Bebauungsplan Nr. 199 - Hörmannsdorf Nord; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; Billigung und erneute, verkürzte Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.05.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Technische Ausschuss beschloss am 12.11.2019 für den Bebauungsplan Nr. 199 – Hörmannsdorf Nord die öffentliche Auslegung durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB fand zwischen dem 29.01.2020 und dem 02.03.2020 statt.


1. Keine Rückmeldung haben abgeben:
1.1 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.2 Markt Kirchseeon
1.3 LRA Ebersberg, Wasserrecht
1.4 Vermessungsamt Ebersberg
1.5 Bayer. Bauernverband
1.6 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.7 Kreisbrandinspektion Ebersberg, Twietmeyer
1.8 Polizeiinspektion Ebersberg
1.9 Kreisjugendring Ebersberg
1.10 Evang.-Luth. Pfarramt
1.11 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.12 Deutsche Telekom AG
1.13 Vodafon GmbH/Vodafon Kabel/Deutschland GmbH
1.14 Bayernwerk AG, München, Hr. Karl
1.15 E.on Netz GmbH
1.16 Bund Naturschutz Ebersberg
1.17 Landesbund für Vogelschutz
1.18 Stadt Ebersberg, Schulwegssicherheit
1.19 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.20 Wasser- und Bodenverband Hörmannsdorf
1.21 Gemeinde Forstinning


2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:

2.1 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 03.02.2020
2.2 Energienetze Bayern GmbH und Co. KG, Schreiben vom 21.02.2020
2.3 Landratsamt Ebersberg, Altlasten- und Bodenschutz, Schreiben vom 28.01.2020
2.4 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.01.2020
2.5 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 02.03.2020
2.6 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 26.02.2020
2.7 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 27.02.2020
2.8 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 27.01.2020
2.9 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 30.01.2020
2.10 Stadt Ebersberg, Stadtgärtnerei, Schreiben vom 27.01.2020


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr. vom 31.01.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schreiben vom 20.02.2020
3.3 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2020
3.4 Stadt Ebersberg, Abt. Abfall-Umwelt, Schreiben vom 06.02.2020
3.5 Stadt Grafing, Schreiben vom 04.02.2020
3.6 Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 04.03.2020
3.7 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 27.01.2020


Behandlung der Stellungnahmen:


3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr. vom 31.01.2020


Sachvortrag:
Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß RP 14 B i (G) 1.2.2 soll in den landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden.

Landesplanerische Bewertung und Ergebnis:
Das Plangebiet liegt im landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 „Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring“. Zu den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gehören u.a. die Erhaltung der Waldkomplexe, die Weiterführung des Bestockungsumbaus sowie der Schutz der Toteiskessel (vgl. RP 14 B l (G) 1.2.2.10.4).

Das Vorhaben entspricht unter Berücksichtigung der o.g. Sicherungs- und Pflegemaßnahmen grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.


Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


3.2 Landratsamt Ebersberg, staatliche Bauverwaltung, Schreiben vom 20.02.2020


A. aus baufachlicher Sicht

Sachvortrag:
Aus baufachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.






B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Sachvortrag:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:   - keine-

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.

Der Stadt wird empfohlen folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbetrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsschutzrichtwert der TA Lärm um mindestens 6dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamt für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Abwägungsvorschlag:
Die aus immissionsschutzfachlicher Sicht empfohlenen Informationen sollten unter den Hinweisen ergänzt und an den Erschließungsplaner sowie Bauherren weitergegeben werden.


Beschlussvorschlag:
Die aus immissionsschutzfachlicher Sicht empfohlenen Informationen werden unter Hinweise ergänzt und an den Erschließungsplaner sowie Bauherren weitergegeben.



C. aus naturschutzfachlicher Sicht

Sachvortrag:
1)        Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen nach wie vor erhebliche Bedenken gegen die Planung. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Gemäß § 13b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist im beschleunigten Verfahren ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich. Dennoch sind die Belange von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu berücksichtigen und Auswirkungen auf die Schutzgüter zu untersuchen.
Aus der Abwägung der Stadt geht eindeutig hervor, dass die Fläche, die als private Eingrünungsfläche gekennzeichnet ist, der Privatgarten der Eigentümer ist und komplett als Gartenfläche genutzt wird. Die einzigen Einschränkungen sind, dass bauliche Anlagen und Nebenanlagen nicht gestattet sind, in einem Abstand von 8 m Bäume gepflanzt werden und dass der Bereich „private Streuobstwiese mit Schutzvorkehrungen gegen Hochwasser“ als blütenreiche Wiese angelegt werden soll.

Für die sogenannte Streuobstwiese ist bis auf den Bereich der 10 m breiten „Eingrünung“, unter Berücksichtigung des Art. 48 Abs. 1 AGBGB (gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist mit Baumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten), lediglich eine Obstbaumreihe möglich. Werden die Grenzabstände gegenüber der landwirtschaftlich genutzten Fläche eingehalten, sind an einigen Stellen (z.B. im Norden und Westen) die Abstände zu den Bauräumen zu knapp bemessen, sodass es in Zukunft zu Konflikten mit den Eigentümern kommen wird.
Die Eingrünung kann laut Stadt ihre Funktion auch dann erfüllen, wenn diese nicht Teil der freien Natur ist. Ortsrandeingrünungen haben jedoch den Zweck einen harmonischen Übergang zwischen Innen- und Außenbereich herzustellen, was durch eine lockere Bepflanzung vor jeglicher Einfriedung möglich ist. Dieser Übergang wirkt sich positiv auf Tiere, Pflanzen und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, sowie der Landschaft und der biologischen Vielfalt aus. Eine klare Abtrennung hingegen grenzt den Außenbereich eindeutig und abrupt vom Innenbereich ab. Zwischen der intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche und der meist intensiven Gartennutzung besteht kein Übergang, der für Tier- und Pflanzenarten als Rückzugsort genutzt werden kann. Es ist entscheidend, dass die Ortsrandeingrünung Bestandteil der freien Natur und kein Privatgarten einer einzelnen Person ist.
Um dem Belang der Ortsrandeingrünung gerecht zu werden, ist es aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht erforderlich, die Ortsrandeingrünung als Teil der freien Natur durch eine lockere Bepflanzung, die im Plan der Klarheit halber graphisch dargestellt wird, anzulegen.
Dabei ist die Realisierbarkeit der Pflanzung zu prüfen. Die Eingrünung kann, wie schon in der Satzung angedeutet, durch eine lockere Obstbaumpflanzung mit darunterliegender extensiver Nutzung oder einer lockeren Heckenpflanzung erfolgen. Die Eingrünung wäre entweder gar nicht, oder nur zum Bereich der Gartenfläche hin einzufrieden.

2)        Es wird darum gebeten, den Belang aus der ersten Beteiligung, auf den nicht eingegangen wurde zu berücksichtigen:
Das Naturdenkmal ist während den Bauarbeiten zu schützen. Der Hauptwurzelbereich (Bodenfläche unterhalb der Krone, zuzüglich 1,50 m nach allen Seiten) des Baumes ist durch einen Baumschutzzaun, Zaunhöhe 1,80 m zu sichern. Der Schutzzaun ist vor Beginn jeglicher Erdbewegung bzw. Abtrag des Oberbodens aufzustellen. Der Schutzbereich ist von jeglichem Baustellenbetrieb einschließlich Lagerung von Bauaushub und – materialien freizuhalten. Die Errichtung des Schutzzaunes ist dem Landratsamt Ebersberg schriftlich mitzuteilen. Die Abnahme erfolgt über den Überprüfungsbeauftragten des Landratsamtes Ebersberg. Der Schutzzaun ist während der gesamten Bauzeit zu erhalten.



Abwägungsvorschlag:
zu 1) Da von der UNB anerkannt wird, dass gemäß § 13b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB im beschleunigten Verfahren ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich ist, jedoch die Belange von Naturhaushalt und Landschaftsbild zu berücksichtigen und Auswirkungen auf die Schutzgüter zu untersuchen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung den gesetzlichen Grundlagen entspricht.
Nicht nur aus der Abwägung der Stadt, sondern auch aus den daraus abgeleiteten Festsetzungen geht eindeutig hervor, dass die Fläche, die als private Eingrünungsfläche gekennzeichnet ist, der Privatgarten der Eigentümer ist, die jedoch nicht komplett als Gartenfläche genutzt werden darf, sondern nach Westen hin im äußeren 5-m-Streifen durch die Ansaat mit autochthonem Saatgut und zweimal jährlicher Mahd der intensiven Gartennutzung entzogen ist. Daraus folgernd bestehen nicht die einzigen Einschränkungen darin, dass bauliche Anlagen und Nebenanlagen nicht gestattet sind und in einem Abstand von 8 m Bäume gepflanzt werden und dass der Bereich „private Streuobstwiese mit Schutzvorkehrungen gegen Hochwasser“ als blütenreiche Wiese angelegt werden soll.

Für die Baumpflanzungen ist ein Abstand von 4,0 m zum landwirtschaftlichen Grund einzuhalten, das ist richtig, behindert jedoch nicht die einreihige Bepflanzung mit Obstbäumen. Der Abstand der Bäume zu den Bauräumen ist mit ca. 5,0 m an der Nordseite der Gebäude im Norden ausreichend. An der Westseite ist ein geringer Abstand nur über Eck an einem Bauraum vorhanden, was weder die Nutzung des Gartens, noch die Entwicklung des Grünstreifens beeinträchtigt. Es könnte jedoch festgesetzt werden, dass im Westen der erforderliche Abstand der Bäume zum angrenzenden landwirtschaftlichen Grund auf 2,0 m verkürzt wird, da sich diese Fläche im Eigentum der Stadt Ebersberg befindet. Auf dem 10 m breiten Grünstreifen, der immerhin 110 m Länge aufweist und somit fast die Hälfte der 250 m langen Gesamteingrünung (West- und Nordseite) ausmacht könnte ohne weiteres eine zweireihige Obstbaumpflanzung vorgenommen werden, insbesondere, wenn der Pflanzabstand zur landwirtschaftlich genutzten Fläche auf 2,0 m verringert wird.

Zwischen der intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche und der intensiven Gartennutzung besteht sehr wohl ein Übergang, der für Tier- und Pflanzenarten als Rückzugsort genutzt werden kann, da die Einfriedungen offen sein müssen für Tierwanderung von Kleintieren (Igel u.ä.). Für die Tierwelt ist die Ortsrandeingrünung dadurch Bestandteil der freien Natur, da der Zaun kein Hindernis darstellt, weder für Igel, Kaninchen oder Feldhasen, die unter dem Zaun queren können, noch für Marder, Iltisse, Eichhörnchen o.ä., die problemlos jeden Zaun auch überklettern können, noch für die Vogelwelt – und für die Tierwelt ist es unerheblich, ob die Eingrünungsstreifen in öffentlichem oder privatem Besitz sind, wobei es sich bei den Grünstreifen in der Regel nicht um den „Privatgarten einer einzelnen Person“ handelt, sondern um die mit entsprechenden Festsetzungen beauflagten Eingrünungsstreifen von Grundstücken, die von Familien mit Kindern genutzt werden. Für die Tierwelt ist es jedoch sicher von Bedeutung, ob die Hunde oder sonstigen Haustiere der in Zukunft dort ansässigen Familien freien Zugang zur freien Natur haben oder ob die freie Natur durch die Zäune vor den Hunden geschützt wird. Auch für die landwirtschaftliche Nutzung ist es nicht förderlich, wenn Hundekot als Infektionsträger in den Futterkreislauf gerät.

Der Belang der Ortsrandeingrünung kann aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht auch erfüllt werden, wenn die Ortsrandeingrünung als lockere Bepflanzung hinter einem für Kleintierwanderungen durchlässigen Zaun angelegt wird. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die diese Vorgehensweise verbieten würde. Die Darstellung der Grünflächen sollte auch weiterhin nach der Planzeichenverordnung vorgenommen werden, was dem sachkundigen Betrachter eines Bebauungsplanes genügend Klarheit verschafft, davon ausgehend, dass die zukünftigen Bewohner Architekten zu Rate ziehen, die per se mit der Planzeichenverordnung vertraut sind.
Die Realisierbarkeit der Pflanzung ist durch die Breite der Eingrünungsstreifen, insbesondere in Verbindung mit dem verringerten Pflanzabstand zur landwirtschaftlich genutzten Fläche, gegeben. Dass die Eingrünung statt einer lockeren Obstbaumpflanzung auch durch eine lockere Heckenpflanzung mit Sträuchern nach A 8.10.2 der Artenliste erfolgen kann, sollte Eingang in die Festsetzungen finden, wobei in diesem Fall eine höhere Pflanzdichte gefordert werden sollte, wie z. B. Strauchinseln mit je mind. 5 Sträuchern in einem Achsabstand der Strauchinseln von maximal 8 m.

Im Übrigen wird bezüglich der Einfriedungen auf die Abwägung und Beschlussfassung der Stadt Ebersberg im Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verwiesen (Die Ortsrandeingrünung als öffentliche Grünfläche zu betrachten ist nicht Ziel der Stadt Ebersberg und wäre in der Folge bei weiteren Bauleitplanungen mit den landschaftspflegerischen  Kapazitäten der Stadt nicht zu bewältigen. Eine Abgrenzung der Eingrünung mittels Einfriedung ist für die zukünftigen Eigentümer nicht zumutbar, da sie einen zum Baulandpreis erworbenen Teil ihres Grundstückes quasi nicht mehr nutzen dürften).

Um die Nutzungseinschränkungen im Bereich der Ortsrandeingrünung neben der öffentlich-rechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan auch zivilrechtlich abzusichern, besteht die Möglichkeit, bei den Grundstücksverkäufen, jeweils entsprechende Grunddienstbarkeiten bzw. Reallasten im Kaufvertrag zu vereinbaren, wie mit den Flächen der Ortsrandeingrünung umzugehen ist.


zu 2: Auf diesen Belang aus der ersten Beteiligung wurde sehr wohl eingegangen.
Es wurde unter A 8.4.2 folgendes festgesetzt: „Innerhalb der Kronentraufe sind Abgrabungen, Aufschüttungen oder Flächenversiegelungen nicht zulässig. Außerhalb der Kronentraufe sind in den ersten 1,5 m jegliche Tiefbaumaßnahmen unzulässig, in den weiteren 3,5 m sind Tiefbaumaßnahmen nur mit fachgerechtem Wurzelschutz zulässig. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Maßnahmen zur Instandhaltung der bestehenden Straße, der Straßenentwässerung sowie vorhandener Sparten.“
Es wurde jedoch darauf verzichtet, einen Baumschutzzaun in die Festsetzungen aufzunehmen. Diese Maßnahme bezieht sich ausschließlich auf die Zeit der Bauarbeiten in diesem Bereich. Der Schutz des Naturdenkmals ist durch den § 28 Abs. 2 BNatSchG hinreichend gewährleistet, da sich die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie z. B. der Baumschutzzaun ohnehin zwingend daraus ableiten. Die gewünschten Ausmaße des Baumschutzzaunes sind darüber hinaus nicht durchführbar, da dies durch den unmittelbar an die Straßenfläche angrenzenden Stamm des Baumes eine Vollsperrung der öffentlichen Straße bedeuten würde und der geforderte Schutzbereich in die benachbarte Bestandsbebauung jenseits der Straße eingreifen würde. Der Baumschutzzaun sollte vor Beginn der Bauarbeiten unter Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsbereiche zur Durchführung der Tiefbauarbeiten sowie der erforderlichen weiterhin befahrbaren Rest-Straßenbreite der öffentlichen Gemeindestraße in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und der mit den Tiefbauarbeiten beauftragten Firma sowie mit dem Erschließungsplaner vor Ort festgelegt und dessen erforderliche Höhe bestimmt werden. Eine diesbezügliche konkret bemaßte Festsetzung im Bebauungsplan ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zielführend. Eine schriftliche Mitteilung an das Landratsamt erübrigt sich durch diese Vorgehensweise. Die Abnahme durch einen Überprüfungsbeauftragten des Landratsamtes sollte nach Erstellung des Zaunes beantragt werden. Dieser Sachverhalt sollte als Hinweis in den Textteil aufgenommen werden. Dass der Schutzzaun erst nach Abschluss der einschlägigen Bauarbeiten entfernt werden darf, versteht sich von selbst.



Beschlussvorschlag:

zu 1) Der Abstand der Baumpflanzungen zur landwirtschaftlichen Fläche wird für den gesamten westlichen Eingrünungsstreifen auf 2,0 m reduziert. Statt der Baumpflanzungen sind auch aus mind. 5 Sträuchern bestehende Strauchinseln mit einem Achsabstand von maximal 8 m zulässig. Die Sträucher sind der Artenliste zu entnehmen.  Die Festsetzungen A 8.2.1 und 8.2.2 werden entsprechend ergänzt.
Der Sachverhalt wird in der Begründung erläutert.
Die Sicherung der Pflanzflächen erfolgt mittels Grunddienstbarkeiten und Reallasten.
Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.

zu 2) Unter B Hinweise, Punkt 14 wird folgender Text aufgenommen: Das Naturdenkmal (Eiche) im Südosten des Plangebietes ist durch einen Baumschutzzaun zu schützen. Der Baumschutzzaun wird vor Beginn der Bauarbeiten unter Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsbereiche zur Durchführung der Tiefbauarbeiten sowie der erforderlichen weiterhin befahrbaren Rest-Straßenbreite der öffentlichen Gemeindestraße in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und der mit den Tiefbauarbeiten beauftragten Firma sowie mit dem Erschließungsplaner vor Ort festgelegt und dessen erforderliche Höhe bestimmt. Die Abnahme des Baumschutzzaunes durch einen Überprüfungsbeauftragten des Landratsamtes wird nach dessen Erstellung beantragt.


3.3 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2020


Sachvortrag:
  • Kanalisation
Entgegen der Stellungnahme vom 01.02.2019, soll das anfallende Straßen- und Regenwasser aus befestigten Flächen in entsprechenden Rückhalteanlagen aufgefangen und gedrosselt in einen neu zu erstellenden Ableitungskanal in Richtung Norden abgeleitet werden. Dieser Kanal könnte dann auch noch die GVS mit entwässern. Für den Bau des Kanals und die Einleitung der anfallenden Wässer ist eine wasserrechtliche Genehmigung beim LRA einzuholen. Derzeit steht das Bauamt mit den betroffenen Grundeignern für die Leitungsstraße noch in Verhandlung. Die Ingenieurleistungen für die Erschließungsplanungen sollen im März 2020 TA vergeben werden.

  • Wasserversorgung
Siehe Stellungnahme vom 01.02.2019!
Die bestehende Wasserleitung (WL) DN 100 GGG im Bereich der Fl.Nr. 1950/1 die von Hörmannsdorf in Richtung B 304 alt verläuft, ist für das geplante Baugebiet ausreichend dimensioniert.
Mit der bestehenden WL ist die Versorgung für die geplanten Gebäude und auch für den Feuerlöschbedarf gedeckt.
Die Erschließungsplanungen für die Wasserversorgung und die Kanalisation sind eng mit dem Tiefbauamt abzustimmen und werden erst nach Prüfung durch selbiges freigegeben.
Mit Einreichung der Bauanträge sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung 3-fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.


  • Straßenbau
Entgegen der ersten Stellungnahme des Tiefbauamtes wird parallel zur GVS kein Geh- und Radweg entstehen. Nur parallel zur ehemaligen B-304 soll ein Geh- und Radweg gebaut werden. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Grundstücke von den Grundeignern zur Verfügung gestellt werden. Die Verhandlungen hierzu laufen derzeit.

Stellungnahme vom 01.02.2019!
Die verkehrliche Erschließung des geplanten Baugebietes erfolgt über die Gemeindeverbindungsstraße (GVS) von der ehemaligen B 304 zum Ortsteil Hörmannsdorf. Nachdem sich die GVS in einem z.T. sanierungsbedürftigen Zustand befindet, sollte diese im Zuge der Erschließungsplanungen mit betrachtet und möglichst verbreitert, sowie evtl. mit einem begleitenden Geh- und Radweg ausgestattet werden. Hierzu sollten im Vorfeld entsprechende Verhandlungen mit den privaten Grundbesitzern geführt und mögliche Fördermittel beantragt werden.
Die inneren Erschließungsstraßen sind entsprechend breit zu bemessen. Die notwendigen Straßenbeleuchtungsanlagen werden in Abstimmung mit den Bayernwerken im Zuge der Erschließungsplanung (Genehmigung durch Tiefbauamt) abgestimmt und auf den neuesten Standard ausgelegt.
Der Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist für jedes Bauvorhaben vorzulegen.


  • Allgemein
Siehe Stellungnahme vom 01.02.2019!
Um unnötige Verzögerungen für das geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt eingereicht werden. Auch beim späteren Ausbau der Erschließungen, sollte dies immer in engem Kontakt mit dem Tiefbauamt, abgestimmt werden.


Abwägungsvorschlag:

zu Kanalisation:
Die Stellungnahme der Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, wurde aufgrund zwischenzeitlich erfolgter interner Abstimmung bereits in die Hinweise unter B 8.3 aufgenommen.  Auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung der Wässer, die beim LRA einzuholen ist, sollte noch hingewiesen werden.

zu Wasserversorgung: (Abwägung zu Töb 1 – gleiche Stellungnahme)
Die Stellungnahme des Tiefbauamtes der Stadt sollte dem Erschließungsplaner zur Abstimmung und Beachtung weitergeleitet werden, was bereits erfolgt ist.
Im Textteil ist unter B 8.5 bereits der Hinweis enthalten, dass mit Einreichung der Bauanträge die Bewässerungsplanung 3-fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen ist.

zu Straßenbau:
Der Ausbau bzw. die Sanierung und eventuelle Verbreiterung der Gemeindeverbindungsstraße ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Lediglich die Einhaltung der Sichtdreiecke ist im Bebauungsplan zu regeln, was bereits in Plan und Text dargestellt ist.

zu Allgemein: (Abwägung zu Töb 1 – gleiche Stellungnahme)
Der Hinweis des städtischen Tiefbauamtes, die notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt einzureichen und auch beim späteren Ausbau der Erschließungen in engem Kontakt mit dem Tiefbauamt zu verfahren, sollte dem Erschließungsplaner zur Beachtung weitergeleitet werden, was bereits erfolgt ist.


Beschlussvorschlag:

zu Kanalisation:
Auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Genehmigung durch das LRA Ebersberg für die Ableitung der Oberflächenwässer nach Norden wird unter B 8.3 hingewiesen.
Weitere Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.

zu Wasserversorgung: (Beschluss zu Töb 1, gleiche Stellungnahme)
Die Stellungnahme des Tiefbauamtes der Stadt Ebersberg wird dem Erschließungsplaner zur Abstimmung und Beachtung weitergeleitet.
Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.

zu Straßenbau:
Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.

zu Allgemein: (Beschluss zu Töb 1 – gleiche Stellungnahme)
Der Hinweis des städtischen Tiefbauamtes, die notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt einzureichen und auch beim späteren Ausbau der Erschließungen in engem Kontakt mit dem Tiefbauamt zu verfahren, wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung weitergeleitet.
Änderungen oder Ergänzungen sind nicht veranlasst.


3.4 Stadt Ebersberg, Abt. Abfall-Umwelt, Schreiben vom 06.02.2020


Sachvortrag:
Es wird begrüßt, dass die Zuwegung zu den westlich des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Flächen nun als Feldzufahrt geplant und keine öffentliche Widmung als Fuss- oder Fahrweg vorgesehen ist.
Die sich aus Punkt 6.8 der Begründung ergebenen Pflichten zur Überwachung der Umweltauswirkungen werden zur Kenntnis genommen.
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwendungen oder Anregungen.


Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


3.5 Stadt Grafing b. München, Schreiben vom 04.02.2020


Sachvortrag:
Für die Beteiligung am Bauleitverfahren wird sich bedankt. Aufgrund des geänderten Entwässerungskonzeptes mit einem gesonderten Regenwasserkanal in nördlicher Richtung ist eine mögliche hydraulische Mehrbelastung der öffentlichen Gewässer im Gemeindegebiet Grafing (des Seeoner Baches bzw. Wieshamer Baches) ausgeschlossen.

Dem Interesse wurde mit der gewählten Entwässerungslösung Rechnung getragen. Sonstige Belange der Stadt Grafing sind nicht betroffen.


Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


3.6 Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 04.03.2020  

Sachvortrag:
Der LBV hat keine Einwände, bittet aber an den freiwilligen Artenschutz zu appellieren und beigefügten Bauherrenratgeber weiterzuleiten. 

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Der Bauherrenratgeber wird entsprechend weitergeleitet. Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


3.7 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 27.01.2020  


Sachvortrag:
Die Stellungnahme vom 24.01.2019 zu o.g.  Maßnahme behält unverändert ihre Gültigkeit.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Abwägungsvorschlag:
Die Belange der Spartenträger werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Dem Erschließungsplaner sollte diese Stellungnahme zugeleitet werden.




Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird dem Erschließungsplaner zur Beachtung zugeleitet.


Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.


Aufgrund der vorgenommenen Änderungen in den Festsetzungen A. 8.2.1 und A 8.2.2 muss der Bebauungsplanentwurf mit Begründung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt werden und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.
Die Verwaltung empfiehlt, gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zu bestimmen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung kann hier angemessen verkürzt werden (mind. 14 Tage). Vorliegend werden nur zwei Festsetzungen hinsichtlich der Ortsrandeingrünung ergänzt. Es entstehen dadurch keine wesentlichen Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der Abwägung. Grundzüge der Planung werden durch die vorgenommenen Änderungen nicht berührt.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 11.02.2020 zu Eigen.

2.
Der Planer wird beauftragt, die Änderungen im Bebauungsplanentwurf einschließlich der Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 199 Hörmannsdorf-Nord in der Fassung vom 11.02.2020 unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen erneut gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 15 Tage verkürzt.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren und die öffentliche Auslegung durchzuführen.



   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.06.2020 15:02 Uhr