Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1066/2, Gmkg. Ebersberg, Gmaind 8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 16.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Geplant ist die Errichtung eines Doppelhauses (15 m x 12 m, Wandhöhe 6,6 m, Firsthöhe 10,1 m), sowie die Errichtung von zwei Doppelgaragen (7 m x 7 m für Altbestand und 10 m x 7 m für Neubau) auf dem vorgenannten Grundstück.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Dieses Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Demnach ist das geplante Wohngebäude gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Das geplante Doppelhaus weist eine Grundfläche von 180 m² auf und ist mit einer Firsthöhe von 10,1 m (K + II + D)  geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebungsbebauung vorhanden (Gmaind 5a, FlNr.: 1099/4 EBE, Wandhöhe 6,64 m, Grundfläche ca. 220,43 m², II + D). Somit fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die Erschließung ist über das Flurstück 1066/3 der Gemarkung Ebersberg ist zulässig, sofern der Bauherr dann auch Miteigentümer der gewidmeten Eigentümerfläche ist oder eine entsprechende Dienstbarkeit nachweisen kann.
Bei einer Realisierung des Bauvorhabens ist allerdings die Hausanschlussleitung der Hausnummer 8 zu verlegen, da diese durch den Neubau überbaut werden würde. Hierzu muss mit dem Bauherrn eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung geschlossen werden.

Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten und die erforderlichen sechs Stellplätze (2 DHH á 1,5 Stellplätze) werden mittels einer bestehenden Einzelgarage, zwei neuen Doppelgaragen und zwei weiteren neuen Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen. Bei dem Anwesen Gmaind 8 besteht wie schon erwähnt eine Einzelgarage mit anschließendem Geräteraum (vgl. Lageplan) . Somit würde nach erfolgter Bebauung ein Stellplatzüberhang von einem Stellplatz bestehen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Vorbescheid vorbehaltlich des Nachweises der gesicherten Erschließung und der noch abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück FlNr. 1066/2 der Gemarkung Ebersberg, Gmaind 8, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Mühlfenzl nahm an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht teil.

Datenstand vom 19.08.2020 10:15 Uhr