WBEgkU - Wohnbaugesellschaft Ebersberg; Voranfrage wegen Errichtung eines Personalwohngebäudes für die Mitarbeiter der Kreisklinik mit 22 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg; Pfarrer-Guggetzer-Str./Ecke Haggenmiller-Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Auf dem Grundstück FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg soll ein Personalwohngebäude für Klinikpersonal mit 22 Wohneinheiten in Modulbauweise errichtet werden.
Das Vorhaben wird im Auftrag der WBEgkU Ebersberg ausgeführt. Das Bauvorhaben wurde zuletzt anlässlich des gemeinsamen Workshops zwischen Kreis- und Strategieausschuss und Technischen Ausschuss angesprochen.

Folgendes ist geplant:
Wohngebäude mit 22 Wohneinheiten
Maße                                                                28,36 m x 15,98 m (breiteste Stelle)
Bruttogrundfläche                                                374,21 m²
Höhe                                                                9,40 m
Das Gebäude liegt, von der Pfr.-Guggetzer-Str aus gesehen um 78 cm tiefer, so dass vom Straßenniveau aus einer Höhe von 8,62 m vorhanden ist.
Anzahl der Vollgeschosse                                        3
Wohnfläche                                                        744 m²
(22 Mieteinheiten)

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 vom März 1950. Dieser Bebauungsplan setzt für das Grundstück FlNr. 840 und alle anderen Grundstücke eine Baugrenze zur Pfarrer-Guggetzer-Straße im Abstand von sieben Metern zur Straßenbegrenzungslinie fest.  Diese Baugrenze ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bislang bei keinem Vorhaben eingehalten worden. Der Bebauungsplan ist aufgrund der heutigen Gegebenheiten nicht mehr umsetzbar und entspricht auch aus heutiger Sicht nicht mehr den städtebaulichen Zielsetzungen für diesen Bereich. Die Verwaltung geht daher von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück im Innenbereich liegt und eine Baulücke darstellt.
Vorhaben im Innenbereich müssen sich sowohl nach Art und Maß, der Bauweise, und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Weiterhin muss die Erschließung gesichert sein (§34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, ist entlang der Pfarrer-Guggetzer-Straße (nördlich und südlich) geprägt von Nutzungen der Kreisklinik bzw. von Nutzungen die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreisklinik stehen. Südlich des Baugrundstücks liegen die Gebäude der Klinik, westlich befindet sich das Strahlentherapiezentrum und östlich grenzen zunächst die Haggenmillerstraße und danach das Parkhaus der Kreisklinik an. Nördlich des Baugrundstücks ist ein Wohngebiet mit Doppelhaus- und Einzelhausbebauung anzutreffen.
Das Vorhaben dient der Unterbringung (Wohnen) von Personal der Kreisklinik. Die Nutzung steht somit im engen Zusammenhang mit dem Krankenhaus und stellt auch keinen Widerspruch zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung dar. Das Vorhaben fügt sich demnach nach der Art der Nutzung in der näheren Umgebung ein.

Das Gebäude fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Größenvergleichbare Gebäude sind in der unmittelbaren Umgebung vorhanden.
Von der Bauweise her fügt sich das Gebäude ebenfalls ein. In der maßstabsbildenden Umgebung sind sowohl Einzelhaus- als auch Doppelhausbebauung vorhanden. Das gegenständliche Vorhaben hat ein Einzelhaus zum Inhalt. Die Anforderungen an die Bauweise sind damit erfüllt.
Auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben ein. Entlang der Pfarrer-Guggetzer-Straße ist eine faktische Baulinie nicht erkennbar. Das Parkhaus grenzt unmittelbar an den Gehweg. Die erforderlichen Abstandsflächen können bis auf die Westseite eingehalten werden. Dort kommen die Abstandsflächen aufgrund der grenzständigen Lage des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 840/8, Gemarkung Ebersberg zu liegen. Dieses Grundstück steht ebenfalls im Eigentum des Landkreises. Hier müsste eine Abweichung erteilt werden. Die Abstandsflächen nach Norden, zur angrenzenden Wohnbebauung sind eingehalten.

Für das Vorhaben werden, nach dem es sich um eine Einrichtung zur Unterbringung von Klinikpersonal handelt, gem. Ziff. 1.5 der Anlage zur Stellplatzsatzung 12 Stellplätze (je 2 Betten 1 Stellplatz) erforderlich. Diese sind vom Antragsteller bzw. vom Klinikbetreiber noch nachzuweisen.

Vorbehaltlich eines schlüssigen Stellplatznachweises schlägt die Verwaltung vor, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht zu stellen.

Diskussionsverlauf

StR Zwingler befürwortete die Baumaßnahme, bat aber um die Errichtung von zwei Parkplätzen auf dem Gelände bzw. entlang der Haggenmillerstraße sowie um die Errichtung von Fahrradabstellanlagen.
StR Gressierer fand die Bebauung ebenfall positiv. Er kritisiert die Unschärfe des Antragsgegenstandes. Einmal würde von Appartements und andererseits von einem Schwesternwohnheim gesprochen. Der Antragsgegenstand hätte entscheidenden Einfluss auf die Stellplatzfrage. Nach seiner Ansicht sei der Stellplatznachweis nicht ausreichend; im Übrigen lag er für die Sitzungsvorbereitung auch nicht vor. Für das Pfr.-Guggetzer-Haus wurden gar keine Stellplätze nachgewiesen. Gefordert war seit langem ein Gesamtstellplatznachweis für die Kreisklinik. Er wies auf das Parkraumkonzept für die Haggenmillerstraße hin und sah die Gefahr, dass bei einem zu wohlwollendem Stellplatzschlüssel das Umfeld wieder zugeparkt werden würde. Seiner Ansicht nach wurde der §34 BauGB hier zu weit ausgelegt.
StR Gressierer forderte, das Bauwerk vom Gehweg abzurücken, eine Tiefgarage zu errichten, die mit dem Parkhaus unter der Straße verbunden werden soll. Er sah auch keine Dringlichkeit bei dem Bauprojekt, da die Klinik demnächst 44 Wohnungen im Berufsbildungswerk St. Zeno in Kirchseeon anmieten kann.
StR Dr. Block warnte davor sich nur auf den Stellplatzschlüssel zurückzuziehen. Die Sache sei gerade in der Covid-Krise extrem wichtig.
StR Münch hatte mit dem Stellplatzschlüssel kein Problem. Der Gesamtstellplatznachweis sei zwar etwas schwammig, das Projekt sollte aber deswegen nicht verzögert werden.
StR Otter sprach sich dafür aus, dem Antragsteller ein Signal zu geben wie es weitergehen soll. Es sei zunächst Klarheit über den Antragsgegenstand erforderlich. Er bezweifelte die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes. Direkt am Gehweg würden keine guten Wohnverhältnisse herrschen. Das westlich angrenzende Grundstück sollte mit einbezogen werden. Das Gebäude könnte dann verlängert und mehr Wohnungen errichtet werden. Die Stellplätze sollen in eine Tiefgarage gelegt werden.
Für StR Hilger war der Stellplatznachweis nicht nachvollziehbar. Die geplanten Flächen seien für Parkplätze zu wertvoll. Er forderte einen Richtungswechsel vom Landkreis bezüglich der Stellplatzsituation an der Kreisklinik
StRin Platzer warnte vor überhöhten Anforderungen an die Stellplätze. Es würden sonst keine bezahlbaren Mieten entstehen. Die Parkflächen werden länger als solche genutzt, da andere Projekte bei der Kreisklinik vorrangig seien.
StR Friedrichs sprach sich für eine weitere Reduzierung der Stellplätze aus. Es sollten geeignete Mobilitätskonzepte entwickelt werden.
Erster Bürgermeister Proske fasste die Diskussion zusammen Folgende Punkte sollten dem Antragsteller für die weitere Planung mitgegeben werden:
  • Stellplätze an/entlang der Haggenmillerstraße
  • Schaffung von Fahrradabstellanlagen
  • Abrücken der Bebauung vom Gehweg
 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorhaben wegen Errichtung eines Personalwohngebäudes für die Mitarbeiter der Kreisklinik mit 22 Wohneinheiten auf Grundstück FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg und stellt dem Vorhaben, vorbehaltlich eines qualifizierten Stellplatznachweises, das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.
Der Stellplatznachweis ist dem Technischen Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 5

Datenstand vom 23.12.2020 11:40 Uhr