Bauantrag zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Stadls & Neubau einer Biomassehalle auf dem Grundstück FlNr. 2558, Gmkg. Oberndorf, Mailing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 18.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Stadtrat Schechner nimmt mit Hinweis auf Art. 49 der GO nicht an der Beratung teil. Auf dem vorgenannten Grundstück ist am südlichen Ortsrand von Mailing der Abbruch eines landwirtschaftlichen Stadls und der Neubau einer Biomassehalle (20,40 x 8,40 m = 171,36 m²; Wandhöhe bei 4,6 m) geplant.
Aufgrund eines notwendigen Austausches der Heizung für das Bauern- und Betriebsleiterhauses bei dem Anwesen Mailing 2a und der notwendigen Erweiterung der Heizanlage hat der Antragsteller sich mit weiteren Eigentümern im Ort besprochen und konnte feststellen, dass der Bedarf einer neuen Heizung an mehreren Stellen nötig ist. Nachdem die Heizanlage aufgrund der Vergrößerung nicht mehr im Keller des Anwesens Mailing 2a untergebracht werden kann und der Stadl auf dem Flurstück aufgrund des Alters wohl auch erneuert werden muss (geschätzt über 100 Jahre), hat der Antragsteller geplant, die o.g. Biomassehalle zu errichten und ein Nahwärmenetz mit einer ca. 240 kw starken Hackschnitzelheizung mit Anschluss von derzeit 7 Gebäuden zu errichten. Weitere Erweiterungen des Nahwärmenetzes sollen hierbei möglich sein. Der Notwendige Strombedarf für den Betrieb der Heizung soll über eine geeignete Photovoltaikanlage mit Stromspeicher erfolgen. Die benötigten Hackschnitzel können zum Großteil im eigenen Forst gewonnen werden und das Lager der benötigten Biomasse ist ebenfalls in dieser Halle geplant um aufwendige Umlagerungen zu vermeiden. Die Einlagerung soll bevorzugt in den Sommermonaten erfolgen, um eine künstliche Trocknung der Biomasse weitestgehend zu vermeiden.
Bauplanungsrechtlich liegt das Bauvorhaben im Außenbereich und beurteilt sich somit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Demnach ist das Bauvorhaben zulässig, sofern keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden, die Erschließung gesichert ist, die Errichtung der öffentlichen Versorgung mit Wärme dient.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht gemäß § 35 Abs. 3 BauGB sobald
  • den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird 
  • den Darstellungen eines Landschaftsplans oder eines sonstigen Plans insbesondere Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widersprochen wird 
  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird 
  • unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erforderlich werden 
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet 
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet 
  • Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  • Die Funktionstüchtigkeit von Funkstellen und Radaranlagen gestört wird. 
Die wegemäßige Erschließung erfolgt über einen sickerfähigen Belag, welcher sowohl von der Ost- als auch von der Nordseite auf das Grundstück führt. Im Übrigen liegt das Grundstück nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wonach die Erschließung als gesichert gilt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass bzgl. der Querung der Leitungen auf öffentlichen Grundstücken entsprechende Gestattungsverträge mit der Stadt Ebersberg abgeschlossen werden müssen. Im Übrigen wird das Landratsamt gebeten, die Eingrünung des Bauvorhabens zu verbessern.

Diskussionsverlauf

Die Mitglieder des Ferienausschusses begrüßen das Projekt ausdrücklich.  Die Frage, ob das Vorhaben unter der landwirtschaftlichen Privilegierung zu sehen ist, beantwortet Herr Baasen damit, dass es sich um eine Privilegierung wegen Wärmeversorgung handelt.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt dem Bauantrag zum Abbruch eines Stadls und zum Neubau einer Biomassehalle auf dem Grundstück FlNr. 2558 der Gemarkung Oberndorf, Mailing, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Schechner nimmt nicht an der Abstimmung teil.

Datenstand vom 20.08.2020 10:29 Uhr