BP 213 - Fotovoltaikfreiflächenanlage Oberlaufing; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 213 – PV-Freiflächenanlagen Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB fand zwischen dem 18.06.2020 und dem 21.07.2020 statt.  

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Regionaler Planungsverband
1.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.4 Bayerischer Bauernverband
1.5 Amt für ländliche Entwicklung
1.6 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.7 Polizeiinspektion Ebersberg
1.8 Stadt Grafing b. München
1.9 Gemeinde Hohenlinden
1.10 Gemeinde Frauenneuharting
1.11 Bund Naturschutz
1.12 Landesjagdverband Bayern e. V.
1.13 Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos
1.14 DB Services Immobilien GmbH
1.15 Deutsche Bahn AG, Geschäftsbereich Nahverkehr
1.16 DB Regio Netz
1.17 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.18 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege


2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 03.07.2020
2.2 Kreisheimatpflegerin, Frau Niemeyer-Wasserer, Schreiben vom 16.07.2020
2.3 Energienetze Bayern, Schreiben vom 22.07.2020
2.4 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 25.06.2020
2.5 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 15.07.2020
2.6 Landratsamt Ebersberg, SG 44, Altlasten, Bodenschutz, Schreiben vom 18.06.2020


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 18.06.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 16.07.2020
3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. vom 19.06.2020
3.4 Deutsche Telekom AG, Schreiben vom 15.07.2020
3.5 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.06.2020
3.6 Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 11.07.2020
3.7 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 21.07.2020
3.8 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 20.07.2020
3.9 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2020
3.10 Eisenbahnbundeamt, Schreiben vom 26.06.2020
3.11 Bürger 1, Schreiben vom 20.07.2020


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 18.06.2020

Vorhaben
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“. Das Planungsgebiet (Größe ca. 1,6 ha) befindet sich in der Nähe des Ortes Oberlaufing auf dem Flurstück Nr. 227 (Gemarkung Oberndorf) östlich der Stadt Ebersberg und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg. Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg ist die Fläche als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt.
Erfordernisse der Raumordnung:
Gemäß LEP 1.3.1 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen
werden, insbesondere durch (…) die verstärkte Erschließung und Nutzung
erneuerbarer Energien (…).
Gemäß LEP 3.3 () sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten auszuweisen (…).
Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Gemäß LEP 6.2.3 (G) können in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt werden. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert
werden.
Landesplanerische Bewertung:
Aus landesplanerischer Sicht ist das o.g. Vorhaben vor dem Hintergrund des Klimaschutzes zu begrüßen. Gemäß der Begründung zum LEP-Ziel 3.3. sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen (…) keine Siedlungsflächen im Sinne dieses Ziels. Im Regionalplan der Region München sind keine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt. Aufgrund der Lage an der o.g. Bahnlinie kann der Standort aus landesplanerischer Sicht als vorbelastet bewertet werden. Darüber hinaus wird laut dem vorgelegten Umweltbericht vom 05.05.2020 im Norden der Blick auf das Vorhaben durch einen Wald versperrt. Des Weiteren sei der Standort aufgrund der topographischen Verhältnisse von Osten her schlecht einsehbar.
Ergebnis:
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing.


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 16.07.2020

Mit dem Bauleitplanverfahren sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage nördlich von Oberlaufing geschaffen werden. Zur Einhaltung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren entsprechend geändert.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht

Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.
       
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

- Keine –

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Keine –

C. aus naturschutzfachlicher Sicht

Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zu der Errichtung der PV Freiflächenanlage auf der Flurnummer 227 Gmkg. Oberndorf aus folgenden Gründen erhebliche Einwände und Bedenken:

In dem „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LFU) werden die naturschutzfachlichen Ziele und Grundsätze für die Errichtung von PV-Anlagen beschrieben. Ein Grund für die Herausgabe des Leitfadens ist, dass aufgrund der Änderung der EEG ein teils flächendeckender Zubau von PV-Anlangen entlang von Autobahnen und Gleisen, auch in landschaftlich sensiblen Gebieten, zu beobachten ist. Aufgrund dessen werden im Kapitel 3 die Grundsätze und Kriterien für die Standortwahl einer PV-Freiflächenanlage dargestellt. Bei der Ausweisung sind zunächst die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten, wie beispielsweise (G) 6.2.3. LEP (Landesentwicklungsprogramm), dass Photovoltaik-Freiflächenanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen, oder dass (G) 3.3 eine Zersiedelung der Landschaft vermieden werden soll. Im LEP werden vorbelastete Standorte wie Verkehrswege, Energieleitungen oder Konversionsflächen ausdrücklich genannt. Hierdurch sollen ungestörte Landschaftsteile geschützt werden. Im Leitfaden werden Standorte genannt, die für die Errichtung solcher Anlagen vorrangig geeignet sind. Bespiele im besiedelten Raum sind Siedlungsbrachen, versiegelte Fläche, Altlastflächen oder Lärmschutzeinrichtungen. Im Außenbereich, sofern keine besonderen ästhetischen oder ökologischen Funktionen bestehen, Flächen im Zusammenhang mit Gewerbegebieten, Abfalldeponien und Altlastflächen oder Pufferzonen entlang großer Verkehrstrassen. Obwohl sich die geplante PV-Freiflächenanlage auf der Flurnummer 227 Gmkg. Oberndorf im 110 m Bereich einer Schiene befindet und solche Anlagen gemäß LEP und der Kriterienauswahl des Praxis-Leitfadens möglich sind, ist immer der Einzelfall zu beachten:
In diesem Fall befindet sich die Schiene im Bereich der Talsohle und des Talhangs des Ebrachtales. Es handelt sich um eine eingleisige Schiene, auf der lediglich zwei Züge in der Stunde verkehren. Dies ist nicht mit einem 2-3-gleisigen Ausbau vergleichbar, auf dem regelmäßig Hochgeschwindigkeitszüge und Güterzüge fahren. Das Gelände ist durch eine unzerschnittene Landschaft geprägt. Die nächste Ortschaft (Oberlaufing) liegt ca. 130 m entfernt und das nächste Gewerbegebiet ca. 450 m. Im Süden steigt das Gelände in dem Bereich der Grundmoränenlandschaft um Traxl an. Diese gut ablesbare landschaftliche Strukturierung basiert auf den verschiedenen Vorstoß- und Rückzugsstadien der glazialen Bewegungen. Aufgrund des Übergangs dieser beiden verschiedenen Landschaftsräume ist die Landschaft durch eine abwechslungsreiche Geländeform geprägt und von hohem landschaftsästhetischem Wert. Im Bereich der Talsohle, sowie der Hänge befinden sich bereits viele wertvolle Ausgleichsflächen, sowie Pflegeflächen des Landschaftspflegeverbandes. Die geplante PV-Anlage im Bereich der Talsohle wird von weitem, vor allem von Ebersberg und Oberlaufing aus, einsehbar sein und stellt somit nach § 14 Abs. 1 BNatSchG einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff ins Landschaftsbild dar. Eine „Vorbelastung in alle Himmelsrichtungen“, auf die im Umweltbericht verwiesen wird, ist somit an dieser Stelle nicht gegeben. Die Standortwahl widerspricht den Zielen und Grundsätzen des LEP und des Leitfadens des LFU und führt den bereits beobachteten Zubau von PV-Anlagen in sensiblen Gebieten weiter. Durch die Errichtung wird eine Zerschneidung der Landschaft verursacht, die unter Umständen weitere Bauvorhaben in diesem Bereich begünstigen können. Der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen wird im Hinblick auf den Klimaschutz seitens der Naturschutzbehörde ausdrücklich begrüßt. Die Folgen des Klimawandels werden für die Biodiversität enorme Folgen mit sich bringen, die es so weit es geht einzudämmen gilt. Dennoch müssen bei der Planung die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes berücksichtigt werden. In diesem Sinne gilt es Flächen zu finden, die sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet erscheinen.
Obwohl der Standort der PV-Anlage von der Unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet wer-den kann, weisen wir auf folgende Unstimmigkeiten in der Planung hin:

1) Satzung Nr. 3.4 Entwicklung einer autochthonen Ansaat: Als Alternative zur Mahd kann auf der Fläche unter den Modulen eine Schafbeweidung stattfinden. Es ist zu ergänzen, dass es sich um eine extensive Schafbeweidung handeln muss, die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt ist.
2) Umweltbericht Punkt 2.3.3 Erholungseignung: Die Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch (Erholung) wird im Umweltbericht als gering bewertet. Wie bereits geschildert wurde, befindet sich die geplante PV-Anlage in einem landschaftlich sehr sensiblen Bereich, der von weitem einsehbar ist. In der Nähe der geplanten PV-Anlage befindet sich ein regelmäßig frequentierter Wanderweg, dessen Bedeutung für die Erholung durch die zusätzliche Zerschneidung der Landschaft an Wert verlieren wird. Es ist somit von einer hohen Beeinträchtigung des Schutzgutes auszugehen.
3) Umweltbericht Punkt 2.6 Schutzgut Flora und Fauna: Es wird in diesem Kapitel auf die derzeit laufende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) hingewiesen. Obwohl die Ergebnisse noch nicht zur Verfügung stehen, sollte das Thema näher beschrieben und ggf. notwendige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgeführt werden. Es sei angemerkt, dass ohne die Ergebnisse der saP keine abschließende Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen kann.
4) Umweltbericht Kapitel 2.8 Schutzgut Landschaftsbild: Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, wird das Landschaftsbild durch die geplante PV-Anlage erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Es ist somit von einer hohen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild auszugehen. Im Umweltbericht wird an dieser Stelle geschrieben, dass es sich grundsätzlich um einen schützenswerten Talraum handelt, aufgrund fehlender Alternativen und der Förderfähigkeit der Standort jedoch ausgewählt wurde. Wir bitten die Stadt an dieser Stelle nochmals nach Alternativen zu suchen und nicht aufgrund derzeit mangelnder Alternativen auf solche Standorte zurückzugreifen.
5) Umweltbericht Kapitel 4.1 Vermeidungsmaßnahmen: Beim Schutzgut Mensch (Erholung) ist zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsfläche nicht zugleich eine Vermeidungsmaßnahme darstellen kann. Der Ausgleich beschreibt die Kompensation nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen und wird unter Berücksichtigung aller Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Beim Schutzgut Landschaftsbild ist anzumerken, dass die dargestellte Eingrünung den Ein-griff ins Landschaftsbild nicht landschaftsgerecht ausgleichen kann. Um als Vermeidungsmaßnahme anerkannt und dem Grundsatz des Regionalplanes 2.10 „PV-Anlangen sollen schonend ins Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden“ gerecht zu werden, muss die PV-Anlange zusätzlich von Osten und Süden eingegrünt werden. Somit kann von Ebersberg im Westen und von Oberlaufing im Süden/Osten ausschauend der Eingriff minimiert werden.
6) Umweltbericht Kapitel 4.2 Maßnahmen zum Ausgleich: Die Abarbeitung der Eingriffsregelung kann von der Unteren Naturschutzbehörde nicht mitgetragen werden. Die Ausarbeitung richtet sich nach dem Leitfaden „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“. In der Regel wird bei der Errichtung von PV-Anlange von einem Kompensationsfaktor von 0,2 ausgegangen. Gemäß Leitfaden müssen bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs u. a. folgende Grundsätze und Leitlinien berücksichtigt werden: die Standortwahl, die Minimierungsmaßnahmen, sowie die Ausrichtung der Module. Sollte es sich um eine Ost-West Ausrichtung der Module handeln sollte der Kompensationsbedarf unter Berücksichtigung des erhöhten Verschattungsgrades angepasst werden. Unter Berücksichtigung des Leitfadens sind folgende Punkte bei der Abarbeitung der Eingriffsregelung zu berücksichtigen: Wie bereits ausführlich geschildert wurde, handelt es sich nicht um einen bereits vorbelasteten Standort, der für die Errichtung von PV-Anlangen geeignet ist. Wie bereits unter Punkt 5 geschildert wurde, können einige Minimierungsmaßnahmen nicht mitgetragen werden. Darüber hinaus liegt hier ein Sonderfall vor, da die Module in Ost-West Richtung aufgestellt werden. Bei der Berechnung des Kompensationsfaktors ist zudem zu berücksichtigen, dass bei Bedarf befestigte Wege innerhalb der Fläche erschlossen werden sollen. Sollten Wege erschlossen werden, muss der Kompensationsfaktor angepasst werden. Aufgrund der hohen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild, Erholung und der Ausrichtung der Module in Ost-West-Richtung muss der Kompensationsfaktor unter Berücksichtigung der noch zu verbessernden Vermeidungsmaßnahmen mind. 0,3 betragen. Außerdem wäre die Pflege der Ausgleichsfläche noch genauer zu bestimmen.


Behandlungsvorschlag:
Aus baufachlicher und immissionsschutzfachlicher Sicht gibt es keine Einwände.

Unter Punkt C „naturschutzfachliche Sicht“ werden Einwände und Bedenken geäußert.

Bei der Projektfläche handelt es sich um eine vorbelastete Fläche, wie auch die Regierung von Oberbayern in ihrem Schreiben vom 18.06.2020 (s.o.) festgestellt hat. Die Projektfläche befindet sich teilweise im 110 m breiten Korridor einer Bahnstrecke. Die Strecke ist zwar nur eingleisig, jedoch wird die Landschaft ebenso zerschnitten, wie von einer 2-gleisigen oder 3-gleisigen Bahnstrecke. Zudem gibt es Bestrebungen der Deutschen Bahn, die Strecke zu elektrifizieren und auszubauen. Des Weiteren verläuft nördlich des Bahngleises direkt eine 110-kV Hochspannungsleitung, die die Landschaft, optisch ebenfalls zerschneidet. Die Frequentierung der Bahnanlage ist für die angesprochene Zerschneidung der Landschaft irrelevant.
Etwa 600 m nördlich der Projektfläche befindet sich das Gewerbegebiet Handwerkerhof Langwied, sowie eine Kläranlage. Südlich, sowie südöstlich der Projektfläche befinden sich die beiden Ortschaften Ober- und Unterlaufing. Im Westen befinden sich die Stadt Ebersberg, sowie ein Gewerbegebiet. Die Vorbelastung in alle Himmelsrichtung ist daher gegeben und dies entspricht somit den Zielen und Grundsätzen des LEP und des Leitfadens des LFU. Die Errichtung der PV-Anlage führt nicht zu einer optischen Zerschneidung. Des Weiteren soll, aufgrund der unten beschriebenen Vergrößerung der PV-Anlage, eine 5 m breite Hecke um die Anlage entstehen (s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Siebel). Lediglich im Bereich der Zufahrt wird keine Heckenbepflanzung angebracht. Aufgrund der Ausgleichsfläche in Form von Hecken- und Strauchbepflanzungen im Osten, Westen und Süden ist die PV-Anlage für die Stadt Ebersberg nicht einsehbar. Optisch fügt sich die Projektfläche mit diesen Maßnahmen sehr gut ins Landschaftsbild ein.
Durch eine vollständige Umrahmung der PV-Fläche mit der 5 m breiten Hecke, außer im Norden, hier grenzt ein Waldgebiet an, gibt es keine Blickbeziehungen. Die Erschließung der Anlage erfolgt auf den aktuell vorhandenen Wegen. Eine zusätzliche Erschließung ist nicht von Nöten und daher muss dies in der Ausgleichsbilanzierung auch nicht berücksichtigt werden.
Durch die Lage direkt am Bahngleis und in unmittelbarer Nähe zu der 110-kV Stromleitung, handelt es sich hierbei nicht um ein sensibles Gebiet.

Zu 1) Eine Schafbeweidung der Fläche ist in jedem Fall möglich und kann in die Satzung als optionale Bewirtschaftungsmethode mit aufgenommen werden.

Zu 2) Aus planerischer Sicht ist die Projektfläche landschaftlich deutlich vorbelastet. Es befindet sich nicht nur die Bahntrasse, sondern auch mehrere Hochspannungsleitungen im westlichen Bereich der Fläche. Hinzu kommt, dass das nächstgelegene Gebäude in Richtung Norden eine fensterlose Halle des Hagebaumarkts ist. Von der östlich gelegenen Ortschaft Unterlaufing gibt es durch die Tallage der Projektfläche keine direkten Blickbeziehungen. Ein Großteil des Blickfeldes von Oberlaufing auf die Fläche wird durch den südlich der Projektfläche gelegenen Wald verdeckt, sodass auch hier keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Zusätzlich ist in alle Richtungen eine Randeingrünung vorgesehen, welche 5 m breit sein wird. Diese wird nur im Falle von Beschattung der Module zurückgeschnitten, sodass ein wertvoller Biotoptrittstein zwischen südlich gelegenem Biotop und nördlich gelegenem Wald entstehen kann. Die Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch (Erholung) kann auf „mittel“ erweitert.

Zu 3) Eine saP liegt nun vor und wird den Unterlagen der Bauleitplanung beigefügt.

Zu 4) Eine Prüfung auf Alternativen innerhalb des Gemeindegebiets erfolgte bereits im Vorfeld der Planungen, bei welcher die Fl. Nr. 227, Gemarkung Oberndorf als geeignet ermittelt wurde. Zudem fand ein Vororttermin mit der UNB und der Stadt Ebersberg statt, bei welchem die Fläche ebenfalls als geeignet identifiziert wurde.

Zu 5) Eine Randeingrünung in Form einer 5 m breiten Hecke aus gebietsheimischen Strauch- und Heckenpflanzen ist nun um die komplette Fläche geplant. Diese Fläche fungiert zugleich als Ausgleichsfläche. Im östlichen Bereich hat sich bisher eine 3 m breite Randeingrünung befunden, diese wird auf 5 m erweitert. Der Süden wird mit einer Randeingrünung ergänzt. Somit ist die PV-Anlage von allen Seiten her eingegrünt. Des Weiteren wird im nördlichen Bereich, nahe dem Wald eine Ausgleichsfläche entstehen, die in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde geschaffen werden soll. Die genaue Anlage der Ausgleichsfläche im Norden muss mit der Unteren Naturschutzbehörde noch abgestimmt werden. Außerdem befindet sich in Richtung Süden in nur 100 m Entfernung ein Wald, welcher negative Blickbeziehungen aus Richtung Süden zusätzlich minimiert.
Die Begrifflichkeit der Ausgleichsfläche in Kapitel 4.1 wird angepasst.

Zu 6) Die geplante Aufständerung ist in keinem Fall ein Sonderfall. Die Module werden nach Süden ausgerichtet. Lediglich die Aufständerungen verlaufen der Länge nach von Osten nach Westen. Eine Befestigung der Wege ist nicht notwendig, sondern nur im absoluten Bedarfsfall erforderlich. Die PV-Fläche wird nur während der Montage und zur Mahd mit schwererem Gerät befahren. Hierfür ist kein Ausbau von Wegen erforderlich. Aus diesem Grund müssen bezüglich der Wege keine Kompensierungsmaßnahmen getroffen werden.  Die Vorbelastung des Standorts wurde ausführlich beschrieben. Eine Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter kann somit maximal mit „mittel“ bewertet werden. Ein Ausgleich mit Faktor 0,3 ist somit aus planerischer Sicht nicht gerechtfertigt.
Die Pflege der Ausgleichsfläche wird mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Der Ausgleichsfaktor wird von 0,1 auf 0,2 erhöht um den angesprochenen Einwendungen Folge zu leisten.

Beschlussvorschlag:
In die Satzung unter Punkt 3.4 „Entwicklung einer autochthonen Ansaat wird zudem folgendes vermerkt:
„Eine extensive Schafbeweidung auf der Projektfläche kann stattfinden. Die detaillierte Abstimmung dieser erfolgt mit der Unteren Naturschutzbehörde.“

Im Umweltbericht werden im Punkt 2.3.3 „Erholungseignung“ die Beeinträchtigungen durch die PV- Anlage mit von „gering“ auf „mittel“ erweitert.

Das Kapitel 2.6. des Umweltberichtes wird um das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ergänzt. Folgender Textteil wird hinzugefügt:
„Im Untersuchungsjahr 2020 wurden im Wirkbereich des Vorhabens faunistische Untersuchungen nach methodischen Standards durchgeführt. Näher untersucht wurde die Artengruppe der Vögel mit Schwerpunkt auf den Offenlandarten. Zufallsfunde weiterer Arten wurden aufgenommen.
Das vorgefundene Artenspektrum erfüllt die Erwartungen an eine strukturarme landwirtschaftlich genutzte Fläche aus Acker und Wiesen, mit Nasswiesenresten, Feuchtgebüschen, Feldgehölzen und nadelholzgeprägten Wirtschaftswald in den Randbereichen des UG, sowie der westlich angrenzenden Bahnlinie. Hoch anspruchsvolle und besonders wertgebende Artvorkommen fehlen.
Unter den Artfunden hervorzuheben ist das Brutvorkommen weiter rückläufiger Arten wie der Goldammer (Emberiza citrinella), dem streng geschützten Mäusebussard (Buteo buteo) in den Randbereichen des UG und Gastvogelarten wie Turmfalke (Falco tinnunculus), Graureiher (Ardea cinerea) und Star (Sturnus vulgaris).
Als Zufallsfund konnte aus der Artengruppe der Reptilien die Zauneidechse (Lacerta agilis) als streng und europarechtlich geschützte Art entlang der Bahnlinie dokumentiert werden. Aus der Artengruppe der Heuschrecken wurde die Feldgrille (Gryllus campestris) und aus der Artengruppe der Amphibien der Grasfrosch (Rana temporaria) außerhalb des Geltungsbereiches erfasst. Beide Arten weisen rückläufige Bestände auf, sind aber in der Region noch weit verbreitet.
Aufgrund der Nutzungen ist das Fehlen einiger Offenlandarten, wie zum Beispiel Feldlerche (Alauda arvensis) und Kiebitz (Vanellus vanellus) oder weitere anspruchsvollere Arten, zu konstatieren.
Die Erfassungsergebnisse bestätigen insgesamt eine lokale Bedeutung des UG für die Tierwelt, wobei weite Teile des untersuchten Raums nur geringe bis untergeordnete Bedeutung aufweisen. Als faunistisch höherwertiges Biotop ist der Wald im Norden mit seinen Saumstrukturen, sowie die feuchteren Bereiche im Süden mit enger Verzahnung von Röhricht, Feuchtgebüsch und -wald einzustufen sowie die mageren Böschungen der Bahnlinie mit Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis).“
Des Weiteren wird das faunistische Gutachten den Bauleitplanungsunterlagen als Anlage beigefügt.

Die Planzeichnung wird mit dem Einfügen einer Randeingrünung im Süden ergänzt.

Die Begründung wird unter Kapitel 4.5.2 „Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung“ unter Punkt Schutzgut Landschaftsbild wird der Text „Reduzierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch entsprechende Ausbildung einer Randeingrünung auf der Westseite des Geltungsbereiches“ umgeändert ist „ Reduzierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch entsprechende Ausbildung einer Randeingrünung auf der Süd- und Westseite des Geltungsbereiches“

Im Umweltbericht unter Kapitel 4.1 „Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung“ unter dem Punkt Schutzgut Mensch, Erholung wird der Text „Herstellung einer Ausgleichsfläche“ umgeändert in „Ausgleichsfläche in Form einer Hecken- und Strauchbepflanzung um das Projektgebiet“

Ebenfalls im selbigen Kapitel unter Punkt Schutzgut Landschaftsbild der Textteil „Randeingrünung im Norden und Osten“ angepasst in „Randeingrünung rund um die Projektfläche“


3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 19.06.2020

Von Seiten des AELF Ebersberg, Bereich Landwirtschaft bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die geplante PV – Freiflächenanlage am vorgesehenen Standort. Hinsichtlich der an drei Seiten umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ist jedoch folgendes zu beachten:

  • Durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen kommt es auch zu Staubentwicklungen wodurch die PV Module verschmutzt werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass daraus keine Entschädigungsansprüche gegenüber den Bewirtschaftern und/oder Grundstückseigentümern abzuleiten sind.

Weiterhin kann es durch die Bewirtschaftung mit z.B. rotierenden Geräten zu Steinschlag oder dergleichen an den Modulen kommen. Die Eigentümer/Bewirtschafter der umliegenden ldw. Flächen und die Anlagenbetreiber sind auf dieses Risiko hinzuweisen damit sie bereits im Vorfeld evtl. haftungsrechtliche Gesichtspunkte klären.

Die Pflege der Flächen der PV Freiflächenanlage hat so zu erfolgen, dass dadurch keine nachteilige Wirkung auf die umliegenden ldw. Flächen eintreten. Dies kann z.B. Unkrautsamenflug, Schattenwurf usw. sein.

Behandlungsvorschlag:
Im Regelfall werden Verschmutzungen durch Regen und Wind auf natürliche Art und Weise von den Modulen abgewaschen, sodass keine Reinigungsmaßnahmen nötig sind. Entschädigungsleistungen sind somit ausgeschlossen.

Im Schadensfall durch Steinschläge oder Ähnliches ist der Schaden durch den Verursacher zu melden. Die Besitzer der umliegenden Flächen werden darauf hingewiesen und es werden im Vorfeld haftungsrechtliche Gesichtspunkte geklärt.

Die Ansaat der Fläche erfolgt mit autochthonem Saatgut und eine Beweidung mit Schafen ist möglich. Zudem ist eine 5 m breite Randeingrünung im Norden und Osten und eine 3 m breite Randeingrünung im westlichen Bereich der Fläche vorgesehen, welche Samenflug zumindest teilweise eindämmen kann. Von einer Verschattung der landwirtschaftlichen Flächen ist nicht auszugehen.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.4 Deutsche Telekom AG, Schreiben vom 15.07.2020

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom. Es bestehen daher keine Einwände.
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaik-Anlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing.
Bei Planungsänderung wird die Deutsche Telekom Technik GmbH erneut beteiligt.


Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.5 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.06.2020

Nach Einsicht der uns vorliegenden Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Ampfing gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing.
Bei Planungsänderung wird die Deutsche Bayernwerk Netz GmbH erneut beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht


3.6 Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 11.07.2020

Soweit Eingriffe in die Natur für erneuerbare Energien vertretbar sind hat der LBV keine Einwände. Jedoch ist jede ökologische Verschlechterung zu vermeiden. Ziel muss neben der Energiegewinnung auch ein positiver Beitrag zum Artenschutz sein, was bei entsprechender Umsetzung der Falls ist.
Insbesondere durch die sanfte Beweidung und Artenreiche Eingrünung steigert sich in einer eingezäunten Freiflächenphotovoltaikanlage die faunistische und floristische Artenvielfalt, was wir sehr begrüßen. In diesem Sinne stimmen wir dem Projekt zu.

Behandlungsvorschlag:
Die Eingrünung wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landsamtes Ebersberg abgestimmt um möglichst hohe floristische und faunistische Artenvielfalt zu erzeugen. Die Fläche wird von einer intensiven Bewirtschaftungsform in eine extensive Magerrasen/Blumenwiese umgewandelt. Eine Beweidung mit Schafen ist ebenso möglich.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.



3.7 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 21.07.2020

Umsetzungsmaßnahmen und Entwicklungsziel zur dargestellten Ausgleichsfläche sollten ergänzt werden.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Ausgleichsfläche wird aufgrund der Stellungnahme von Herrn Siebel (s. unten) einmal um die Fläche herumentstehen. Diese besteht zum Teil aus einer 5 m breiten Hecke aus gebietsheimischen Strauch- und Heckenpflanzen. Des Weiteren soll im nördlichen waldnahen Bereich eine Ausgleichsfläche entstehen. Die Ausgleichsfläche wird in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde Ebersberg geschaffen und muss noch abgestimmt werden. Die umlagernde Heckenbepflanzung führt dazu, Dies führt auch, dass sich die Anlage optimal ins Landschaftsbild einfügt. Der Einsatz von Dünger, chemischen Pflanzenschutzmitteln und grundwassergefährdenden Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Die Pflege der Randeingrünung ist mittels Rückschnitt nur bei Bedarf zur Vermeidung von Verschattung auf die Modulreihen zulässig. Durch die derzeitige intensive landwirtschaftliche Nutzung der Projektfläche, sowie der umliegenden Flächen, bietet sich für Kleintiere und Vögel kein Rückzugsort zwischen dem südlich gelegenen Biotop und dem im Norden gelegenen Wald. Mit Herstellung der geplanten Randeingrünung kann ein Biotoptrittstein für Kleintiere und Vögel geschaffen werden.

Beschlussvorschlag:
Unter 4.5.1 „Maßnahmen zum Ausgleich“ in der Begründung wird der Punkt „Herstellung einer Ausgleichsfläche im nordöstlichen Bereich des Geltungsbereiches“ ersetzt durch „Herstellung einer Ausgleichsfläche um das Projektgebiet herum in einer 5 m breiten Randeingrünung mit gebietsheimischen Strauch- und Heckenpflanzen, sowie einer Ausgleichsfläche im waldnahen nordöstlichen Bereich“


3.8 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 20.07.2020

Hintergrund:
Mit dem Klimaschutzkonzept von 2012 hat der Stadtrat das sogenannte „Energiewende 2030“-Szenario beschlossen. Dieses Szenario besagt, dass bis zum Jahr 2030 64 % des Strombedarfs durch auf dem Stadtgebiet produzierte erneuerbare Energien gedeckt werden sollen. Der Treibhausgasbilanz des Landkreises zufolge lag der Teil der Erneuerbaren bei Strom zuletzt bei 37 % (2016, neuere Zahlen sind in Arbeit). Das bisherige Ausbautempo verfehlt das 2012 gesetzte Ausbauziel deutlich. Das bedeutet, dass ohne verstärkte Ausbaumaßnahmen die Klimaschutz-Ziele der Stadt Ebersberg nicht erreicht werden können.

Im Stadtgebiet Ebersberg sind durch die erhöhte Siedlungsdichte natürliche Ressourcen stärker begrenzt, als in vielen unserer Nachbarkommunen. Dadurch ergibt sich eine Abhängigkeit der Stadt von Ihrem Umland. Um das Gesamtziel des Landkreises nicht zu gefährden, muss aber auch die Stadt die Ihr selbst gesetzten Ziele (64 %-EE-Anteil bei Strom) erfüllen, denn die Abhängigkeit vom Umland wurde hier bereits berücksichtigt.

Nach über 10 Jahren aktiver Klimaschutzarbeit im AK Energiewende 2030 ist klar, dass die Solarenergie in den nächsten 5 Jahren die wichtigste Rolle beim Ausbau der Erneuerbaren Energie im Bereich Strom für die Stadt hat. Andere Ressourcen kommen aus heutiger Sicht nur zu einem geringen Anteil in Betracht. Deswegen ist es unausweichlich einen ambitionierten Ausbau der Fotovoltaik durchzuführen.

Ende 2019 wurde vom Stadtrat daher das Papier „Runder Tisch Energiewende und Klimaschutz“ einstimmig beschlossen. Dieses wurde im Sommer 2019 in einem gesellschaftlichen Partizipationsverfahren erstellt. Das Papier dokumentiert zusätzliche Klimamaßnahmen, die angesichts der im Stadtgebiet zu langsam fortschreitenden Energiewende, in 2020 umgesetzt werden sollen. Alle Maßnahmen wurden inzwischen fristgerecht umgesetzt oder befinden sich noch in Umsetzung.

Die Maßnahme „Freiflächenfotovoltaik nach EEG“ aus dem Runden Tisch-Papier behandelt den Ausbau von PV-Freiflächenanlagen neben den Bahnlinien, auf Konversionsflächen und benachteiligten Gebieten. Im Projektstatus heißt es, dass für eine erste konkrete PV-Freiflächenphotovoltaikanlage ein Bauleitplanverfahren initiiert wurde. Bei diesem Verfahren handelt es sich um den hier vorliegenden Bebauungsplan Nr. 213 – Fotovoltaikfreiflächenanlage Oberlaufing.

Hinweis zur Ergänzung:

Es wird empfohlen die Anlagenleistung auf der bestehenden Fläche zu maximieren. Die Anlagenleistung sollte bis an die Grenzen der wirtschaftlichen Machbarkeit und der greifenden Förderbedingungen ausgereizt werden, auch wenn dadurch die Rendite der Anlage sinkt.

Begründung:

Durch eine Erhöhung der Anlagenleistung könnte die genutzte Fläche noch besser ausgenutzt werden. Der über das Projekt hinausgehende Flächenbedarf im Stadtgebiet, mit Blick auf die bis 2030 insgesamt errichtende Solarleistung, kann so reduziert werden.
Laut Begründungstext wird auf dem Gebiet des Bebauungsplans eine Anlage mit 750 kWp Spitzenleistung geplant. In der Praxis erreichen Fotovoltaikanlagen-Flächenanlagen auf einem Grundstück von 1,6 Ha u.a. Leistungen von über 100 kWp.

Wenn man davon ausgeht, dass eine 750 kWp-Freiflächenanlage rund 1050 kWh/Jahr pro kWp erzeugt, ergibt sich nach aktueller Planung eine erzeugte Strommenge von fast 790.000 kWh/Jahr. Zum Vergleich: 790.000 kWh entsprechen ca. rund 1,7 % des gesamten Stromverbrauchs im Stadtgebiet von 2016, wobei Verluste von der Erzeugung bis zum Verbraucher hier nicht berücksichtigt sind. Bei einer Erhöhung der Anlagenleistung auf beispielsweise 1200 kWp (optimistische Annahme) wären rechnerisch auch 2,7 anstatt 1,7 Prozent zusätzlicher EE-Anteil möglich.

Behandlungsvorschlag:
Aufgrund des Klimaschutzkonzeptes der Stadt Ebersberg aus dem Jahr 2012 hat der Stadtrat das „Energiewende 2030“- Szenario beschlossen. Dieses besagt, dass bis zum Jahr 2030 64 % des Strombedarfs auf Erneuerbaren Energien erzeugt werden soll. Es wird empfohlen die Anlagenleistung zu maximieren.

Aus dieser Empfehlung heraus, soll die Anlage vergrößert werden. Das Flurstück mit der Flurnummer 227 Gemarkung Oberndorf, soll komplett für eine PV-Anlage genutzt werden.
Neben dem Bereich des 110 m förderfähigen Korridor soll auch der Bereich außerhalb dieses Korridors mit Modulen bestückt werden. Für den Bereich außerhalb des 110 m EEG-förderfähigen Korridors wird zwar keine Vergütung nach dem Erneuerbaren Energien-Gesetz erzielt, jedoch kann der Strom für den regulären Strompreis ins selbige Netz eingespeist werden. Der Beitrag für das „Energiewende 2030“- Szenario wäre dadurch deutlich effektiver und größer.
Eine PV-Anlage generiert rund 1050 kWh /Jahr pro kWp. Dies bedeutet bei der maximalen Auslegung der Fläche einen Zubau von geschätzten 2,8 MWp. Dies entspricht 2.940.000 kWh im Jahr. Daraus werden, nach der Berechnung von Herrn Christian Siebel, in etwa 6,3 Prozent des gesamten Stromverbrauchs im Stadtgebiet von 2016 gedeckt.
Aufgrund des größeren Eingriffs soll der aktuelle Ausgleichsfaktor von 0,1 auf 0,2 erhöht werden.
Die Eingrünung der PV-Anlage wird angepasst. Die im östlichen Bereich befindliche Randeingrünung wird von 3 m auf 5 m verbreitert und im Süden wird zusätzlich eine 5 m breite Randeingrünung entstehen. Die umgeplante Anlage ist infolgedessen von allen Seiten her eingegrünt und nicht direkt einsehbar. Lediglich der Zufahrtsbereich der Anlage wird von Heckenbewuchs ausgespart. Des Weiteren soll im waldnahen Bereich, der Bereich, der aufgrund der Verschattung für eine PV-Anlage eher ungeeignet ist, eine Fläche für Ausgleichsmaßnahmen entstehen. Die neu geschaffene Ausgleichsfläche soll in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg geschaffen werden. Die 5 m breite Hecke und die Ausgleichsfläche in Kombination bilden somit einen Biotopstrittstein zwischen der nördlichen Waldfläche und den Biotopsflächen im Süden der Grundstücksfläche 227 und fügen sie damit hervorragend in das umliegende Landschaftsbild ein. Die umrandete Hecke dient aufgrund Ihrer Breite zudem als Ausgleichsfläche.
Die Planzeichnung, die Begründung und der Umweltbericht, werden anhand der oben aufgeführten Punkte angepasst.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Äußerung des Klimamanagers hat nicht die flächenmäßige Vergrößerung (hier kommt es nahezu zu einer Verdreifachung der Fläche) der Anlage zum Inhalt. Vielmehr wird vorgeschlagen, die Anlagenleistung auf der vorhandenen Fläche zu maximieren. Eine Vergrößerung des Plangebietes ist vom Aufstellungsbeschluss bzw. von der politischen Willensbildung bislang nicht gedeckt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss hierfür erweitert werden. Bislang umfasste der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ca. 1,6 ha; die vom Antragssteller nun verfolgte Ausweitung der Anlage ergibt ein Plangebiet von ca. 4,4 ha. Hierüber ist gesondert Beschluss zu fassen. Bei der Beratung über diesen Punkt spielt die beabsichtigte Aufstellung eines Standortkonzeptes für Freiflächen-PV-Anlagen eine Rolle. Dieser Umstand muss in die Überlegungen mit einbezogen werden. Sollte die bisher geplante Anlage wie vorgeschlagen erweitert werden, legt sich die Stadt hier eine gewisse Vorwegbindung auf, so dass im Rahmen des Standortkonzeptes keine völlig unvoreingenommene Abwägung mehr möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über Anlagen vergleichbarer Größe zuletzt bis zur Erstellung des PV-Freiflächenstandortkonzeptes zurückgestellt wurde (vgl. TA vom 07.07.2020, TOP 11, öffentlich). Die Akzeptanz des geplanten Standortkonzeptes würde nach Auffassung der Verwaltung erheblich leiden. Die Zurückstellung der zuletzt beantragten Anlage in Halbing wäre dann kaum mehr vermittelbar.
Der bisherige Aufstellungsbeschluss basierte auf der Grundlage einer Anlage, die sich im 110 m-Bereich von Infrastrukturachsen befindet und damit als vorbelasteter Standort galt. Durch die nunmehr vorgenommene Erweiterung der Anlage kommen große Teile der PV-Anlagen außerhalb der 110m-Line zu liegen. Sie greifen damit noch mehr in freie Landschaft ein; ein vorbelasteter Standort ist hier nicht mehr gegeben. Vor dem Hintergrund, dass das Gelände nach Süden hin ansteigt, sind die vorher getroffenen Aussagen zur Einsehbarkeit zumindest in Zweifel zu ziehen. Sämtliche durchgeführten Untersuchungen basieren auf der Planung mit 1,6 ha. Sollte der Erweiterung der Anlage zugestimmt werden, sind die Untersuchungen (saP, Blendgutachten, Umweltbericht etc.) auf die Erweiterungsfläche auszudehnen, bevor ein weiterer Verfahrensschritt eingeleitet werden kann.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Transparenz wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Entscheidung über diesen Punkt an dieser Stelle zurückzustellen und die Ergebnisse des Freiflächen-PV-Standortkonzeptes abzuwarten.


Beschlussvorschlag:
Den Planern wird aufgegeben, auf der bestehenden Fläche für die PV-Freiflächenanlage Maßnahmen für eine höhere Effizienz zu prüfen.
Weitere Planänderungen sind aufgrund der Stellungnahme des Klimamanagern sind erforderlich.

Nachfolgende Punkte kämen nur zum Tragen, falls die Anlage erweitert werden soll:
In der Planzeichnung wird die eingezeichnete Randeingrünung im Westen eine Ausgleichsfläche ersetzt. Im Süden wird ebenfalls eine Ausgleichsfläche eingezeichnet und im nordöstlichen, waldnahen Bereich wird eine größere Ausgleichsfläche in der Planzeichnung hinzugefügt. Des Weiteren wird die Größe des Geltungsbereiches angepasst.
In der Begründung werden folgende Punkte angepasst:
 Der eingezeichnete Geltungsbereich in den Abbildungen 1 bis 7 angepasst.
Unter Kapitel 2.1 „Lage, Größe“ wird der Textteil: „Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst das Flurstück mit der Flurnummer 227, Gemarkung Oberndorf mit einer Gesamtfläche von etwa 1,6 ha“ umgeändert in „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück mit der Flurnummer 227, Gemarkung Oberndorf mit einer Gesamtfläche von ca. 4,2 ha.“
Unter Kapitel 4.1 „Art und Maß der baulichen Nutzung“ wird der Text „Die gesamte überbaubare Gesamtfläche beträgt ca. 1,2 ha und wird durch die festgelegte Baugrenze definiert. Unabhängig davon ist die Zaunführung gem. § 23 Abs. 3 BauNVO auch außerhalb der Baugrenze zulässig, sofern sie als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO gesehen wird. Der Bau der Modulreihen ist beschränkt auf den privilegierten Korridor von 110 m entlang der Bahntrasse (§ 37 Abs. 1 Nr. 3c EEG).“ wird umgeändert in „Die gesamte überbaubare Gesamtfläche beträgt ca. 3,0 ha und wird durch die festgelegte Baugrenze definiert. Unabhängig davon ist die Zaunführung gem. § 23 Abs. 3 BauNVO auch außerhalb der Baugrenze zulässig, sofern sie als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO gesehen wird.“
 Unter Kapitel 4.5.1 „Maßnahmen zum Ausgleich“ wird der Unterpunkt „Entwicklung einer Ausgleichsfläche im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches“ geändert in „Entwicklung einer Ausgleichsfläche im Norden, Osten, Süden und Westen des Geltungsbereiches“
Unter Kapitel 4.5.2 „Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung“ unter dem Unterpunkt „Schutzgut Mensch, Erholung“ der Punkt „Herstellung einer Ausgleichsfläche im nordöstlichen Bereich des Geltungsbereiches“ umgeändert in „Entwicklung einer Ausgleichsfläche im Norden, Osten, Süden und Westen des Geltungsbereiches“

Im Umweltbericht werden folgende Punkte angepasst:
Der Geltungsbereich in den Abbildungen 1,2,3, 4 und 5 angepasst.
Unter Kapitel 1.1 „Beschreibung des Vorhabens“ wird der erste Satz „In Ebersberg ist nördlich von Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg die Errichtung und der Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 750 kWp geplant.“ abgeändert in „In Ebersberg ist nördlich von Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg die Errichtung und der Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 2,8 MWp geplant.“
In Absatz 3 wird Satz „Die Fläche befindet sich an der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg in dem privilegierten Korridor von 110 m an Schienenwegen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3c EEG).“  abgeändert in „Die Fläche befindet sich an der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg zum Teil in dem privilegierten Korridor von 110 m an Schienenwegen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3c EEG) und zum Teil außerhalb davon.“  
Unter Kapitel 2 „Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen“ wird der Textteil: „Die Aufstellfläche für die Photovoltaikmodul umfasst insgesamt ca. 1,2 ha. Die gesamte Fläche des Änderungsbereiches beträgt dabei rund 1,6 ha“ angepasst in „Der Bereich für die Aufstellung der Photovoltaikmodule umfasst insgesamt ca. 3,0 ha. Die gesamte Fläche des Änderungsbereiches beträgt dabei rund 4,2 ha“
Unter Kapitel 2.3.2 „Blendwirkung“ wird bei Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen der Textteil „Aufgrund der erhöhten Lage des Bahngleises, den mittlerweile hochabsorbierenden Modulen und der Randeingrünung im westlichen Verlauf, sowie der Ausgleichsfläche im Nordosten auf ist mit keinen Blendungen durch die Photovoltaikanlage zu rechnen.“ abgeändert in „Aufgrund der erhöhten Lage des Bahngleises, den mittlerweile hochabsorbierenden Modulen und der 5 m breiten Ausgleichsfläche in Form von Hecken- und Strauchbepflanzungen um fast die ganze Anlage herum, ist mit keinen Blendungen durch die Photovoltaikanlage zu rechnen.“

Unter Kapitel 2.8 „Schutzgut Landschaftsbild“ wird bei Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen der Textteil: „Um die Sichtbarkeit der geplanten Photovoltaikanlage einzuschränken und die Anlage ins Landschaftsbild einzufügen ist. Im Norden wird der Blick auf die Änderungsfläche durch Wald versperrt. Aufgrund der topographischen Verhältnisse ist die Fläche von Osten her schlecht einsehbar. Zudem wird die Anlage an die Seiten eingegrünt, was westlich dazu beiträgt, dass die Anlage sich ins bestehende Landschaftsbild einfügt.“ Geändert in „Um die Sichtbarkeit der geplanten Photovoltaikanlagen einzuschränken und die Anlage ins Landschaftsbild einzufügen, ist die Anlage mit einer 5 m breiten Ausgleichsfläche in Form von Hecken- und Strauchbepflanzungen eingerahmt. Im Norden wird der Blick auf die Änderungsfläche durch Wald versperrt. Aufgrund der topographischen Verhältnisse ist die Fläche von Osten her sowieso schlecht einsehbar. Durch die Umrundung der Fläche mit der Heckenbepflanzung fügt sich die Projektfläche ins bestehende Landschaftsbild ein“
Des Weiteren wird der Satz „Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist somit lediglich vom Süden und vom Nahbereich einsehbar“ geändert in „Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist somit lediglich vom Nahbereich einsehbar“
In Kapitel 4.2 „Maßnahmen zum Ausgleich“ wird der Text „Infolge der geringen Eingriffsschwere des Vorhabens sind mit den nachfolgend festgelegten grünordnerischen Gestaltungs-, Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen keine nachhaltigen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Die Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes können aufgrund der unten beschriebenen Maßnahmen mit dem Faktor 0,1 kompensiert werden, sodass keine externen Ausgleichsflächen benötigt werden.“
Die Modulfläche nimmt ca. 1,2 ha in Ansprung. Es soll ein Kompensationsfaktor von 0,1 fest-gelegt werden. Daher muss der Ausgleich auf einer Fläche von 0,1 x 1,2 ha = 1.200 m² erfolgen. Die geplante Ausgleichsfläche ist ca. 1.350 ha groß und befindet sich im Norden und Osten direkt angrenzend an die Planungsfläche.“
Geändert in
„Infolge der geringen Eingriffsschwere des Vorhabens sind mit den nachfolgend festgelegten grünordnerischen Gestaltungs-, Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen keine nachhaltigen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Die Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes können aufgrund der unten beschriebenen Maßnahmen mit dem Faktor 0,2 kompensiert werden, sodass keine externen Ausgleichsflächen benötigt werden.“
Die Modulfläche nimmt ca. 3,0 ha in Ansprung. Es soll ein Kompensationsfaktor von 0,2 festgelegt werden. Daher muss der Ausgleich auf einer Fläche von 0,2 x 3,0 ha = 6.000 m² erfolgen. Die geplante Ausgleichsfläche ist ca. 6.160 m²a groß und befindet ringsum die Projektfläche.“
In Kapitel 8 „Allgemeinverständliche Zusammenfassung“ wird der erste Satz „In der Stadt Ebersberg wird nördlich der Ortschaft Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg die Errichtung der Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 750 kWp geplant. abgeändert in „In der Stadt Ebersberg wird nördlich der Ortschaft Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg die Errichtung der Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 2,8 MWp geplant.“


3.9 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2020

Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren.
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren.
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen.
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte.

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing.


Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Stelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt.

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt.
Da sich die Projektfläche im EEG-förderfähigen Korridor von 110 m entlang der Bahnlinie befindet, ist eine Zuwegung über den ehemaligen Wirtschaftsweg auf Fl. Nr. 198, Gemarkung Oberndorf nicht zu bevorzugen. Auch der in der Planung befindliche Bahnübergang der Landstraße von Ebersberg nach Oberlaufing ist für die Zuwegung der Projektfläche vollkommen ausreichend.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.10 Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 26.06.2020


Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der o.a. Planung aufgrund der Nähe zur Bahnstrecke 5710 Ebersberg – Wasserburg berührt. Bei Aufnahme folgender Regelungen in den Satzungstext bestehen allerdings keine Bedenken:
  1. Die PV-Anlage darf den Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährden. Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlage ist jederzeit zu gewährleiten.
  2. Immissionen des Eisenbahnbetriebs insbesondere aus Schall und Erschütterung sind hinzunehmen.
  3. Bepflanzungen sind so zu wählen, dass das Lichtraumprofil der Gleise nicht beeinträchtigt werden kann.
  4. Ausdrückliche Übernahme der in Ziffer 4.9 der vorgesehenen Begründung des Bebauungsplanes angesprochenen Vorgaben ausdrücklich auch in den Satzungstext.

Behandlungsvorschlag:
Die in der Begründung unter Ziffer 4.9 „Bahnbedingte Vorgaben zum Bau und Betrieb der Freiflächenphotovoltaikanlage“ werden Stichpunktartig in die Satzung aufgenommen.        

Beschlussvorschlag:
In die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ wird unter Ziffer 3.6 „Sonstige Festsetzungen“ der Punkt „Bahnbedingte Festsetzungen“ eingefügt. Folgende Festsetzungen werden aufgenommen:
  • Betretungsverbot für das Bahnbetriebsgeländes und den Gefahrenbereich der Bahnanlage
  • Bau und Betrieb der Anlage führen zu keinen Beschädigungen, Verunreinigungen, oder Störungen an Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen
  • Blendungen werden durch die Ergebnisse des Blendgutachtens ausgeschlossen
  • Staubeinwirkung durch den Eisenbahnbetrieb und Bewuchs auf Bahngrund wird geduldet
  • Kabeltrassen und TK-Anlagen werden berücksichtigt
  • Der Sicherheitsabstand zur Bahnanlage von 2 m wird eingehalten
  • Kabelanlagen der DB AG werden weder behindert noch überbaut
  • Schutzabstand für Fahrzeuge, Werkzeuge, Materialien und Personen zu unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitung beträgt 3 m
  • Baumaterial, Bauschutt etc. werden nicht aus Bahngelände gelagert
3.11 Bürger 1, Schreiben vom 20.07.2020

Stellungnahme zu den Entwurf Nr. 213 Photovoltaikfreiflächen Anlage Oberlaufing.
 
1)Im Entwurf ist als Zubringerstraße Oberlaufing vorgesehen, was jedoch aus meiner Sicht Probleme macht. Durch die Baumaßnahmen der Bundesbahn beträgt die Straßenbreite bei Flurnummer 196/202 gute 2 m laut Gemarkung, das würde heißen, dass die größeren Fahrzeuge grundsätzlich diese Flurnummern befahren.
Eine vor Ort Besichtigung wäre angebracht.
 
2) Wenn eine Straße 365 Tage vom Betreiber befahrbar sein muss, soll dieser auch die Straße unterhalten und auch für die Flurschäden solange die Anlage betrieben wird aufkommen.
 
3)Bepflanzungen sollten so angelegt werden, dass es keine Schattenbildung auf umliegende Grundstücke gibt. (Wertminderung)
 
Mit freundlichen Grüßen

Behandlungsvorschlag:
Die Baumaßnahmen der Bundesbahn liegen dem Planungsbüro nicht vor. Der aktuelle Zubringer zur geplanten Photovoltaikfläche ist breiter als 2 m. Größere Maschinen müssen zur Photovoltaikanlage in Regel nur für den Bau der Anlage und für die zweimalige Mahd im Jahr.
In der Regel wird die Zufahrt nur für den Bau der Anlage häufig frequentiert. Nach dem fertigen Bau der Anlage muss nur noch im Ausnahmefall, außer für die o.g. Mahd zur Projektfläche gefahren werden. Der Feldweg wird vor dem Bau dokumentiert, sollten hierbei Schäden auftreten, kommt der Betreiber dafür auf.
Bepflanzungen werden so angelegt, dass es keine Schattenbildung auf den umliegenden Grundstücken gibt. Sollte es einen Schattenwurf geben, wird die Hecke- Strauchbepflanzung an den Stellen zurückgeschnitten.

Am 04.09.2020 fand in der Sache ein Ortstermin zwischen dem Antragsteller, dem Einwendungsführer, dem Grundstückseigentümer und der Verwaltung statt.  Ergebnisse hierzu werden in der Sitzung berichtet, da der Termin nach dem Ladungsversand stattfand.

Im Nachgang zum Ortstermin ergab die Prüfung der Wegeverhältnisse durch die AStin folgendes Ergebnis:

Bauzeit:
  • Die Bauzeit der PV-Anlage beträgt generell ca. 6 Wochen.

Transportbedarf / Nutzung der Zuwegung:
  • Der Transportbedarf am Material (Solarmodule, Unterkonstruktion, Kabel, Trafo, Wechselrichter, Zaun) zur Baustelle beläuft sich auf die maximal 20 An- und 20 Abfahrten von größeren LKW.
  • Eine Materialanlieferung per LKW findet an nur wenigen Tagen statt.
  • Sämtliche Fahrzeuge (Anlieferung, Baufahrzeuge) haben eine Spurbreite kleiner als 2,60 m und kommen daher mit einer Wegbreite von kleiner 3 m aus.
  • Wenden, Entladen sowie Rangieren finden auf der Baufläche statt.
  • Personal fährt mir PKW und Kleintransportern (3,5t) an.

Östliche Zuwegung:
  • Der Zuweg von Osten kommend über den unbeschrankten Bahnübergang ist für die Anlieferung des Materials ungeeignet und kann für die Baustelle nicht genutzt werden:
  • Im Bereich des Bahnübergangs ist eine S-Kurve mir einem für LKW zu engem Radius auszufahren.
  • Der Weg ist sehr uneben und es besteht insbesondere im Bereich des Bahnübergangs eine sehr große Steigung mit der Gefahr des Aufsetzens im Bereich des Bahnkörpers.
  • Aus Sicherheitsgründen sollte auf die Nutzung des unbeschränkten Bahnübergangs verzichtet werden: durch erforderliches Rangieren aufgrund des engen Radius und der Bodenunebenheiten ist die Verweildauer im Bahnkörper wesentlich länger als bei Nutzung des westlichen Bahnübergangs.

Westliche Zuwegung:
  • Der Weg von Westen kommend ist geeignet und breit genug, um auf dem bestehenden Weg bleiben zu können.
  • Ausmessungen ergaben eine Breite des Weges von ca. 3m, so dass der angrenzende Bereich des Ackers nicht befahren oder anderweitig genutzt werden muss.
  • Um zu verhindern, dass Zuliefere diesen Bereich befahren (z.B.  bei Ausweichen bei Gegenverkehr) wird zur Grenze des Ackers eine vorübergehende Absperrung (Holzzaun) errichtet.


Beschlussvorschlag:
In die Hinweise des Bebauungsplanes ist folgender Passus aufzunehmen:
„Der Zustand des Feldweges ist vor dem Bau aufzunehmen und zu dokumentieren. Schäden die während der Bauphase entstanden sind, müssen auf Kosten des Anlagenbetreibers (EBERwerk) beseitigt werden.“
In der Begründung wird unter Kapitel 4.6 „Wartung und Pflege“ folgender Textteil hinzugefügt:
„Sollte ein Schattenwurf durch die Hecken- und Strauchbepflanzungen auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke erfolgen, wird die Hecke bzw. die Sträucher in diesem Bereich zurückgeschnitten.

Allgemein:
Der Bebauungsplan wird mit der 12. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren aufgestellt. Für die Behandlung der Einwendungen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens sind Beschlüsse des Stadtrates zu fassen. Die Sache wird voraussichtlich in der Sitzung am 13.10.2020 dem Stadtrat zur Beratung vorgelegt. Die vorstehenden sowie der nachfolgende Beschluss ergehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Beschlussfassung im Stadtrat.

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs bemängelte, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien zu langsam voranschreitet.
StR Schechner forderte eine genaue Kontrolle der Bauarbeiten, insbesondere wegen der betroffenen Wegeflächen.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg nimmt Kenntnis von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 15.09.2020 zu Eigen.

  2. Das Planungsbüro wird beauftragt, die heute beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten.

  3. Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 15.09.2020 mit den heute beschlossenen Änderungen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

  4. Die vorstehenden Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Beschlussfassung des Stadtrates zur 12. Flächennutzungsplanänderung in seiner Sitzung am 13.10.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2020 12:23 Uhr