Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Lagerraum auf dem Grundstück FlNr. 1411/5, Gmkg. Oberndorf, Rinding 1a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Tiefgarage und einem Lagerraum geplant (13 m x 10 m = ca. 130 m², Wandhöhe 5,81 m, Firsthöhe 7,83 m).

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 121 – „Rinding“ und beurteilt sich nach den Festsetzungen dieser Satzung und im Übrigen nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben dient (§ 5 Abs. 1 BauNVO), ist das geplante Einfamilienhaus gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig.  Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbarer Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Das geplante Mehrfamilienhaus weist eine Grundfläche von ca. 130 m² auf und ist mit einer Firsthöhe von 7,83 m (TG/K + II + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (Rinding 1c, FlNr 1411/3 OBDF: K + II + D, Wandhöhe 5,75 m, Firsthöhe 8,0 m, Außenmaße 13,5 x 9,5 m = 128,25 m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.
       
Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück eingehalten und die beiden erforderlichen Stellplätze werden mit den 8 Stellplätzen in der Tiefgarage ausreichend nachgewiesen.

Die Erschließung ist aufgrund des Erschließungsvertrages und der Straßengrundabtretung als gesichert anzusehen, da u.a. die notwendigen Dienstbarkeiten in diesem Zuge eingetragen worden sind.

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung teilte mit, dass der erforderliche Erschließungsvertrag am 08.09.2020 zwischen den Beteiligten beurkundet wurde. Die Erschließung ist damit gesichert.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Lagerraum auf dem Grundstück FlNr. 1411/5 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 1a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Mühlfenzl nahm gem. Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Datenstand vom 29.09.2020 12:23 Uhr