4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131.4 "Gmaind"; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Technischen Ausschusses, 16.06.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 16.06.2020 | ö | beschließend | 14 |
Sachverhalt
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131.4 – Gmaind in der Zeit vom 16.01.2020 bis 17.02.2020 durchgeführt.
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Kreisheimatpflege
1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.4 Bayerischer Bauernverband
1.5 Kreisjugendring Ebersberg
1.6 Vodafone GmbH
1.7 Markt Kirchseeon
1.8 Stadt Grafing b. München
1.9 Gemeinde Frauenneuharting
1.10 Bund Naturschutz
1.11 Landesbund für Vogelschutz
1.12 Landesjagdverband Bayern
1.13 Kreisbrandinspektion Ebersberg
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 16.01.2020
2.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schr. vom 20.02.20
2.3 Landratsamt Ebersberg, Altlasten und Bodenschutz, Schr. vom 28.01.2020
2.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. v. 17.02.20
2.5 Evang.-Luth.Pfarramt Ebersberg, Schr. vom 13.01.2020
2.6 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schr. vom 13.02.2020
2.7 Deutsche Telekom, Schreiben vom 10.02.2020
2.8 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 20.02.2020
2.9 Bayerwerk Netz GmbH, Schreiben vom 14.01.2020
2.10 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 06.02.2020
2.11 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 15.01.2020
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landsplanung, Schr. v.
16.01.20
3.2 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schreiben vom 13.02.2020
3.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.01.2020
3.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.02.2020
3.5 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.01.2020
3.6 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.02.2020
3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.01.2020
16.01.2020
Nach einer kurzen Zusammenfassung des Vorhabens stellt die Regierung von Oberbayern fest, dass das Vorhaben grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Behandlungsvorschlag:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Eine Bebauungsplanänderung ist nicht erforderlich.
A. aus baufachlicher Sicht:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Dorfgebietsfestsetzung im Verfahren nach § 13 b BauGB nicht möglich sei.
Für die gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan müsste Art. 81 BayBO als Rechtsgrundlage aufgeführt werden.
In der Präambel muss das Fassungsdatum der Ursprungsfassung von 12.06.2002 auf 28.02.2000 geändert werden. Weiterhin wäre die Planfassung der Änderungsbebauungsplanung mit den bekanntgemachten Änderungen in Einklang zu bringen.
Stellungnahme:
Nach telefonischer Besprechung mit dem Landratsamt vom 19.02.2020 soll für den Bereich der aktuellen Änderungsplanung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die tatsächliche Nutzung entspricht auch einem Wohngebiet. Dorfgebietstypische Nutzungen sind im Planungsumgriff und im näheren Umfeld der Planung nicht vorhanden.
Der Änderungsbebauungsplan hatte auch nicht die Zielrichtung hier ein Dorfgebiet zu schaffen. Vielmehr ging es ausweislich der Begründung darum, im Wege der kontinuierlichen Nachverdichtung weiteren Wohnraum zu schaffen.
Die angesprochenen redaktionellen Änderungen werden in der Planung umgesetzt.
Behandlungsvorschlag:
Für das Plangebiet wird als Art der Nutzung ein WA – allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Planerin wird beauftragt, die redaktionellen Änderungen in den Entwurf einzuarbeiten.
siehe Ziff. 2.2
Die UNB hat unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte keine Einwände gegen die Planung:
Eine Bebauung im Bereich der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche im Süden soll ausgeschlossen bleiben.
Bepflanzung mit Obstbäumen im Bereich des 17 m breiten Grünstreifens zwischen Bebauung und südlicher Grundstücksgrenze.
Erhalt des schützenswerten Baumbestands im Westen
Die Flächen zwischen der geplanten Bebauung und der südlichen Grundstücksgrenze ist im Bebauungsplanentwurf, der der UNB im Verfahren vorlag, als private Grünfläche mit einem Pflanzgebot „Obstbaumwiese“ festgelegt. Die Forderung ist damit erfüllt. Eine weitere bauliche Entwicklung nach Süden ist damit ausgeschlossen und ist auch seitens der Stadt nicht vorgesehen.
Der Baumbestand im Westen wurde im Entwurf bereits mit einer Erhaltungsbindung versehen. Somit ist auch diese Forderung erfüllt.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Forderungen der UNB sind mit dem vorliegenden Entwurf erfüllt. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Das Gesundheitsamt weist auf die Vorschriften der Trinkwasserverordnung 2001 hin. Es werden Hinweise gegeben, falls der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen geplant sei. Diese dürften nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden. Die Leitungen sind farblich unterschiedlich dauerhaft zu kennzeichnen. Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen. Die Inbetriebnahme einer solchen Anlage ist dem Gesundheitsamt nach § 13 Abs. 3 TrinkwV dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen des Gesund
heitsamtes werden in die Hinweise des Bebauungsplanes mit aufgenommen.
3.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.02.2020
Der Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt. Das WWA bittet um Aufnahme folgender Hinweise bzw. Festsetzungen in den Bebauungsplan:
Hinweise:
vor Baubeginn die Grundwasserverhältnisse zu erkunden.
Keller und Lichtschächte sind dementsprechend wasserdicht auszuführen.
Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Es ist, soweit die
Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) in Verbindung mit den "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) genehmigungsfrei.
Stellungnahme:
Die Anregungen und Festsetzungsvorschläge des WWA sollten unter die Hinweise bzw. unter die Festsetzungen als neue Ziff. 9 festgelegt werden.
Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen und Festsetzungsvorschläge werden unter die Hinweise bzw. Festsetzungen genommen. Die Planerin wird mit der Einarbeitung der Änderungen beauftragt.
3.5 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.01.2020
Das Landesamt weist auf die Meldepflicht von etwa zu Tage tretenden Bodendenkmälern gem. Art. 8 BayDSchG an das Landesamt oder die Untere Denkmalschutzbehörde hin.
Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise nach Art. 8 BayDSchG werden in die Hinweise des Bebauungsplanes übernommen. Die Planerin wird beauftragt, die Hinweise einzuarbeiten.
Es wird angeregt, im Abschnitt 5, „Dächer“ folgende Festsetzungen aufzunehmen:
„Solarthermie- und /oder PV-Anlagen sind parallel zur Dachfläche liegend in geschlossener Rechteckform zulässig (keine abgestuften/abgetreppten Ränder, keine Aufständerung). Es sind nur blendfreie Module/Kollektoren (reduzierte Spiegelung) mit dunklem Rahmen zulässig (homogene Fläche, kein Raster erkennbar).“
Folgende Hinweise sollen an den Bauherrn weitergegeben werden:
-Vorsehen von Leerrohrinstallationen für Solaranlagen, Wechselrichter etc.
- Fassadengestaltung im Hinblick auf passive Nutzung der Solarenergie im Sinne des sommerlichen Wärmeschutzes optimieren.
- Leerrohrinstallationen im Bereich der Stellplätze für E-Mobilität vorsehen.
Stellungnahme:
Die Anregungen zu den Dächern sollten in der Planung berücksichtigt werden. Das Gebäude steht am Ortsrand und wirkt in die freie Landschaft. Eine harmonische Gestaltung von möglichen Solaranlagen ist deswegen wichtig.
Die Hinweise werden an den Bauherrn weitergegeben. Eine Änderung der Planung ist deswegen nicht erforderlich.
Behandlungsvorschlag:
Unter den Festsetzungen C. 5. wird neu aufgenommen:
Solarthermie- und /oder PV-Anlagen sind parallel zur Dachfläche liegend in geschlossener Rechteckform zulässig (keine abgestuften/abgetreppten Ränder, keine Aufständerung). Es sind nur blendfreie Module/Kollektoren (reduzierte Spiegelung) mit dunklem Rahmen zulässig (homogene Fläche, kein Raster erkennbar).
3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.01.2020
Die Sicherstellung der kanaltechnischen Erschließung muss im Wege einer Erschließungsvereinbarung mit dem Bauherrn sichergestellt werden. Im weiteren Verfahren wird dem Antragsteller ein entsprechender Vertragsentwurf zugeleitet.
Hinsichtlich Wasserleitung ist die Erschließung gesichert.
Die Zufahrt muss entweder im Eigentum des südlichen Grundstücks oder über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert werden. Hierzu wäre eine GFL-Fläche im Bebauungsplan einzutragen.
Behandlungsvorschlag:
Mit dem Antragsteller ist zur Sicherung der Erschließung eine Vereinbarung über den Kanal zu treffen.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0