Swietelsky Baugesellschaft m.b.H.; Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes an der Schafweide in zwei Teilbereichen; a) Änderung von Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) im Bereich der Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf b) Änderung der Konzentrationszonenplanung für Kiesabbau - Erweiterung auf die Grundstücke FlNrn. 1118, 1119, 1120, 1122,1184, jeweils Gemarkung Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.10.2020 ö vorberatend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.09.2020 verfolgt die Antragstellerin einerseits die Änderung der Nutzung im Bereich der heute bestehenden Asphaltmischanlage in ein Sondergebiet, um die Anlage dauerhaft und nicht nur im Zusammenhang mit dem Kiesabbau betreiben zu können. Zum anderen strebt sie die Erweiterung der Kiesabbauflächen in südwestlicher Richtung an. Auf das den Sitzungsunterlagen beiliegende Schreiben der Antragstellerin wird Bezug genommen.

Zu a)

Die bestehende Asphaltmischanlage war bisher als sog. mitgezogene Nutzung des privilegierten Kiesabbaus genehmigt. Die Genehmigung für die Anlage war befristet, bis zum bestandskräftigen Ablauf des Kiesabbaus bzw. seiner Rekultivierung, nach den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes erteilt. Nun soll eine dauerhafte, vom Kiesabbau unabhängige Nutzung angestrebt werden.
Die Anlage muss auch künftig im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens beurteilt werden. Zur Realisierung dieser Anlage ist für den vorgesehenen Standort eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplanänderung/Bebauungsplanaufstellung) erforderlich, da das Vorhaben derzeit im Außenbereich liegt und als isolierte Nutzung dort als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulassungsfähig wäre.
Das notwendige Bauleitplanverfahren kann gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, zusammen mit der Flächennutzungsplanänderung betrieben werden. Das Planungsverfahren ist im Regelverfahren also mit Umweltprüfung durchzuführen.

In einem vergleichbaren Fall wurde von den zu beteiligenden Behörden mitgeteilt, dass eine Zustimmung zum Betrieb denkbar wäre, solange sich das Betriebskonzept an die jeweils bestehenden Rekultivierungsfristen der Abgrabungsgenehmigungen hält. Nachdem die vorliegende Anlage sich in unmittelbarer Nähe befindet, wird hier keine andere Argumentation zu erwarten sein.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist zu prüfen ob hier eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB (sog. Baurecht auf Zeit) – zeitlich begrenzte Zulässigkeit der Anlagen – möglich ist. Im Rahmen dieser Vorgaben soll gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Folgenutzung festgesetzt werden. Ausgehend von den Abgrabungsgenehmigungen wäre die Folgenutzung hier Wald (Mischwald).

Es wird seitens der Verwaltung empfohlen, für dieses Projekt einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit entsprechendem Durchführungsvertrag aufzustellen.
   
Auch für dieses Verfahren ist eine Planungskostenübernahmevereinbarung erforderlich.

Nachdem der Entscheidung des Stadtrates, ob ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren für die Bauschutt-/Baustoffrecyclinganlage eingeleitet wird, nicht vorgegriffen werden kann, sollte der  Aufstellungsbeschluss für den erforderlichen Bebauungsplan unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses gefasst werden.
Alternativ dazu, wäre auch eine Zurückstellung der Entscheidung über den Bebauungs-planaufstellungsbeschluss denkbar.

Vor der öffentlichen Auslegung ist der Bebauungsplanentwurf (Planzeichnung, Satzung, Begründung und Umweltbericht) der Verwaltung und dem Technischen Ausschuss zur Abstimmung vorzulegen.


Zu b)

Hinsichtlich der beantragten Erweiterung der Kiesabbauflächen stellt sich die bauplanungsrechtliche Situation wie folgt dar:

Die angestrebten Flächen liegen zum ganz überwiegenden Teil innerhalb des Vorranggebietes Nr. 300 „Kiesabbau“ des Regionalplanes München. Vorranggebiete begründen noch keine rechtlichen Ansprüche für die jeweiligen Grundstückseigentümer. Sie binden die Planungsbehörden gem. § 7 Abs. 3 ROG, bei raumbedeutsamen Planungen, die Funktionen oder Nutzungen der Vorranggebiete zu beachten und andere Nutzungen auszuschließen, soweit diese mit den vorrangigen Nutzungen in diesem Gebiet  nicht vereinbar sind (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ROG) Die Flächen liegen allerdings außerhalb der Konzentrationszonenplanung der Stadt Ebersberg; damit ist auf diesen Flächen ein Kiesabbau gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB derzeit ausgeschlossen. Um einen Abbau rechtlich zu ermöglichen muss der Flächennutzungsplan, hier die Konzentrationszonenplanung, auf diese Flächen erweitert werden.
Ziel der Festlegung der Kiesabbau-Konzentrationsflächen ist es, Kiesabbau nicht an jeder Stelle des Stadtgebietes zuzulassen, sondern diesen nach Maßgabe einer abgewogenen Planung zu steuern. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung mit diesem Ziel ergab sich aus zahlreichen, teilweise massiv in das Landschaftsbild eingreifenden Anträgen auf Zulassung von Kiesabbauvorhaben. Einer „Verkraterung“ der Landschaft wollte die Stadt entgegenwirken. Demgemäß hat sie nur an dafür geeigneten Standorten Kiesabbau zugelassen, namentlich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorbehaltsfläche 30 für Kiesabbau. Im vorliegenden Antrag wird die Konzentrationszone „An der Schafweide“ überschritten. Hier wäre eine grundsätzliche Entscheidung erforderlich, ob angesichts des Bedarfs an diesen Bodenschätzen eine Erweiterung dieser Flächen städtebaulich erforderlich ist.

Das beantragte Abbaugebiet liegt auf einer Fläche auf der heute Wald gem. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG vorhanden ist. Die Beseitigung des Waldes zugunsten einer anderen Bodennutzungsart – hier Kiesabbau – bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Rodung – vgl. Art. 9 Abs. 2 BayWaldG). Zuständig für die Erlaubniserteilung wäre die untere Forstbehörde, also das AELF Ebersberg. Im Falle der Aufstellung von Bauleitplänen werden die Rodungserlaubnisse durch den Bebauungsplan ersetzt (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG). Dennoch sind im Verfahren die materiell-rechtlichen Vorschriften des Waldgesetzes über die Rodung von Wald zu beachten.
Diese Fragen würden im laufenden Verfahren geklärt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 BayAbgrG ist für nach Art. 6 genehmigungsbedürftige Abgrabungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen, wenn eine Abbaufläche von mehr als 10 ha beantragt wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 BayAbgrG gilt Abs. 1 auch für Erweiterungen von Abgrabungen, die nach dem 13.03.1999 ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt worden sind, wenn die Erweiterungsflächen zusammen mit der bei Abgrabungsbeginn noch nicht rekultivierten oder renaturierten Fläche 10 ha überschreitet.
Desweitern ist nach Anhang 1 Nr. 2.1.2 UVPG bei Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 10 ha bis weniger als 25 ha eine allg. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen bzw. nach Anhang 1 Nr. 17.2.2 UVPG bei einer Rodung von Wald im Sinne des BayWaldG zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 5 ha bis weniger als 10 ha eine allg. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG notwendig.

Bei der UVPG sind alle derzeit im Betrieb und abzubauenden Flächen zu betrachten. Somit sind alle geplanten Abbaugebiete bei der Prüfung zu berücksichtigen. Eine getrennte Betrachtung der beiden geplanten Abbaugebiete ist nicht zielführend.

Wie bereits andere Kartierungen im Bereich des Ebersberger Forstes gezeigt haben, befinden sich im Wald viele besonders geschützte Arten. Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSChG ausschließen zu können, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Die Ergebnisse der saP sind auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevant.

Die vorgenannten Teilverfahren würden, sofern der Technische Ausschuss eine Flächennutzungsplanänderung in Erwägung zieht und dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfiehlt, innerhalb des Bauleitplanverfahrens abgearbeitet.
 

Diskussionsverlauf

StR Otter stellte die Frage, ob hier ein zusätzliches Gewerbegebiet geplant sei. Er wies auf das LEP-Anbindegebot hin. Die Sache sollte zunächst in den Fraktionen beraten werden.
Nach Auffassung von StR Münch sollten beiden Maßnahmen zusammengefasst werden. Sollte der Kiesabbau genehmigt werden, bestünde für die Mischanlage für mindestens  20 Jahre weitere Planungssicherheit. Sollte der Kiesabbau nicht genehmigt werden, wäre eine Entscheidung über die Mischanlage notwendig.
Für StR Riedl war die getrennte Betrachtung aus Sicht des Unternehmens nachvollziehbar.
StR Friedrichs stellte die Frage, ob die Stadt dort dauerhaft Gewerbe zulassen will. StRin Behounek sprach sich aufgrund der Komplexität des Themas für eine Beratung in den Fraktionen aus.
StR Schechner wies daraufhin, dass sowohl Kies als auch Kippkapazitäten in Ebersberg benötigt würden. Er schlug eine Ortsbesichtigung mit den TA-Mitgliedern vor. Mit der Rekultivierung geht eine ökologische Aufwertung einher.
StRin Platzer sah Probleme bei einer unbefristeten Genehmigung. Sie empfahl ebenfalls einen Vor-Ort-Termin. Dabei sollte die Regionalität der An- und Ablieferungen geprüft werden. Nachdem die Kiesabbauflächen im Vorranggebiet liegen, wäre die Erweiterung aus Ihrer Sicht kein Problem.
Erster Bürgermeister Proske schlug vor, mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen um einen Besichtigungstermin der Anlagen zu vereinbaren. Nach diesem Termin und interner Beratung in den Fraktionen soll die Sache erneut im Technischen Ausschuss vorgelegt werden. Ein Beschluss wurde in der Sache nicht gefasst.  

Datenstand vom 21.10.2020 08:14 Uhr