Der o.g. Antragsteller hat 3 Bauanträge für die Errichtung von Gewerbeleitsystemen (jeweils insgesamt 3,5 m hoch & 1,18 m breit) mit entsprechenden Hinweisschildern für ortsansässige Firmen gestellt. Bei den beantragten Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO, weshalb das Bauantragsverfahren bzw. eine Genehmigung zwingend erforderlich ist. Die einzelnen Bauanträge lassen sich bauplanungsrechtlich wie folgt beurteilen:
a) Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg. Demnach würde sich das Bauvorhaben lediglich nach den gesetzlichen Bestimmungen beurteilen, welches aber an dieser Stelle aufgrund des nicht eingehaltenen Schutzabstandes von 15 m zur Staatsstraße nicht zugelassen werden sollte.
Alternativ wurden 3 Standorte angegeben, an denen das Bauvorhaben ebenfalls errichtet werden könnte. Diese Alternativstandorte liegen teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 157 bzw. 157.1 und beurteilen sich somit nach den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan setzt für den Alternativstandort c eine private Grünfläche fest. Demnach ist zur Zulässigkeit des Bauvorhabens eine Befreiung von dieser privaten Grünfläche erforderlich, welche nach Prüfung der Verwaltung erteilt werden kann.
An dieser Stelle kann der erforderliche Abstand zur Staatsstraße 2080 von 15 m von der Abbiegespur bis zum Gewerbeleitsystem eingehalten werden. Die Zustimmung des Eigentümers wurde noch nicht vorgelegt, ist aber für die bauplanungsrechtliche Beurteilung auch nicht notwendig.
Zusätzlich wurden noch weitere Alternativstandorte an der Wasserburger Straße festgelegt. Diese Standorte sind allerdings nach Prüfung der Verwaltung eher ungeeignet, da der Alternativstandort a in der Sichtbeziehung direkt vor dem Autohaus aufgestellt werden würde und der Alternativstandort b für ein Leitsystem des Gebiets ungeeignet ist (Verkehrsteilnehmer sollten vor bzw. an der Abbiegung entsprechend geleitet werden und nicht erst nach der Einfahrt in das Gebiet).
b) Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 143 und beurteilt sich somit nach den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Im Bebauungsplan ist an dieser Stelle ein Sichtdreieck eingetragen und innerhalb der Anfahrtssichtweite eine Begrenzung der Höhe von 0,8 m festgesetzt.
Nach Auskunft des Bauwerbers wurden solche Gewerbeleitsysteme in verschiedenen Gemeinden gewünscht, da diese dazu bewegen sollen, sich in den Kreuzungsbereich
Heranzutasten bzw. auch an der Kreuzung stehen zu bleiben, anstatt einfach auf die andere Straße herauszufahren.
Demnach würde das Bauvorhaben eine Befreiung von der festgesetzten Höhe im Anfahrtsbereich erfordern. Die Verwaltung beurteilt eine entsprechende Befreiung als negativ, da diese Befreiung auch an anderen Stellen einen Präzedenzfall hervorrufen könnte. Zudem ist die bewusste Verschlechterung der Sichtverhältnisse zur Staatsstraße nicht zu empfehlen, auch wenn das Leitsystem an dieser Stelle aufgrund der Sichtbarkeit von der Staatsstraße den größten Effekt haben könnte.
Alternativ wurde noch ein weiterer Standort vorgeschlagen, welcher sich an der nördlichen Straßenseite der Straße „Gewerbepark Nord-Ost“ befindet.
Bei diesem Standort setzt der Bebauungsplan nichts Gegenläufiges fest.
Beide Standorte sind im städtischen Eigentum.
c) Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 122 und beurteilt sich somit nach den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan setzt unter der Festsetzung A) Nr. 3.8 fest, dass Übersichtstafeln mit den ansässigen Gewerbebetrieben an den Zufahrten zu den Baugebieten zulässig sind.
Demnach spricht der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Bauvorhabens nichts entgegen.