Voranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit vier Carports auf dem Grundstück FlNr. 868/9, Gmkg. Ebersberg, Am Scheiblerfeld 4


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 16.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bauwerber möchte auf dem Grundstück zwei baugleiche Einfamilienhäuser errichten mit Außenmaßen von jeweils 10,00 m x 7,00 m (70 m² Grundfläche). Die geplanten Gebäude haben jeweils zwei Vollgeschosse, ein Dachgeschoss und ein Kellergeschoss. Die Geschosshöhe beträgt 2,80 m (DG 1,30 m) und die Wandhöhe liegt bei 7,00 m.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8 aus dem Jahr 1955/1956, der Baulinien, Baugrenzen, Geschosse, einen möglichen Kniestock und eine entsprechende Dachneigung festgesetzt, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB. Für das Flurstück 868/9 der Gemarkung Ebersberg gilt somit ein entsprechender Bauraum, die Geschossigkeit I, ein Kniestock bis 50 cm und eine Dachneigung von 40-50 Grad.

Nachdem die beiden Gebäude allerdings außerhalb des Bauraumes liegen und die Baulinie somit auch nicht mehr eingehalten wird, kann diese Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden, da hier die Grundzüge der Planung entgegenstehen. Ebenso verhält es sich bei der Geschossigkeit.

Die Abstandsflächen dürften eingehalten sein, allerdings wurde noch keine eindeutige Nachweisberechnung vorgelegt. Die erforderlichen vier Stellplätze würden mittels vier Carports an der Straße nachgewiesen werden (ca. 50 m²).

Nachdem hier allerdings die Grundzüge der Planung betroffen sind und man durch eine Befreiung einen Präzedenzfall hervorrufen würde, kann eine Befreiung des Bauraumes und der Geschossigkeit nicht in Aussicht gestellt werden.

Die Anwesen hinter dem Baugrundstück (Baldestraße 33 – 37) wurden bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auf zweigeschossige Bauten festgesetzt. Demnach ist dies ein Grundzug der Planung, was zudem keinen Präzedenzfall für das geplante Bauvorhaben auslöst.

Eine Realisierung des Bauvorhabens ist demnach nur mit einer Änderung des Bebauungsplanes möglich.

Beschluss

Der Technische Ausschuss verweigert das Einvernehmen für die Voranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr. 868/9 der Gemarkung Ebersberg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Tagesordnungspunkt wurde von der Antragstellerin zurückgezogen und wurde deswegen nicht behandelt.

Datenstand vom 19.08.2020 10:15 Uhr