Bauantrag für Abbruch von 2 Lagerhallen für den Neubau einer Abbund- und Montagehalle als Ersatzbau auf dem Grundstück FlNr. 1410 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 5a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Abbruch von zwei Lagerhallen und der Neubau einer Abbund- und Montagehalle (28,3 m x 12,0 m = 339,6 m²; Wandhöhe 8,1 m; Firsthöhe 11,56 m) als Ersatzbau beantragt.

Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Dieses Gebiet dient der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Die geplante Abbund- und Montagehalle ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig und demnach ist das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Neubau weist eine Grundfläche von ca. 340 m² auf und ist mit einer Wandhöhe von 8,10 m geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 1391 Gemarkung Obdf: 29,30 m x 12,99 m = ca. 380,61 m², Wandhöhe 7,81 m, Firsthöhe 10,7 m, E + I + D). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Weitere Stellplätze werden durch das Bauvorhaben nicht ausgelöst.

Problematisch sind auch Sicht der Verwaltung die Abstandsflächen. Die nördliche Außenwand der neuen Halle (Wandhöhe von 8,10 m) steht im Abstand von nur 6,5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze. Im Plan ist eine Abstandsfläche von 5,8 m eingetragen. Zusätzlich ist noch ein bestehendes Heizhaus im Abstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze und somit in der Abstandsfläche des neue Halle vorhanden. Die Wandhöhe beträgt hier aufgrund des ansteigenden Geländes 4 m. Nachdem hier vom einem genehmigten Bestand auszugehen ist, sind die Abstandsflächen als gegeben anzusehen.
Für die neue Halle sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Abstandsflächen gesondert durch das LRA zu prüfen. Der Antragsteller trägt vor, dass aufgrund des ansteigenden Geländes Richtung Norden die Wandhöhe 6,2 m betragen würde und wäre somit nach seiner Ansicht eingehalten.
Dies lässt sich rechtlich allerdings nicht nachvollziehen. Gem. Art. 6 Abs. 4 BayBO bemisst sich die Abstandsfläche nach der Wandhöhe. Diese ist definiert als Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Dabei ist die Geländeoberfläche die Schnittlinie, die das Gelände unmittelbar mit der Außenfläche der Gebäudewand bildet (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2019, RdNr. 167 zu Art. 6 BayBO). Somit würde hier eine Abstandsfläche von 8,10 m benötigt. Das Vorhaben hält somit die Abstandsflächen nicht ein.

Planungsrechtlich spielen die Abstandsflächen nur mittelbar über der Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) eine Rolle. Es ist also zu prüfen, ob durch das neue Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem nördlichen Nachbarn verletzt sein könnte. Durch die bestehende Bebauung mit der Halle einerseits und dem Heizhaus andererseits sind bereits Gebäude vorhanden, bei denen die Abstandsflächen wohl nicht voll eingehalten sind. Aufgrund des ansteigenden Geländes entsteht nicht der Eindruck eines 8,10 m hohen Gebäudes, so dass die Verwaltung davon ausgeht, dass das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der Abstandsflächen nicht verletzt sein dürfte.

Anders verhält es sich bei der Bauweise. Mit dem Neubau der Halle entsteht ein insgesamt 72 m langer Riegel. Das längste Gebäude in Rinding beträgt 65 m (FlNr. 1039, Rinding 1, landw. Gebäude). Das geplante Gebäude führt mit seiner Länge zu einer geschlossenen Bauweise (mehr als 50 m Länge). Dies ist so in Rinding nicht anzutreffen. Das Vorhaben fügt sich somit nach seiner Bauweise nicht in die Umgebung ein.

Gemäß § 34 Abs. 3a BauGB kann allerdings vom Erfordernis des Einfügens abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Handwerksbetriebs dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Vorhaben dient der Erweiterung/Erneuerung eines handwerklichen Betriebes (Schreinerei/Zimmerei). Städtebaulich vertretbar ist das Vorhaben dann, wenn eine solche Lösung abwägungsfehlerfrei planbar wäre. In einem mit landwirtschaftlichen Gebäuden geprägtem Ort wie Rinding sind lange Gebäudestrukturen, wie sie bei landwirtschaftlichen Hofstellen häufig anzutreffen sind, typisch, so dass eine solche Gebäudestruktur in dem vorhandenen Umfeld planbar wäre und keine bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde. Die Vereinbarkeit mit den nachbarlichen Belangen wurde bereits oben geprüft.
Insofern sind nach Ansicht der Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Einfügungskriterium der Bauweise erfüllt.  

Die Erschließung ist gesichert, da das Baugrundstück an einer öffentlichen Straße liegt.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau einer Abbund- und Montagehalle auf dem Grundstück FlNr. 1410 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 5a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Das Landratsamt wird gebeten, die Abstandsflächen des Vorhabens gesondert zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2020 11:40 Uhr