Seeweberweg in Ebersberg, FlNr. 1525, Gemarkung Ebersberg; Antrag wegen Änderung der Widmung des Weges; Aufstufung zu einem ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 07.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Antragsteller bittet darum, die Widmung des Weges zu ändern. Ziel soll die Widmung als ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg sein. Auf beiliegendes Antragsschreiben wird verwiesen.

Derzeit ist der Weg, der die Anwesen Egglsee 14 und 15 erschließt, gem. Straßenbestandsverzeichnis als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg – Nr. 32 „Seeweberweg“, gewidmet. Die Widmung erfolgte mit Eintragungsverfügung vom 01.03.1962.
Rechtsgrundlage für diese Eintragung (sonstige öffentliche Straße)  ist Art. 53 Nr. 1 i. V. m. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG.
Bei nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen tragen die Beteiligten die Straßenbaulast, deren Grundstücke über den öffentlichen Feld- und Waldweg bewirtschaftet werden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,  hat aufgrund Art. 54 Abs. 6 BayStrWG durch Rechtsverordnung festgelegt, durch welche Merkmale ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg bestimmt ist. Dies dient der Klarstellung im jeweiligen Einzelfall.
Demnach muss ein solcher Weg die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen:

§ 1 [Merkmale öffentlicher Feld- und Waldwege]
 (1) Ein öffentlicher Feld- und Waldweg ist ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG , wenn er folgende Merkmale aufweist:

1.eine Entwässerung, die Niederschlagswasser schadlos ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt;

2.eine Tragschicht, die eine Achslast von mindestens 3,0 t so verteilen kann, dass sie vom Untergrund ohne nachteilige Verformung aufgenommen wird;

3.eine Deckschicht, die die Tragschicht vor dem Abrieb durch den Verkehr und vor dem Eindringen von Wasser und Schmutz schützt;

4.eine Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m, für Wege, die Almen erschließen, von mindestens 2,00 m.

Trag- und Deckschicht können zu einer Schicht vereinigt sein, wenn diese den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 entspricht.

 (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Merkmale nur bei einem Teilstück eines öffentlichen Feld- und Waldwegs vor, so ist nur dieses ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.

So wie der Fall hier liegt, sind die Voraussetzungen für einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg nicht erfüllt. Die Stadt hat hier somit keine Zuständigkeit und keine rechtliche Verpflichtung, Ausbau- bzw. Verbesserungsmaßnahmen vorzusehen.

Würden Ausbaumaßnahmen durchgeführt und damit eine Aufstufung zum ausgebauten Feld- und Waldweg notwendig werden, bei dem die Stadt die Straßenbaulast hätte, wären die nicht gedeckten Kosten der Maßnahme gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG bis zu 75% auf die Beteiligten (s. o.) umzulegen.

Eine Übernahme des Weges in die gemeindliche Baulast ist schon unter Gleichbehandlungsgründen derzeit nach Ansicht der Verwaltung nicht angezeigt.

Der Weg endet derzeit beim Anwesen Egglsee 14/15. In dem Ortsplan von Ebersberg ist dieser Weg als Wander- bzw. Fußweg eingetragen. Diese Eintragung müsste bei Neuauflage der Karte entsprechend berichtigt werden. Eine Weiterführung des Weges führt über private landwirtschaftliche Flächen. Der Weg wurde zweimal von der Stadt, allerdings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht nach jeweils einem Starkregenereignis befestigt. Die überwiegende Zweckbestimmung des Weges betrifft die Bewirtschaftung der anliegenden Feldgrundstücke. Hinzu kommt das rein private Verkehrsbedürfnis des Anwesens Egglsee 14 und 15. Die Einstufung zum öffentlichen Feld- und Waldweg wird nicht dadurch gehindert, dass der Weg auch noch anderen – hinter die Bedeutung, der Bewirtschaftung der anliegenden Feldgrundstücke zu dienen, dem Umfang nach zurücktretenden – Zwecken dient, wie hier die Verbindung der Anwesen Egglsee 14 und 15 zu einer höher klassifizierten Straße. Die Eintragung als Wanderweg bzw. die Gründe hierfür können leider nicht nachvollzogen und sollten geändert werden.
Dem Antragsteller ist insoweit zuzustimmen, dass eine Sanierung der Straße Ihm allein nicht zuzumuten ist. Vielmehr sind alle anliegenden Grundstückseigentümer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hierzu gemeinsam verpflichtet.

Art. 54 BayStrWG ermöglicht, die Straßenbaulast für solche Wege durch Satzung auf die Stadt zu überführen. Andererseits geht die Baulast im Rahmen der Flurbereinigung über, in den übrigen Fällen mit dem Beginn des Ausbaus durch die Stadt.
Durch Satzung können alle oder nur einzelne Wege übernommen werden. Für eine Satzungsregelung besteht nach Ansicht der Verwaltung allerdings kein Raum bzw. keine Notwendigkeit.
Eine Flurbereinigung liegt in diesem Gebiet nicht vor.

Die Stadt könnte solche Wege nach Art. 44 Abs. 1 BayStrWG im Rahmen einer Sonderbaulast in ihre Baulast durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den in Frage kommenden Beteiligten übernehmen. Hierbei kann festgelegt werden, dass die Stadt die Baulast nur gegen Umlegung des Aufwandes übernimmt. Dabei ist aber Voraussetzung, dass alle Beteiligten sich einig sind. Gründe, die für eine solche Vorgehensweise sprechen, liegen nach Ansicht der Verwaltung nicht vor.

Zum weiteren Vorgehen schlägt die Verwaltung vor, die Beteiligten anzuschreiben und sie auf Ihre Verpflichtung zur Unterhaltung des Weges hinzuweisen. In diesem Zusammenhang kann die Stadt ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten anbieten, um vermittelnd tätig zu sein.
Im Übrigen wird vorgeschlagen, dem Antrag auf Änderung der Widmung bzw. Änderung der Eintragungsverfügung nicht näher zu treten. Eine Zustimmung zum Antrag würde eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle nach sich ziehen und wäre gegen Bezugnahmen nicht mehr abgrenzbar.  
 

Diskussionsverlauf

StR Riedl schlug vor, den Wanderweg zum Langweiher beim Seeweberanwesen auf den gegenständlichen Weg zu verlegen und nach dem Seeweberanwesen wieder nach Süden zu führen.
StR Otter wies auf die bewegte Topografie hin; hier wäre es sehr steil.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Weg dann neu, auf privaten Flächen gebaut werden müsste. Zuvor müssten Grunderwerbsverhandlungen geführt werden, die meist nicht erfolgreich abgeschlossen werden könnten.
StRin Behounek regte ein Sackgassenschild am Anfang des Weges an.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag wegen Änderung der Widmung bzw. der Eintragungsverfügung für den nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 32 “Seeweberweg“.
Dem Antrag wird nicht stattgegeben. Die Begründung ergibt sich aus dem Vortrag.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligten anzuschreiben und sie auf ihre Straßenbaulast hinzuweisen. Parallel dazu soll ein vermittelndes Gespräch mit den Beteiligten angeboten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StRin Platzer war bei der Beratung und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

Datenstand vom 13.08.2020 17:22 Uhr