Bauantrag zum Abbruch und Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 1157/1, Gmkg. Oberndorf, Rinding 19


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Abbruch und die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit insgesamt 5 Wohneinheiten beantragt (Wandhöhe 6,45 m, Firsthöhe 10,09 m; ca. 12,4 m x 12,61 m = ca. 156,36 m²). 

Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Dieses Gebiet dient der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Das geplante Wohngebäude ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und demnach ist das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Anbau weist eine Grundfläche von ca. 156,36 m² auf und ist mit einer Wandhöhe von 6,45 m (K + E + I + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 1157 Gemarkung Obdf:  K + E + I + D, Wandhöhe 6,6 m, Firsthöhe 10,3 m, Grundfläche 20,0 m x 12,61 m = 252,2  m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück eingehalten und die acht erforderlichen Stellplätze werden mittels offenen Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen.
Die Zufahrt und die Wasserversorgung soll über das Nachbarflurstück 1157 der Gemarkung Oberndorf erfolgen. Eine entsprechende Dienstbarkeit für ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht wurde nachgewiesen. Die Erschließung des Grundstücks ist demnach gesichert. Die Abwasserentsorgung soll gemäß der Entwässerungssatzung über einen eigenen Kanalanschluss an der nordöstlichen Anschlussmöglichkeit erfolgen und erfordert keine Dienstbarkeit.  

Diskussionsverlauf

StR Friedrich teilt mit, er habe sich die Situation vor Ort angeschaut. Die Kapelle sei für das Bauvorhaben relevant. Es soll ausreichend Abstand von den Parkplätzen zur Kapellen eingehalten werden. Die Stellplatzsituation soll insgesamt geprüft werden. Es sind kaum Grünflächen aber viele Parkplätze vorhanden. Evtl. müsste kleiner gebaut werden, dadurch wären weniger Stellplätze erforderlich. Alternativ könnte auch eine Tiefgarage errichtet werden. Ein angemessener Kinderspielplatz ist erforderlich.
StR Münch wies auf die denkmalrechtlichen Belange hin. In Rinding sei man auf das Auto angewiesen; dieser Umstand würde die Stellplatzsituation erfordern.
Der Dorfcharakter von Rinding sei bei der weiteren Entwicklung zu beachten. Zur weiteren Entscheidung bittet er um die Vereinbarung eines Ortstermins.
StR Otter fand das Bauvorhaben für die mittel- bis langfristige Entwicklung von Rinding problematisch. Der Ort sei im Wandel, die Stadt sollte die Entwicklung über ihre Planungshoheit steuern. Er sprach sich für eine Reduzierung der Wohneinheiten auf 2 oder 3 aus; dies sei für den Ort besser. Er schloss sich der Anregung für einen Ortstermin an. Das Nachverdichtungspotential sollte über einen Bebauungsplan gesteuert werden.
StR Hilger wies daraufhin, dass hier der Gedanke der Nachverdichtung bei einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegriffen wurde. Aufgrund der Dorfrandlage seien genügend Grün- und Spielflächen für Kinder vorhanden.
StR Dr. Block sah bei dem Bauvorhaben gravierende Probleme im Bereich Verkehr und Denkmalschutz. Er sprach sich für einen Ortstermin aus.
StR Münch stellte einen Antrag über die Abhaltung eines Ortstermins und verwies in diesem Zusammenhang auf das Vorhaben „Yogahaus“.
StR Riedl hielt den Ortstermin nicht notwendig. Es bestünde auch Wohnraumbedarf für Einzelpersonen. Er regte an mit dem Bauwerber nochmals zu sprechen um die kritischen Punkte zu lösen.
StR Otter schloss sich dem Vorschlag an und StR Münch zog daraufhin seinen Antrag zurück.

In der Sache wurde kein Beschluss gefasst. Die Entscheidung wird auf die Dezembersitzung des Technischen Ausschusses (08.12.2020) vertagt. Dazwischen soll die Verwaltung ein Gespräch mit dem Bauwerber führen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Abbruch und der Neuerrichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 1157/1 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 19, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.11.2020 13:56 Uhr