Bauantrag zur Montage digit. Werbefläche im Boden verankert "DOLP 75", einseitig selbstleuchtend, Bewegtbilder auf dem Grundstück FlNr. 50, Gmkg. Ebersberg, Altstadtpassage 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.10.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung einer digitalen Werbefläche mit einer Höhe von ca. 2,4 m und einer Breite von ca. 1,2 m an der Ein- bzw. Ausfahrt des Parkdecks des Ebersberger Einkaufszentrums in Richtung Eichthalstraße bzw. Heinrich-Vogl-Straße geplant (einseitig beleuchtet).  

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO, weshalb das Bauantragsverfahren bzw. eine Genehmigung für die Errichtung der Werbeanlage zwingend erforderlich ist.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 88.3.1 / 88.3.
Dieser Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet für die Verwaltung des Einkaufszentrums fest, welcher im Übrigen keine Festsetzungen zu Werbeanlagen enthält.

Das Bauvorhaben liegt allerdings im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Stadt Ebersberg, sodass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dieser Satzung beurteilt.
Nach § 2 der Werbeanlagensatzung sind folgende Werbeanlagen unzulässig:
  • § 2 Nr. 5: Werbeanlagen in störender Häufung
  • § 2 Nr. 6: Werbung in Grellen oder stechenden Farben (nicht steuerbar, bei wechselnder digitaler Werbeanzeige)
  • § 2 Nr. 9: Werbeanlagen, die das Straßen und Ortsbild erheblich beeinträchtigen, insbesondere wesentliche Straßenräume (Ausfahrt des Einkaufszentrums, erheblicher Besucherverkehr, überörtlicher Verkehr auf der Heinrich-Vogl-Straße)

Nachdem die digitale Werbeanlage sowohl Eigenwerbung (an der Stätte der Leistung), als auch Fremdwerbung (vorwiegend ortsansässiger Unternehmen) darstellen soll, würde dieses Bauvorhaben eine Befreiung von der Art der Nutzung erfordern. Die Werbeinhalte sollen größtenteils mittels Standbildern, aber auch mittels Cinegrammen und Videos eingespielt werden und in einem Intervall von 10 Sekunden wechseln. Die Helligkeit wird über einen Lichtsensor gesteuert.

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Befreiung von der Art der Nutzung nicht erteilt werden kann, da hier ein Grundzug der Planung betroffen ist. Zudem ist die Werbeanlage nach der Satzung der Stadt Ebersberg wie oben beschrieben unzulässig. Im Übrigen sollte keine zusätzliche Werbeanlage errichtet werden. Der Bauwunsch sollte vielmehr mit der bestehenden Werbeanlage vereint werden, sodass eine vernünftige und städtebaulich attraktive Werbeanlage für die Stätte der Leistung errichtet werden kann und keine weitere bauliche Anlage im Kreuzungsbereich bzw. Ein- und Ausfahrtsbereich des Parkdecks errichtet wird.

Unabhängig davon sieht die Verwaltung die Einspielung von digitalen Werbebildern - egal ob mittels wechselnden Standbildern, Cinegrammen oder Videos – als zu große Ablenkung im Bereich der Staatsstraße 2080, weshalb dem Bauantrag letztendlich nicht zugestimmt werden kann.

Diskussionsverlauf

StRin Platzer stimmte dem Verwaltungsvorschlag zu. Sie unterstützte eine gemeinsame Lösung für die Werbeanlagen. Dabei sollte die Einsicht in die Kreuzung nicht verstellt werden.
Erster Bürgermeister Proske teilte mit, dass der Bereich in die Verkehrsschau mit aufgenommen wird.
StRin Behounek forderte, an dieser Stelle Ausweichmöglichkeiten für Fußgänger zu schaffen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss lehnt den Bauantrag zur Errichtung einer digitalen Werbefläche auf dem Grundstück 50 der Gemarkung Ebersberg, Altstadtpassage 6, 85560 Ebersberg, ab und verweigert dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.10.2020 08:14 Uhr