Antrag auf Nutzungsänderung eines Heu- und Strohbergeraumes durch Errichtung einer weiteren Wohneinheit auf dem Grundstück FlNr. 3062, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 07.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt ist die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Lagerfläche (Heu- und Strohbergeraum) in eine Wohneinheit im bestehenden Gebäude in Sigersdorf 3 (EG; 13,38 x 12,75 m = ca. 170,60 m²).
Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 160 – „Sigersdorf“ und beurteilt sich somit nach den Festsetzungen dieser Satzung und im Übrigen nach § 35 Abs. 6 i.V.m. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (Außenbereich).
Demnach ist das Bauvorhaben zulässig, sofern die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht gemäß § 35 Abs. 3 BauGB sobald

  • den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird
  • den Darstellungen eines Landschaftsplans oder eines sonstigen Plans, insbesondere Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widersprochen wird
  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird
  • unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erforderlich werden
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet
  • Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  • Die Funktionstüchtigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört

Nachdem gemäß § 3 der Außenbereichslückenfüllungssatzung festgelegt wurde, dass einer Nutzungsänderung innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen nicht entgegen gehalten werden kann, dass das Bauvorhaben eine Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder das Bauvorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht und auch keine anderen Gründe gegen das Bauvorhaben stehen, ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 6 i.V.m. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
Die beiden zusätzlichen erforderlichen Stellplätze werden mit zwei offenen Stellplätzen nachgewiesen und die Erschließung ist gesichert.

Bzgl. der Erschließung ist anzumerken, dass das Grundstück bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Stadt Ebersberg angeschlossen ist und die Abwasserentsorgung dezentral durch eine Kleinkläranlage oder landwirtschaftliche Verwertung erfolgt (Zuständigkeit bei der Baugenehmigungsbehörde). Im Übrigen liegt das Grundstück nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wonach die Erschließung gesichert ist .

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Heu- und Strohbergraumes zu einer Wohneinheit auf dem Grundstück FlNr. 3062 der Gemarkung Oberndorf, Sigersdorf 3, 85560 Ebersberg, zu  und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.08.2020 17:22 Uhr