Änderung der Abfallwirtschaftssatzung und der Abfallgebührensatzung der Stadt Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses, 26.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 26.05.2020 ö vorberatend 1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 21.07.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

I. Einführung einer Kleinmengenregelung für Sperrmüll und Altholz am Wertstoffhof

Gemäß der gültigen Satzung werden Sperrmüll und Altholz am Wertstoffhof derzeit zu einem Preis von 7,50 € je angefangenem ¼ m³ angenommen. Die angelieferte Menge wird von den Mitarbeitern geschätzt bzw. gemessen. In der Praxis werden Kleinmengen (Mengen deutlich unter 250 l bzw. Einzelteile) kostenlos und ohne Buchung im Kassensystem angenommen, da gemäß Satzung auch für Kleinstmengen 7,50 € verlangt werden müssten. Im Jahr 2019 entstanden beim Sperrmüll ungedeckte Kosten in Höhe von ca. 10.000 €, beim Altholz in Höhe von ca. 1.400 €. Durch die Neuausschreibung der Entsorgerverträge sind die Entsorgungskosten (bei sinkenden Transportkosten) für Altholz ab März 2020 deutlich angestiegen, was die Situation weiter verschärft. Insgesamt wurden in 2019 ca. 1.700 m³ Sperrmüll und ca. 750 m³ Altholz mit Buchung angenommen. Entsorgt wurden allerdings ca. 3.000 m³ Sperrmüll, sowie ca. 2.000 m³ Altholz.

Nach Einschätzung der Verwaltung hat die hohe Differenz zwischen gebuchten Anlieferungen und von der Stadt zu bezahlender Entsorgung zwei Gründe hat. Erstens: ein relativ hoher Anteil von Kleinanlieferungen, für die aktuell aus Kulanz keine Gebühr verlangt wird. Zweitens: Zu kundenfreundliche Volumenschätzungen durch das Personal am Wertstoffhof, also Unterschätzung des angelieferten Volumens. Das Personal wurde bereits angewiesen, hier ab sofort genauer vorzugehen. Die letzte Preisanpassung erfolgte am 1.4. 2018. Eine neuerliche Preiserhöhung erscheint nicht sinnvoll, da die Ursache der Unterdeckung nicht in der Preiskalkulation, sondern in der Fehlerfassung der angelieferten Mengen liegt.

Um die angelieferten Mengen besser zu erfassen, und auch bei Kleinanlieferungen angemessene und nachvollziehbare sowie von den Bürgern akzeptierte Gebühren erheben zu können, wurde ab Mitte März 2020 probeweise eine sogenannte Kleinmengenregelung eingeführt. Seitdem werden am Wertstoffhof Gefäße mit 20 l und 90 l Volumen vorgehalten. Für die Entsorgung einer Menge von 20 l wird eine Gebühr von 1,00 € verlangt, für eine Menge von 90 l eine Gebühr von 3,00 €. Die Gebühren orientieren sich an der bestehenden Gebühr von 7,50 € / ¼ m³ (anteilig, gerundet). Diese Regelung wird von den Bürgern gut akzeptiert. Während die Unterdeckung beim Sperrmüll im Zeitraum Januar/Februar 2020 noch ca. 7.900 € betrug, sank sie im Zeitraum März/April 2020 auf ca. 1.200 €. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Kleinmengenregelung dauerhaft anzuwenden. Dafür ist eine Änderung der Abfallgebührensatzung wie folgt nötig:

§ 4 Abs. 4, Abschnitte a) und b) erhalten folgende Fassung:

(4) Im Bringsystem werden folgende Gebühren erhoben:
a) Sperrmüll
- für Mengen bis 20 Liter                                1,00 €
- für Mengen über 20 Liter bis 90 Liter                3,00 €
- für Mengen über 90Liter                                7,50 €        je angefangenem ¼ m³
b) behandeltes Holz
- für Mengen bis 20 Liter                                1,00 €
- für Mengen über 20 Liter bis 90 Liter                3,00 €
- für Mengen über 90Liter                                7,50 €        je angefangenem ¼ m³
II. Gebührenpflichtige Leerung störstoffhaltiger Komposttonnen bei der Restmüllabfuhr

Seit April 2019 zahlte die Stadt Ebersberg vertragsgemäß für die Entsorgung des über die Komposttonnen gesammelten Biomülls monatlich zwischen 1.200 € und 2.800 € Sortierzuschlag an die verarbeitenden Komposthöfe, weil der Biomüll mehr als 3 % Störstoffe enthielt. Durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und vermehrte Kontrollen der Komposttonnen konnte der Störstoffanteil im März 2020 erstmals wieder auf unter 3 % gesenkt werden. Um zukünftig erneute „Strafzahlungen“ zu vermeiden, sind nach Einschätzung der Verwaltung weiterhin zumindest stichprobenartige Tonnenkontrollen notwendig. Bisher werden beanstandete Tonnen mit einem Hinweis versehen und nicht geleert. Der Tonnenbesitzer hat dann die Möglichkeiten, die Tonne nach zu sortieren und zur nächsten Leerung erneut bereit zu stellen, oder den Inhalt der Tonne am Entsorgungszentrum „An der Schafweide“ auf eigene Kosten als Restmüll zu entsorgen. Insbesondere für Mehrfamilienhäuser und Wohnanlagen mit großen Komposttonnen ist dies jedoch in der Praxis nicht ausreichend bzw. nicht praktikabel.

Daher schlägt die Verwaltung vor, dass beanstandete Komposttonnen künftig auf Kosten des Tonnenbesitzers bei der nächsten Restmüllabfuhr als Restmüll entsorgt werden können. Dafür muss der Tonnenbesitzer im Bürgerbüro eine einmal zu nutzende Wertmarke erwerben. Eine grüne Tonne, die mit dieser Wertmarke versehen zur Restmüllleerung bereit gestellt ist, wird vom Abfuhrunternehmen geleert. Für die Wertmarke werden Gebühren erhoben, die sich an den bestehenden Gebühren für die Nutzung zusätzlicher Restmüllsäcke orientieren. Dies sind nach Vorschlag der Verwaltung: je 80 Liter Komposttonne 10,00 €, je 120 Liter Komposttonne 15,00 €, je 240 Liter Komposttonne 30,00 €. Gerade bei Mehrfamilienhäusern könnten diese zusätzlichen Gebühren einen Anreiz für eine bessere Sortierung des Biomülls darstellen.

Um eine gebührenpflichtige Leerung von beanstandeten Komposttonnen bei der Restmüllabfuhr anbieten zu können, sind Änderungen sowohl der Abfallwirtschaftssatzung als auch der Abfallgebührensatzung notwendig.

In der Abfallwirtschaftssatzung muss bei § 14 Abs. 1 als Satz 3 und Satz 4 folgendes eingefügt werden:

Komposttonnen, die aufgrund nicht ordnungsgemäßer Befüllung nicht geleert wurden, können auf Kosten des Gebührenschuldners zur Leerung bei der nächsten Restmüllabfuhr bereitgestellt werden. Dafür ist eine entsprechende Wertmarke im Bürgerbüro zu erwerben und an der Tonne anzubringen.

In der Abfallgebührensatzung sind folgende Ergänzungen notwendig:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung (neues fettgedruckt):

Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem
Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse und der Zahl der Monate, in denen die Leerung
angemeldet ist (Leerungsmonate) bzw. nach der Zahl der Restmüll- bzw. Kompostsäcke bzw. nach der Anzahl der Wertmarken für die Leerung von nicht ordnungsgemäß befüllten Komposttonnen durch die Restmüllabfuhr.

2. Bei § 4 wird als Abs. 7 eingefügt:

(7) Für die Entleerung von nicht ordnungsgemäß befüllten Komposttonnen durch die Restmüllabfuhr werden folgende Gebühren erhoben:
- je 80 Liter Komposttonne 10,00 €
- je 120 Liter Komposttonne 15,00 €
- je 240 Liter Komposttonne 30,00 €

3. Bei § 5 Abs. 2 wird als Satz 2 eingefügt:

Für die Entleerung von nicht ordnungsgemäß befüllten Komposttonnen durch die Restmüllabfuhr entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe der dafür vorgesehenen Wertmarke an den Benutzer.


4. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung (neues fettgedruckt):

(2) Bei der zusätzlichen Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüll- und Kompostsäcken, bei der Entsorgung von Abfällen im Bringsystem, bei der Entleerung von nicht ordnungsgemäß befüllten Komposttonnen durch die Restmüllabfuhr sowie bei der Rückgabe von nicht oder unzureichend gereinigten auf Mietbasis gestellten Kompost- oder Restmülltonnen wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.

Diskussionsverlauf

Im Kreise der Ausschussmitglieder wird angeregt, die Stichproben am Wertstoffhof mit dem Ziel zu erhöhen, dass auswärtige Nutzer erkannt und abgewiesen werden können. Vielleicht wäre auch eine Marke für Einheimische denkbar.
Auf Nachfrage erklärt Frau Lang, dass sich die erweiterten Öffnungszeiten am Samstag nach Auskunft der Mitarbeiter bewährt haben, eine Zählung der Nutzer ist nicht vorgenommen worden. Zu den Wertstoffinseln berichtet Frau Lang, dass die Überwachung dieser nach wie vor vorgenommen wird, eine Erweiterung der Einwurfzeiten sieht sie aus Gründen des Nachbarschutzes eher kritisch.
Der Idee, die Gebühren für fehlsortierte grüne Tonnen weiter zu erhöhen als vorgeschlagen, stehen vor allem die Regeln des  Gebührenhaushaltes entgegen.

Beschluss

I. Änderung der Abfallgebührensatzung
Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Änderung der Abfallgebührensatzung:
§ 1 – Änderung:
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Ebersberg (Abfallgebührensatzung – AbfGS) vom 01.01.2014 mit Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung mit Wirkung vom 01.04.2018 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung (neues fettgedruckt):

Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem
Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse und der Zahl der Monate, in denen die Leerung
angemeldet ist (Leerungsmonate) bzw. nach der Zahl der Restmüll- bzw. Kompostsäcke bzw. nach der Anzahl der Wertmarken für die Leerung von nicht ordnungsgemäß befüllten Komposttonnen durch die Restmüllabfuhr.

2. § 4 Abs. 4, Abschnitte a) und b) erhalten folgende Fassung:

(4) Im Bringsystem werden folgende Gebühren erhoben:
a) Sperrmüll
- für Mengen bis 20 Liter                                1,00 €
- für Mengen über 20 Liter bis 90 Liter                3,00 €
- für Mengen über 90Liter                                7,50 €        je angefangenem ¼ m³
b) behandeltes Holz
- für Mengen bis 20 Liter                                1,00 €
- für Mengen über 20 Liter bis 90 Liter                3,00 €
- für Mengen über 90Liter                                7,50 €        je angefangenem ¼ m³

3. Bei § 4 wird als Abs. 7 eingefügt:

(7) Für die Entleerung von nicht ordnungsgemäß befüllten Komposttonnen durch die Restmüllabfuhr werden folgende Gebühren erhoben:
- je 80 Liter Komposttonne 10,00 €
- je 120 Liter Komposttonne 15,00 €
- je 240 Liter Komposttonne 30,00 €

4. Bei § 5 Abs. 2 wird als Satz 2 eingefügt:

Für die Entleerung von nicht ordnungsgemäß befüllten Komposttonnen durch die Restmüllabfuhr entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe der dafür vorgesehenen Wertmarke an den Benutzer.



5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung (neues fettgedruckt):

(2) Bei der zusätzlichen Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüll- und Kompostsäcken, bei der Entsorgung von Abfällen im Bringsystem, bei der Entleerung von nicht ordnungsgemäß befüllten Komposttonnen durch die Restmüllabfuhr sowie bei der Rückgabe von nicht oder unzureichend gereinigten auf Mietbasis gestellten Kompost- oder Restmülltonnen wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.

§ 2 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Änderung der Abfallwirtschaftssatzung:

§ 1 – Änderung:
Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und das Einsammeln und Befördern von Abfällen in der Stadt Ebersberg (Abfallwirtschaftssatzung – AWS) vom 01.01.2014 mit Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung mit Wirkung vom 01.04.2018 wird wie folgt geändert:

Bei § 14 Abs. 1 werden als Satz 3 und Satz 4 eingefügt:

Komposttonnen, die aufgrund nicht ordnungsgemäßer Befüllung nicht geleert wurden, können auf Kosten des Gebührenschuldners zur Leerung bei der nächsten Restmüllabfuhr bereitgestellt werden. Dafür ist eine entsprechende Wertmarke im Bürgerbüro zu erwerben und an der Tonne anzubringen.

§ 2 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.06.2020 11:15 Uhr