressierer hielt eine eigene Erschließung des Vorhabens nicht für sinnvoll. Die Erschließung sollte über die vorhandene Leitung im Bereich der Wasserburger Straße 12a – 12e erfolgen. Die Leitung sei vorhanden und die Anlieger würden schließlich Kanal- und Wassergebühren bezahlen. Insofern wäre hier eine Erschließung möglich. Die Verwaltung erläuterte, dass die beiden Sachverhalte zu trennen sind. Einerseits besteht für das vorliegende Bauvorhaben nach den Bestimmungen der Wasserabgabesatzung ein Anschlussrecht aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Andererseits besteht bei der vorhandenen Leitung in der Wasserburger Straße 12a – 12e eine rechtlich unsichere Situation. Das Straßengrundstück steht nicht im Eigentum der Stadt; das Straßenstück ist auch nicht öffentlich gewidmet. Somit bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich hier überhaupt um eine öffentliche Leitung handelt. Die Entscheidung hierüber kann nicht zulasten des Antragstellers gehen.
StR Gressierer bat darum mit den betroffenen Anliegern möglichst vor der Genehmigung des Vorhabens ins Gespräch zu kommen. Erster Bürgermeister Proske sicherte dies zu.
StR Otter wies daraufhin, dass hier über den Vorbescheids Antrag zu entscheiden sei und die Erschließungsfragen der Anwesen Wasserburger Straße 12a – 12e hiervon zu trennen seien.
StR Schechner fragte nach den Kosten für die Erschließungsmaßnahmen und bat um die Behandlung der Sache in einer der nächsten Sitzungen.
StR Friedrichs vermisste bei der Planung Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Die Frage wird an den Planer weitergegeben.

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt das Einvernehmen für den Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 563/82 der Gemarkung Ebersberg mit der Maßgabe, dass die Grundfläche des Gebäudes und des Wintergartens auf 160 m² reduziert wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.06.2020 15:02 Uhr