4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131.4 "Gmaind"; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 16.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131.4 – Gmaind in der Zeit vom 16.01.2020 bis 17.02.2020 durchgeführt.


  1. Keine Rückmeldung haben abgegeben
    1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
    1.2 Kreisheimatpflege
    1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
    1.4 Bayerischer Bauernverband
    1.5 Kreisjugendring Ebersberg
    1.6 Vodafone GmbH
    1.7 Markt Kirchseeon
    1.8 Stadt Grafing b. München
    1.9 Gemeinde Frauenneuharting
    1.10 Bund Naturschutz
    1.11 Landesbund für Vogelschutz
    1.12 Landesjagdverband Bayern
    1.13 Kreisbrandinspektion Ebersberg


  2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
    2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 16.01.2020
    2.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schr. vom 20.02.20
    2.3 Landratsamt Ebersberg, Altlasten und Bodenschutz, Schr. vom 28.01.2020
    2.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. v. 17.02.20
    2.5 Evang.-Luth.Pfarramt Ebersberg, Schr. vom 13.01.2020
    2.6 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schr. vom 13.02.2020
    2.7 Deutsche Telekom, Schreiben vom 10.02.2020
    2.8 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 20.02.2020
    2.9 Bayerwerk Netz GmbH, Schreiben vom 14.01.2020
    2.10 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 06.02.2020
    2.11 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 15.01.2020


  3. Folgende Stellungnahmen wurde abgegeben:
    3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landsplanung, Schr. v.
          16.01.20
    3.2 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schreiben vom 13.02.2020
    3.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.01.2020
    3.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.02.2020
    3.5 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.01.2020
    3.6 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.02.2020
    3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.01.2020


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom
     16.01.2020
     
      Nach einer kurzen Zusammenfassung des Vorhabens stellt die Regierung von Oberbayern fest, dass das Vorhaben  grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Behandlungsvorschlag:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Eine Bebauungsplanänderung ist nicht erforderlich.


3.2 Landratsamt Ebersberg, staatliche Bauverwaltung, Schreiben vom 13.02.2020

A. aus baufachlicher Sicht:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Dorfgebietsfestsetzung im Verfahren nach § 13 b BauGB nicht möglich sei.
Für die gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan müsste Art. 81 BayBO als Rechtsgrundlage aufgeführt werden.
In der Präambel muss das Fassungsdatum der Ursprungsfassung von 12.06.2002 auf 28.02.2000 geändert werden. Weiterhin wäre die Planfassung der Änderungsbebauungsplanung mit den bekanntgemachten Änderungen in Einklang zu bringen.

Stellungnahme:
Nach telefonischer Besprechung mit dem Landratsamt vom 19.02.2020 soll für den Bereich der aktuellen Änderungsplanung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die tatsächliche Nutzung entspricht auch einem Wohngebiet. Dorfgebietstypische Nutzungen sind im Planungsumgriff und im näheren Umfeld der Planung nicht vorhanden.
Der Änderungsbebauungsplan hatte auch nicht die Zielrichtung hier ein Dorfgebiet zu schaffen. Vielmehr ging es ausweislich der Begründung darum, im Wege der kontinuierlichen Nachverdichtung weiteren Wohnraum zu schaffen.
Die angesprochenen redaktionellen Änderungen werden in der Planung umgesetzt.

Behandlungsvorschlag:
Für das Plangebiet wird als Art der Nutzung ein WA – allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Planerin wird beauftragt, die redaktionellen Änderungen in den Entwurf einzuarbeiten.



B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht:
siehe Ziff. 2.2

C. aus naturschutzfachlicher Sicht:
Die UNB hat unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte keine Einwände gegen die Planung:
Eine Bebauung  im Bereich der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche im Süden soll ausgeschlossen bleiben.
Bepflanzung mit Obstbäumen im Bereich des 17 m breiten Grünstreifens zwischen Bebauung und südlicher Grundstücksgrenze.
Erhalt des schützenswerten Baumbestands im Westen

Stellungnahme:
Die Flächen zwischen der geplanten Bebauung und der südlichen Grundstücksgrenze ist im Bebauungsplanentwurf, der der UNB im Verfahren vorlag, als private Grünfläche mit einem Pflanzgebot „Obstbaumwiese“ festgelegt. Die Forderung ist damit erfüllt. Eine weitere bauliche Entwicklung nach Süden ist damit ausgeschlossen und ist auch seitens der Stadt nicht vorgesehen.
Der Baumbestand im Westen wurde im Entwurf bereits mit einer Erhaltungsbindung versehen. Somit ist auch diese Forderung erfüllt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Forderungen der UNB sind mit dem vorliegenden Entwurf erfüllt. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.


3.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.01.2020

Das Gesundheitsamt weist auf die Vorschriften der Trinkwasserverordnung 2001 hin. Es werden Hinweise gegeben, falls der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen geplant sei. Diese dürften nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden. Die Leitungen sind farblich unterschiedlich dauerhaft zu kennzeichnen. Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen. Die Inbetriebnahme einer solchen Anlage ist dem Gesundheitsamt nach § 13 Abs. 3 TrinkwV dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen des Gesund heitsamtes werden in die Hinweise des Bebauungsplanes mit aufgenommen.


3.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.02.2020

Der Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt. Das WWA bittet um Aufnahme folgender Hinweise bzw. Festsetzungen in den Bebauungsplan:

Hinweise:
·         Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen nicht vor. Es wird empfohlen,
     vor Baubeginn die Grundwasserverhältnisse zu erkunden.
·         Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen.
     Keller und Lichtschächte sind dementsprechend wasserdicht auszuführen.
·         Unverschmutztes Niederschlagswasser darf nicht in die
     Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Es ist, soweit die
     Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) in Verbindung mit den "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) genehmigungsfrei.
·    Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.
·     Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm
·    Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Vorschlag zur Festsetzung:
·         Insbesondere auch vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die u.a. den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Um das Eindringen von Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen zu verhindern, empfehlen wir der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB als Mindestanforderungen für die zukünftige Bebauung wie folgt in die Satzung aufzunehmen:
o   Keller sind wasserdicht auszuführen (weiße Wanne).
o    Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.)
o   Gebäude sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann.

 Stellungnahme:
Die Anregungen und Festsetzungsvorschläge des WWA sollten unter die Hinweise bzw. unter die Festsetzungen als neue Ziff. 9 festgelegt werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen und Festsetzungsvorschläge werden unter die Hinweise bzw. Festsetzungen genommen. Die Planerin wird mit der Einarbeitung der Änderungen beauftragt.


3.5 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.01.2020

Das Landesamt weist auf die Meldepflicht von etwa zu Tage tretenden Bodendenkmälern gem. Art. 8 BayDSchG an das Landesamt oder die Untere Denkmalschutzbehörde hin.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise nach Art. 8 BayDSchG werden in die Hinweise des Bebauungsplanes übernommen. Die Planerin wird beauftragt, die Hinweise einzuarbeiten.


3.6 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.02.2020

Es wird angeregt, im Abschnitt 5, „Dächer“ folgende Festsetzungen aufzunehmen:
„Solarthermie- und /oder PV-Anlagen sind parallel zur Dachfläche liegend in geschlossener Rechteckform zulässig (keine abgestuften/abgetreppten Ränder, keine Aufständerung). Es sind nur blendfreie Module/Kollektoren (reduzierte Spiegelung) mit dunklem Rahmen zulässig (homogene Fläche, kein Raster erkennbar).“

Folgende Hinweise sollen an den Bauherrn weitergegeben werden:
-Vorsehen von Leerrohrinstallationen für Solaranlagen, Wechselrichter etc.
- Fassadengestaltung im Hinblick auf passive Nutzung der Solarenergie im Sinne des sommerlichen Wärmeschutzes optimieren.
- Leerrohrinstallationen im Bereich der Stellplätze für E-Mobilität vorsehen.

Stellungnahme:
Die Anregungen zu den Dächern sollten in der Planung berücksichtigt werden. Das Gebäude steht am Ortsrand und wirkt in die freie Landschaft. Eine harmonische Gestaltung von möglichen Solaranlagen ist deswegen wichtig.
Die Hinweise werden an den Bauherrn weitergegeben. Eine Änderung der Planung ist deswegen nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Unter den Festsetzungen C. 5. wird neu aufgenommen:
Solarthermie- und /oder PV-Anlagen sind parallel zur Dachfläche liegend in geschlossener Rechteckform zulässig (keine abgestuften/abgetreppten Ränder, keine Aufständerung). Es sind nur blendfreie Module/Kollektoren (reduzierte Spiegelung) mit dunklem Rahmen zulässig (homogene Fläche, kein Raster erkennbar). 
Weitere Änderungen am Bebauungsplanentwurf sind nicht erforderlich.


3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.01.2020

Kanalisation
Das im Süden gelegene Flurstück Nr. 1064/25 ist durch die öffentliche Kanalisation nicht erschlossen. Um die Erschließung sicher zu stellen, gibt es zwei Varianten.
Die erste Variante ist, in die geplante Zufahrt die über das Fl. Nr. 1064/3 führt den Kanalanschluss mittels Dienstbarkeit bzw. falls die Zufahrt künftig im Besitz der Fl. Nr. 1064/25 ist, den Kanalhausanschluss in selbige zu verlegen. Eine Überbauung des Spartenkorridors, z.B. durch Nebengebäude, ist nicht zulässig.  
Die zweite Variante wäre die Kanalverlängerung, hier einige Meter vor dem östlich gelegenen Endschacht der öffentlichen Kanalisation, in Richtung Süden bis zur neuen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 1064/25. Die Kanalverlängerung müsste jedoch auf Kosten und im Auftrag des Grundeigners, durch die Jahresvertragsfirma der Stadt, ausgeführt werden. Vorteil der zweiten Variante ist, dass es nur einen Erschließungskorridor, sowohl für Wasser als auch für Kanal in die Fl. Nr. 1064/25 gäbe. Die Anschlusslänge wäre je nach Situierung des Anschlussraumes gleich bzw. kürzer.
Der Anschluss im öffentlichen Bereich erfolgt bei beiden Varianten durch die Stadt.
Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen, muss entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, auf dem Grundstück versickert werden.
Mit Einreichung des Bauantrages sollte unbedingt auch die Entwässerungsplanung für das Bauvorhaben bei der Stadt eingereicht werden. Die eventuell notwendigen Dienstbarkeiten sind den Entwässerungsanträgen beizulegen.
Die Entwässerungsplanung ist jeweils 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Wasserversorgung
An die bestehende öffentliche Wasserleitung DN 100 GGG, die an der westlichen Grundstücksgrenze anliegt, kann der neue Bauraum Fl. Nr. 1064/25 direkt angeschlossen werden (siehe hierzu Variante II Kanalhausanschluss).
Es ist zu prüfen ob für die ausser Betrieb befindliche Wasserleitung DN 100 GG die quer über die Fl. Nr. 1064/25 und 1064/3 verläuft noch eine Dienstbarkeit für die Stadt eingetragen ist (Grundbuchauszug anfordern).
Mit Einreichung der Bauanträge sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung eingereicht werden.

Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung für die Fl. Nr. 1064/25 erfolgt über eine geplante, 3,50 m breite Zufahrt, über das Grundstück Fl. Nr. 1064/3. Falls die Zufahrt weiterhin im Besitz des Grundeigners der Fl. Nr. 1064/3 verbleibt, sind endsprechende Geh- und Fahrtrechte notwendig und nachzuweisen.
Das anfallende Regenwasser aus den befestigten Flächen muss entsprechend der EWS der Stadt auf dem jeweiligen Grundstück versickert werden.
Notwendige Straßenbeleuchtungen für die Zufahrten sind auf Kosten der jeweiligen Bauherren herzustellen.
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist vorzulegen.
 
Allgemein
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden.  

Stellungnahme:
Die Sicherstellung der kanaltechnischen Erschließung muss im Wege einer Erschließungsvereinbarung mit dem Bauherrn sichergestellt werden. Im weiteren Verfahren wird dem Antragsteller ein entsprechender Vertragsentwurf zugeleitet.

Hinsichtlich Wasserleitung ist die Erschließung gesichert.
Die Zufahrt muss entweder im Eigentum des südlichen Grundstücks oder über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert werden. Hierzu wäre eine GFL-Fläche im Bebauungsplan einzutragen.
Alle weiteren Belange betreffen nicht den Bebauungsplan und sind im Bauvollzug durch den Bauherrn zu beachten.

Behandlungsvorschlag:
Mit dem Antragsteller ist zur Sicherung der Erschließung eine Vereinbarung über den Kanal zu treffen.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss nimmt von den während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 16.06.2020 zu Eigen.

  2. Der Technische Ausschuss beauftragt die Planfertigerin, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

  3. Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplanentwurf Nr. 131.4 „Gmaind“ einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 16.06.2020.

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.08.2020 10:15 Uhr