Widmung Kurat-Luber-Weg;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 07.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Es besteht eine Innenbereichssatzung Nr. 147 – Oberndorf West - (nachfolgend „IBS“ genannt) sowie ein städtebaulicher- und Erschließungsvertrag vom 01.03.2002 mit den damaligen Grundeigentümern des Baugebietes.

In der IBS sind folgende öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt:

a) Die Erschließungsstraße östlich des Feuerwehrgebäudes auf den Grundstücken FlNr. 52/2 und 33/4 Gmkg. Oberndorf (Kurat-Luber-Weg)
b) Ein Geh- und Radweg und eine öffentliche Verkehrsfläche entlang der Ostseite des Baugebietes auf FlNr. 33/4 Gmkg. Oberndorf

Zu a) Erschließungsstraße Kurat-Luber-Weg
Das Grundstück FlNr. 52/2 ist im Eigentum der Stadt, das damalige Grundstück FlNr. 33/4 stand im Eigentum von Herrn Stefan Hartmann und Frau Christine Garnreiter. In § 8 des  Erschließungsvertrages haben die Eigentümer des damaligen Grundstückes FlNr. 33/4 der Widmung der in der IBS festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen nach dem BayStrWG unwiderruflich zugestimmt. Für die Erschließungsstraße wurde keine Straßenklasse vereinbart. Aus Art. 46 Nr. 2 BayStrWG ergibt sich, dass es sich um eine Ortsstraße handelt.

Die Stadt hat sich verpflichtet, die Widmung nach der technischen Abnahme zu vollziehen. Die öffentlich-rechtliche Widmungspflicht ergibt sich aus Art. 47 Abs. 2 BayStrWG. Eine ordnungsgemäße Herstellung darf unterstellt werden, weil an der Straße bereits ein Wohngebäude genehmigt wurde und bezogen ist. Im Zuge der Erschließungsarbeiten wurde u.a. die Führung der Erschließungsstraße (Kurat-Luber-Weg) auf FlNr. 52/2 etwas verändert. Eine Änderung der IBS erfolgte nicht. Mit dem Nachtrag zum Erschließungsvertrag und der Teilmessungsanerkennung
mit Auflassung UR-Nr. 515/2008 G vom 1.4.2008 wurden die Änderungen von der Stadt anerkannt. Aus dem ursprünglichen Grundstück FlNr. 33/4 wurde die Teilfläche FlNr. 33/10 herausgemessen. Die Straße liegt heute auf dem städt. Grundstück FlNr. 52/2 und dem neugebildeten Grundstück FlNr. 33/4 im Eigentum von Herrn Stefan Hartmann.

Die Erschließungsstraße ist derzeit nicht vollständig hergestellt und deshalb weder technisch abgenommen, noch gewidmet. Die Verpflichtung zur Fertigstellung der Straße wurde von der Stadtverwaltung mündlich bis zum 31.12.2030 verlängert. Zwischenzeitlich ist bereits eines der drei zulässigen Wohngebäude erstellt und bezogen. Auf der Erschließungsstraße findet deshalb öffentlicher Verkehr statt. Nun soll östlich des Baugebietes ein weiteres Wohnhaus erstellt werden. Die Zufahrt dazu soll über den Kurat-Luber-Weg erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung liegen jedoch wegen der fehlenden Widmung nicht vor.

Zu b) Weg an der Ostseite des Baugebietes
Nach der IBS liegt der Weg an der Ostseite des Baugebietes ausschließlich auf dem Grundstück FlNr. 33/4. Der südliche Teil bis zur Einmündung in die Ortsstraße Nr. 1054 ist als „öffentlicher Fuß- und Radweg“ festgesetzt. In Nr. 3.2 Absatz 2 der Begründung ist folgendes ausgeführt:
„Die ursprüngliche Einmündung an der Südostecke wird wegen Unübersichtlichkeit für den öffentlichen Verkehr gesperrt und ist zukünftig nur als Geh- und Radweg nutzbar. Die KBI hat auf die mit Schreiben vom 21.9.2001 geforderte Kehre am Ende des Kurat-Luber-Weges unter der Bedingung verzichtet, dass eine Zufahrt über den Geh- und Radweg ermöglicht wird. Dem hat der TA in seiner Sitzung am 20.11.2001 zugestimmt. Der südliche Teil des Weges soll demnach nur einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen, so dass nur eine Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg (nur Fußgänger und Radfahrer) in Frage kommt. Für das restliche Teilstück nach Norden bis zur Bahnlinie soll es sich wohl auch um eine Ortsstraße handeln. Über dieses Teilstück sollen dann die bestehenden Garagen auf den Grundstücken FlNr. 33/9 und 33/8 angefahren werden.

2) Prüfung der Widmungsvoraussetzungen:
Zu a) Erschließungsstraße Kurat-Luber-Weg
Die Straße ist zwar nicht endgültig hergestellt, aber sie ist benutzungsfähig. Auch die unwiderrufliche Zustimmung der damaligen Grundeigentümer zur Widmung liegt vor. Somit sind die Voraussetzungen für eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG gegeben.

Straßenbaulast:
Nach Art. 47 Abs. 1 BayStrWG ist die Stadt nach der Widmung zur Ortsstraße Träger der Straßenbaulast, soweit nicht Sonderbaulasten vereinbart sind. Nachdem die Widmung aber eigentlich mit der Herstellung und Abnahme der Straße erfolgen sollte, geht die Verkehrssicherungsplicht wie im Erschließungsvertrag vereinbart, erst mit der Herstellung und technischen Abnahme der Straße an die Stadt über.

Zu b) Weg an der Ostseite des Baugebietes
Die Zustimmung zur Widmung des Wegeteilstückes auf den Grundstücken FlNr. 33/8 und 33/9 liegt nicht vor. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der Weg nur teilweise den Festsetzungen der IBS entspricht. Auch eine technische Abnahme erfolgte bisher nicht. Bereits aufgrund der fehlenden Widmungszustimmungen liegen die Voraussetzungen für eine Widmung auf der in der Natur bestehenden Breite und der gesamten Länge derzeit nicht vor.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt  die ca. 80 m lange Straße auf dem FlSt 33/4 der Gmkg. Oberndorf beginnend an der Nordgrenze des Grundstücks FlNr. 52/2 der Gmkg Oberndorf und endend an der nordöstlichen Grenze der Verkehrsfläche FlNr. 33/4 der Gemarkung Oberndorf, als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG ohne Widmungsbeschränkungen, aber mit der Maßgabe, dass die Verkehrssicherungsplicht gemäß der Vereinbarungen des Vertrages vom 01.03.2002 erst mit der Herstellung bzw. der technischen Abnahme der Straße erfolgt,  zu widmen. Der Straßenbaulastträger bleibt somit der Eigentümer des Flurstückes 33/4 der Gemarkung Oberndorf bis zur Herstellung und technischen Abnahme der Straße.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.08.2020 17:22 Uhr