Bauantrag zum Abbruch und Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 1157/1, Gmkg. Oberndorf, Rinding 19


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

In der Angelegenheit wird auf die TA Sitzung vom 10.11.2020, TOP 1, öffentlich verwiesen. Auf erneuten Sachvortrag wird insoweit verzichtet.

In einem  Abstimmungsgespräch, das auf Anregung des Technischen Ausschusses mit der Bauwerberin am 03.12.2020 stattfand, wurden die Diskussionspunkte aus der TA Sitzung vom 10.11.2020 angesprochen:

  • Ausreichender Abstand zwischen Grundstücks-/Parkplatzzufahrt und der grenzständigen, denkmalgeschützten Kapelle
  • Verbesserung des Grünflächenanteils / Schaffung eines Kinderspielplatzes (notwendig gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO)
  • Mögliche Reduzierung der Wohneinheiten von 5 auf 3 Wohnungen
  • Bau einer Tiefgarage zur besseren Stellplatzordnung

Folgendes Ergebnis wurde dabei erreicht:

Die Zufahrt wird auf 3 m Breite zurückgenommen. Damit entsteht ein Schutzstreifen zwischen Zufahrt um Kapelle von 1m Breite.
Die Antragstellerin wurde gebeten mehr Grünflächen bereitzustellen und wurde auf den erforderlichen Kinderspielplatz hingewiesen. Hierzu sollen Überlegungen angestellt werden.
Die Anzahl der Wohneinheiten soll nicht reduziert werden, da ein Bedarf von kleineren Wohnungen bestünde. Größere Wohnungen, in den auch mehrere Kinder leben könnten,  führten nach Angaben der Antragsteller nur zu Nachbarschaftskonflikten, da sich der Nachbar ständig über Lärm beschweren würde.
Die Errichtung einer Tiefgarage wird aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Ziel sei es kostengünstigen Wohnraum zu schaffen. Dagegen stünden hohe Kosten für die Herstellung der Tiefgarage. Der Bau einer solchen Tiefgarage müsste außerhalb des Gebäudes stattfinden, da dieses mit Mieterkellern ausgestattet werden soll. Die Antragsteller sehen mit den dann notwendigen Tiefbauarbeiten noch größere Gefahren für die Kapelle.  

In der Sache sprach auch der Nachbar (siehe sein Schreiben vom 10.11.2020) beim Ersten Bürgermeister nochmals vor. Im Wesentlichen wurden die bereits schriftlich vorgetragenen Punkte nochmals erörtert und bekräftigt. Er wird, nachdem er keine Unterstützung vom LRA erhält, die Entweihung der Kapelle beim Ordinariat betreiben und eine Löschung aus der Denkmalliste anstreben. Er sei nicht bereit, die Kapelle wegen Schäden aus der benachbarten Baustelle zu sanieren. Zur Vermeidung von Schäden an dem Bauwerk müsse nach seiner Ansicht ein Schutzstreifen von mindestens 3 m zwischen Kapelle und Zufahrt bestehen.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass im Plan ein Schutzstreifen zwischen Zufahrt und Kapelle mit einer Breite von ca. 0,5 m vorgesehen ist. Für die Schaffung eines Bereichs von 3 m Breite gibt es nach Ansicht der Verwaltung allerdings keine Rechtsgrundlage.

Im Rahmen der städtischen Stellungnahme zum Baugesuch wird das Landratsamt gebeten, die denkmalrechtlichen Belange hinsichtlich der Kapelle besonders zu prüfen und ggfs. geeignete Auflagen zum Schutz des Gebäudes festzulegen. Das Einwendungsschreiben des Nachbarn wird mit den Antragsunterlagen an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Aus Sicht der Verwaltung wird zu dem Einwendungsschreiben wie folgt Stellung genommen:

Nachverdichtung – Schaffung von insgesamt 12 Wohneinheiten

Die Ortschaft Rinding ist aufgrund der baulichen Entwicklung in den letzten Jahren mittlerweile als Innenbereich (§ 34 BauGB) zu betrachten. Dies wurde bereits ausführlich im Zusammenhang mit dem Erlass der Einbeziehungssatzung für das Jogahaus erörtert. Die nähere Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO). In einem Dorfgebiet sind gem. § 5 Abs 2 Nr. 3 BauNVO sonstige Wohngebäude zulässig. Anhaltspunkte, die bei Zulassung des Vorhabens zum Kippen des Dorfgebietes in Rinding führen würden, bestehen nicht. Der Gebietscharakter, der von einem Nebeneinander von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Nutzungen geprägt ist, wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht in Frage gestellt. Die Anzahl der Wohneinheiten ist dabei nicht maßgeblich. Die Steuerung der Anzahl der Wohneinheiten ist für die Stadt nur im Rahmen einer Bauleitplanung möglich. Bei der Beurteilung des Einfügens spielen die Wohneinheiten keine Rolle. Die angeführten Auswirkungen des Wohnens sind demnach in einem Dorfgebiet hinzunehmen. Verhaltensbezogene Lärmauswirkungen der Bewohner bzw. durch Bautätigkeiten auf dem Grundstück können mit dem Mitteln des Planungsrechts nicht gefasst werden. Hier wäre ggfs. die Polizei bzw. die untere Immissionsschutzbehörde beim LRA Ebersberg einzuschalten.
In einem Dorfgebiet sind auch die durch das Wohnen ausgelösten Stellplätze allgemein zulässig. Anhaltspunkte, wonach durch den regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr von den Stellplätzen eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung des Nachbarn erfolgen würde und somit die Grenzen des § 15 BauNVO (Gebot der Rücksichtnahme) überschritten wären, sind nicht erkennbar.

Die angesprochenen Durchfahrten von Lieferdiensten über das Grundstück des Einwendungsführers sind kein planungsrechtlicher Belang. Er muss sein Grundstück selbst gegen unbefugtes Betreten/Befahren sichern.

Auf die Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Belange wird seitens der Stadt in der Stellungnahme zum Baugesuch hingewiesen.

Diskussionsverlauf

Die denkmalrechtlichen Belange sind nach Ansicht von StR Münch wichtig. Alle anderen Einwände seien im Zivilrecht angesiedelt.
StR Dr. Block stellte fest, dass die Nachverdichtung die einzig sinnvolle Möglichkeit sei, Wohnraum zu schaffen.
StR Otter war der Ansicht, dass zivilrechtliche Probleme über gute Architektur lösbar wären. Dieses Einzelbauvorhaben würde sich nicht für eine Bauleitplanung eignen. Die Rechtslage gäbe keine Einschränkungen her.
StR Hilger wies darauf hin, dass es in Rinding eine weitere Kapelle gäbe, die direkt an der Straße steht und starkem Lkw-Verkehr ausgesetzt sei.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Abbruch und Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten auf FlNr. 1157/1, Gemarkung Oberndorf, Rinding 19. Der Technische Ausschuss erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Das Landratsamt wird gebeten, die denkmalrechtlichen Belange der Kapelle im Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2020 11:40 Uhr