Bauantrag zum An- und Umbau des Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 33/9, Gmkg. Oberndorf, Oberndorf 1a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 18.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Stadtrat Mühlfenzl nimmt mit Hinweis auf Art. 49 der GO nicht an der Beratung teil.Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Umbau zum Zweifamilienhaus bzw. der Anbau eines Einfamilienhauses an einem bestehenden Einfamilienhaus (ca. 13,74 m x 12,49 m, Wandhöhe 4,50 m, Firsthöhe 6,40 m; ca. 171,61 m²) geplant.
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Dieses Gebiet dient der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Das geplante Wohngebäude ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und demnach ist das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung erfüllt.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Anbau weist eine Grundfläche von ca. 171,61 m² auf und ist mit einer Firsthöhe von 6,4 m (I + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 33/11 Gemarkung Obdf:  I + D, Wandhöhe 5,10 m, Firsthöhe 7,85 m, Grundfläche 11,50 m x 16 m = 184 m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.
Die Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück eingehalten und die beiden zusätzlich erforderlichen Stellplätze werden mittels zwei offenen Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen.
Die Erschließung kann als gesichert angesehen werden, da derzeit die öffentliche Bekanntmachung zur Widmung des Kurat-Luber-Weges zur Ortsstraße erfolgt.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt dem Bauantrag zum An- und Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 33/9 der Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 1a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Mühlfenzl nimmt nicht an der Abstimmung teil.

Datenstand vom 20.08.2020 10:29 Uhr