Bauantrag zum Teilabbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau einer Wohnung auf dem Grundstück FlNr. 1241, Gmkg. Oberndorf, Rinding 22


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Teilabriss einer bestehenden landwirtschaftlichen Lagerhalle bzw. eines Anbindestalles und die Neuerrichtung eines Wohnhauses (9,7 m x 10,11 m = ca. 98,07 m²; K + II + D; Wandhöhe 6,2 m; Firsthöhe 8,75 m) geplant.

Das Grundstück liegt nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile und befindet sich demnach im Außenbereich. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt somit nach § 35 BauGB.

Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn eine Privilegierung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt, die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen.
Nachdem das Bauvorhaben keiner Privilegierung zuzuordnen ist, kann das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zugelassen werden, sofern keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen.

Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, in begründeten Einzelfällen zulässig, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist und die Neuerrichtung mit den nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
Aufgrund derselben Lage und Größe des Bauvorhabens ist keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten und die Zustimmung der Nachbarn ist mit Ausnahme der Münchener Kies Union erteilt worden, wobei diese keine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben haben werden.

Durch die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, kann dem Bauvorhaben somit nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind. Andere Beeinträchtigungen öffentlicher Belange konnten gem. § 35 Abs. 3 BauGB nicht festgestellt werden.

Die wegemäßige Erschließung des Grundstücks ist aufgrund der Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche gegeben.
Die Entwässerung soll über Kleinkläranlagen oder eine landwirtschaftliche Verwertung erfolgen, welche im Außenbereich vom Landratsamt Ebersberg genehmigt bzw. geprüft wird. Eine Ausfertigung der durch das Landratsamt genehmigten Entwässerungsplanunterlagen ist der Stadt Ebersberg zukommen zu lassen.

Somit ist das Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Teilabriss und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 1241 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 22, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2020 11:40 Uhr